Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT
Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht
Wir helfen und beraten!
Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.
Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur. Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.
Sharing is Caring
Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.
Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Wir beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.
Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.
Fachanwalt für Strafrecht
Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.
Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.
Aktuelle Beiträge
OLG München vom 14.12.10: Vom Stasispitzel zum Helden? (18 U 3097/09)
Bereits mit Urteil vom 14.12.2010 hatte der Pressesenat des Oberlandesgerichts München über die Berufung eines ehemaligen Inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit gegen ein Urteil der Pressekammer des Landgerichts München I vom 15.04.2009 entschieden.
BGH vom 24.02.11: Verbraucherbegriff bei progressiver Kundenwerbung (5 StR 514/09)
§ 16 UWG stellt Kundenwerbung bei Schneeballsystemen, bei den Kunden Vorteile bei der Anwerbung neuer Kunden versprochen werden, die wiederum weitere Abnahmner werden sollen. Aktuell eine Entscheidung des BGH hierzu.
Fragen? Wir beraten und vertreten in (fast) allen Bereichen des Strafrechts und des Wettbewerbsrechts. Rufen Sie uns an.
BGH vom 5.10.10 Kunstausstellung im Online-Archiv (I ZR 127/09)
Im März 2011 veröffentlichte der BGH eine wichtige Entscheidung zur Berichterstattung über Kunstaustellungen. Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen demnach nur solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist.
BPatG vom 30.3.2011: fehlende Unterscheidungskraft der Wort/Bildmarke „powered by Li-Ion technology“ (28 W (pat) 122/10)
Das BPatG hat der Bild/Wortmarke
die Eintragung versagt, da der Wortbestandteil der angemeldeten Marke mit seinem Bedeutungsgehalt„ angetrieben mit Lithium-Ionen-Technologie “ einen unmittelbar produktbeschreibenden und damit schutzunfähigen Sachhinweis auf leistungsfähige AkkuSysteme bzw. auf mit dieser Akku-Technik ausgestattete Geräte darstellt.
BPatG vom 14.4.11: Arctic nur beschränkt unterscheidungskräftig (25 W (pat) 16/11)
Das BPatG hat aktuelle eine Entscheidung des DPMA bestätigt, dass dem Kennzeichen „Arctic“ für die Klassen 9, 28 und 41 im Wesentlichen die Unterscheidungskraft abgesprochen hatte. Gerade im Bereich der Unterhaltug stehe Arctic für themenbezogene Spiele und werde daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Erfolgreich war die eingelegte Beschwerde nur, soweit es sich um die Dienstleistungen „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung von Lotterien; Dienstleistungen von Wettbüros“ handelt; hier bedürfe es mehrerer Gedankenschritte, um sachbezogene Hinweise zu erkennen.
BPatG vom 11.4.11: Urban Edition nicht unterscheidungskräftig für Möbel aber für Denkmäler(29 W (pat) 3/10
In einer aktuellen Entscheidung hat das BPatG Ausführungen zu den Fragen einer möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 3 GG gemacht. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn bei einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche...
(Wettbewerbsrecht Anwalt Berlin) BGH vom 5.5.2011: Markenparfümimitaten sind keine unlautere Werbung wenn nur Assoziationen an die Originale geweckt werden (I ZR 157/09) PM (
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und...
BPatG vom 24.3.2011: Wort/Bildmarke Volks.Tippschein hat auch Unterscheidungskraft für Spiele (29 W (pat) 195/10)
er Axe Springer Verlag hat in der Vergangenheit zahlreiche Volks.Marken eintragen lassen, insgesamt 54.
Aktuell auch das Zeichen „Volks.Tippschein“, als Wort/Bildmarke in den Farben der Bildzeitung. Das DPMA sah das Kennzeichen als nicht im in der Klasse 41 als nicht unterscheidungskräftig an. Das BPatG sah dies anders. Danach treffe das Kennzeichen in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 keine Sachaussage.
BPatG vom 28.3.2011: Wort/Bildmarke Volkshähnchen ist unterscheidungskräftig (29 W (pat) 5/11)
Das Bundespatentgericht hat aktuell eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, die der Wort/Bildmarke
jeglich Unterscheidungskraft absprach. Das DPMA hatte findigerweise das Volkshähnchen als ein Hähnchen für das Volk definiert, insbesondere ein besonders preisgünstiges. Das BPatG fand dagegen richtigerweise keinen sinnvollen Aussagegehalt der Wortelemente des Anmeldezeichens für das angesprochene Publikum der Endverbraucher.
Abmahnung Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH: „Wir sind die Nacht“
Zurzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der deutsche Vampir-Thriller
„Wir sind die Nacht“
vom Regisseur Dennis Gansel.
OLG München vom 20.9.2001: champagner.de (29 U 5906/00))
Aus meiner Champagner-Sammlung eine Entscheidung des OLG München. Der BGH hatte die Revision nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 13. Juni 2002, I ZR 292/01). Der französische Verband der Champagner Winzer hatte einen Domainhändler auf Unterlassung der Nutzung der Domain champagner.de in Anspruch genommen. Die Klägerin sah bereits in der Registrierung der Domain eine unlautere Behinderung. Das OLG nahm zu Recht an, dass die Herkunftsangabe „champagner“ keine Ausschließlichkeitsrecht vermittele und dass jedem das Recht zustände, den Begriff im Rahmen der Gesetze zu verwenden.
(Domainrecht vs. Namensrecht-Archiv) LG Bonn vom 27.10.99: www.katholisch.de (7 O 154/99)
Wenig hilfreich ist eine Entscheidung des Landgerichts Bonn zu www.katholisch.de, einer (ehemaligen) Domain des Paters Lingen (hier lohnt sich zu googeln; auf der Seite des Kollegen Moebius (http://www.rechtsanwaltmoebius.de) findet sich einiges Interessantes zum Schmunzeln) und dem Namensrecht von Religionsgemeinschaften.
