Aus meiner Champagner-Sammlung eine Entscheidung des OLG München. Der BGH hatte die Revision nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 13. Juni 2002, I ZR 292/01). Der französische Verband der Champagner Winzer, das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, hatte einen Domainhändler auf Unterlassung der Nutzung der Domain champagner.de in Anspruch genommen. Die Klägerin sah bereits in der Registrierung der Domain eine unlautere Behinderung. Das OLG nahm zu Recht an, dass die Herkunftsangabe „champagner“ keine Ausschließlichkeitsrecht vermittele und dass jedem das Recht zustände, den Begriff im Rahmen der Gesetze zu verwenden. 2006, nach Veräußerung der Domain an eine Werbeagentur, wurde auch der Erwerber erfolglos verklagt.
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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN vom 20. September 2001
9 U 5906/00
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Internet-Domain „www.champagner.de“ zu unterhalten und zu nutzen.
Der Kläger ist nach seiner Behauptung ein Zusammenschluss aller mit dem Anbau und der Herstellung von Champagner befassten Winzer und Gesellschaften; nach der Behauptung der Beklagten ist er eine Interessenvereinigung von Verbänden, in der ein Großteil der Champagnerhersteller organisiert sind.
Die Beklagte, die sich zum Zwecke der Verwertung eine große Zahl von Internet-Domains gesichert hat, ist Inhaberin der Domain “www.champagner.de”. Auf eine Abmahnung des Klägers hin verpflichtete sie sich durch strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anl. K 6), die Domain “nicht für eigene Waren oder Dienstleistungen”, sondern “nur als eine Informationsplattform über den Champagner (Hersteller, Herstellungsverfahren, Bezugsquellen etc.)” zu verwenden. Die Beklagte beabsichtigt unter der Adresse ein “Informationsportal” mit Informationen “rund um den Champagner” ohne das Angebot eigener Produkte oder Dienstleistungen ins Internet zu stellen; wer mit der Herstellung und dem Vertrieb von Champagner befasst ist, soll die Möglichkeit erhalten, auf seine Leistungen über einen (kostenlosen) Link hinzuweisen, daneben soll die Möglichkeit eröffnet werden, zusätzliche Werbung gegen ein an die Beklagte zu zahlendes Entgelt zu schalten. Die Beklagte betreibt unter der Domain www.champagner.at bereits eine entsprechende Homepage (Ausdrucke der “Kopfseite” und des Linksverzeichnisses: Anlage BK 2).
Der Kläger hat geltend gemacht, die Registrierung der streitigen Domain stelle eine unlautere Behinderung gegenüber der Herkunftsangabe Champagner dar. Die Registrierung der berühmten Herkunftsangabe „Champagner“ sei in gleicher Weise wie die Registrierung eines fremden Kennzeichens ohne Eigeninteresse an der Registrierung in Behinderungsabsicht wettbewerbswidrig gegenüber dem Kläger als dem an dieser Bezeichnung allein berechtigten Inhaber. Die streitige Domain sei allein dem Kläger vorzubehalten; wie die abgegebene Unterlassungserklärung zeige, wolle die Beklagte durch die Registrierung der Domain nur mit den Champagnerherstellern ins Geschäft kommen. Die Bezeichnung „Champagner“ sei gegen jede Form von Irreführung und Rufausbeutung zu schützen. Die Gefahr von Irreführung bestehe, da der Verkehr unter der Domain allein die Klägerin erwarte. Eine Domain dürfe nicht für einen Mitbewerber reserviert werden, wenn sie für viele Mitbewerber interessant sei und geeignet sei, Kundenströme zu kanalisieren. Die beabsichtigte Nutzung der Domain durch die Beklagte verstoße schließlich auch gegen § 127 Abs. 3 MarkenG; der Kläger müsse weder ein Schmarotzen am Ruf des Champagners noch eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder des guten Rufes der Bezeichnung „Champagner“ dulden. Die Rechtslage sei wohl eindeutig, das normale Rechtsempfinden spreche für den Kläger.
Der Kläger hat beantragt,
I. Der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Domain „champagner.de zu benutzen und
II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Vergabestelle IV-DENIC e.G. Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung der Domain „champagner.de“ einzuwilligen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Vergabestelle IV-DENIC e.G. in die Freigabe der Domain „champagner.de“ einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre oben bereits erwähnte Absicht hinsichtlich der Nutzung der Domain verwiesen und geltend gemacht, diese sei frei von Rechten des Klägers oder Dritter. Der Kläger sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht sachbefugt. Marken- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht ersichtlich; dass die Domain vom Verkehr dem Kläger zugerechnet werde, werde bestritten. Die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung schließe eine rechtswidrige Verwendung der Domain aus. Der von ihr beabsichtigte mit Werbung für Champagner verbundene Informationsdienst über Champagner sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte nach den Hauptanträgen des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sie gemäß § 127 Abs. 3 MarkenG begründet, da die Beklagte durch den „Verkauf“ von „Werbefläche“ unter der streitigen Domain von der Bekanntheit der Bezeichnung „Champagner“ profitieren wolle. Die Klageansprüche ergäben sich aber auch aus §§ 826, 226 BGB unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Behinderung in der Absicht der Gewinnerzielung ohne nachvollziehbares eigenes Interesse an der Domain.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit ihr macht sie geltend, aus § 127 Abs. 3 MarkenG lasse sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht herleiten, da die Bestimmung nur die Ausnutzung einer Bezeichnung für andere als die unter diese Bezeichnung fallenden Waren untersage. Sie plane keine Warenangebote unter der Domain. Weder eine „Beeinträchtigung“ noch eine „Ausnützung“ des Rufs oder der Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Champagner“ in unlauterer Weise sei ersichtlich. Zudem sei der Kläger nicht gemäß § 128 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aktivlegitimiert. – Auch ein Anspruch aus § 826 scheide aus. Da dem Kläger ein ausschließliches Recht an „Champagner“ nicht zustehe, sei er durch die Registrierung der Domain nicht geschädigt; eine Monopolisierung der Domain für den Kläger sei nicht begründbar.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Beklagte beabsichtige, unter der Domain „Werbeflächen“ nicht nur für Champagner, sondern auch für andere Produkte zur Verfügung zu stellen. Zutreffend habe das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche aus § 127 Abs. 3 MarkenG, § 826 BGB hergeleitet. Der Betrieb einer „Internetpräsenz“ mit entgeltlichen Werbeaufträgen stelle eine unlautere Rufausbeutung der Kennzeichnung „Champagner“ dar. Da der Verkehr unter der streitigen Domain einen Auftritt des Klägers erwarte, bestehe auch die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs. Gerechtfertigt sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des „Domaingrabbings“. Ein Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs sei zu bejahen, da die Beklagte sich Nutzungsrechte an der streitigen Domain anmaße und damit in Wettbewerb zum Kläger trete. Domaingrabbing liege auch vor, wenn jemand, wie die Beklagte, ohne erkennbares Eigeninteresse eine Domain registriere, um aus ihr „Geld zu schlagen“. Die Beklagte wolle an der wertvollen Herkunftsangabe „Champagner“ durch Erzielung von Werbeeinnahmen „schmarotzen“. Diese sei unter dem Gesichtspunkt des Verwässerungsschutzes vor einer Registrierung und Nutzung in der beabsichtigten Weise zu schützen. Es sei ein für die Klägerin nicht akzeptabler Zustand, dass Dritte unter mit „Champagner“ gebildeten Domains Informationssysteme anbieten könnten; dies sei nicht zu rechtfertigen. Die Bezeichnung „Champagner“ sei eine Art kollektives geistiges Eigentum. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8.3.1960 sei die Bezeichnung „Champagner“ französischen Waren vorbehalten. Andere Waren oder Dienstleistungen dürften unter ihr nicht angeboten werden. Schon die Registrierung der Domain als solche verstoße gegen Art. 3 des Abkommens, da sie den Werbewert der Bezeichnung „Champagner“ beeinträchtige. Die Rechte des Klägers würden durch die beabsichtigte Nutzung beschnitten, da er die Domain nicht nutzen könne und eine Verwässerung hinnehmen müsse. – Gemäß § 127 Abs. 3 sei der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung durch Erzielung von Werbeeinnahmen und der Verwässerung durch Nutzung für eine Informationsplattform begründet, da keine Benutzung durch den Kläger als originären Kennzeicheninhaber und die ihm angeschlossenen Unternehmen, sondern durch ein drittes Unternehmen erfolgen solle. Aus § 826 BGB sei der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt, da die Beklagte an der beabsichtigten Nutzung kein anerkennenswertes Interesse habe, sondern nur aus der berühmten Herkunftsangabe Kapital schlagen wolle. – Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht hinreichend strafbewehrt; sie sei auch ersichtlich nicht ernst gemeint, da die Beklagte durch das Angebot von Werbung unter der Domain gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen beabsichtige.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten: Sie beabsichtige nicht, andere Produkte als Champagner unter der Domain zu bewerben oder anzubieten. Da für alle interessierten Hersteller, Importeure und Händler von und mit Champagner ein kostenloser Link zu ihrer Homepage und die Möglichkeit von kostenpflichtiger Werbung zur Verfügung stehe, sei die Nutzung für jeden Interessenten zu fairen Bedingungen möglich. Da „Champagner“ in der Domain nicht als Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen sondern im Sinne eines Titels für ein Informationsmedium benutzt werde, liege schon eine Benutzung im Sinne von § 127 Abs.3 MarkenG nicht vor. Auch das erwähnte deutsch-französische Abkommen führe nicht zu einem anderen Ergebnis: dessen Zweck sei der Schutz geographischer Herkunftsangaben vor unlauterem Wettbewerb durch Verwendung für nicht unter die Herkunftsangabe fallende Produkte, was hier angesichts der ausschließlichen Nutzung der Domain zur Verbreitung von Informationen über und zur Werbung für Champagner nicht der Fall sei. Eine Gewinnorientierung ihres Verhaltens sei kein Entscheidungskriterium.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als begründet. Sowohl der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Unterlassungsanspruch wie auch der daran anknüpfende Anspruch auf Übertragung der Domain auf den Kläger sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
1. Der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Anspruch, der Beklagten zu untersagen, „im geschäftlichen Verkehr die Domain „champagner.de“ zu benutzen“, kann nach dem das gesamte Unterlassungsrecht beherrschenden und insbesondere auch § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nur insoweit begründet sein, als die Beklagte durch vorangegangenes Verhalten eine Wiederholungsgefahr oder durch die Behauptung des Rechts zu einem bestimmten Verhalten eine Erstbegehungsgefahr begründet hat. Dass die Beklagte die streitige Domain außer zur Ankündigung eines zukünftigen Projekts (Anlage K 3) tatsächlich schon benutzt hätte, ist nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat jedoch zunächst durch das Schreiben vom 4.5.2000 (Anlage K 5) sich des Rechts berühmt, „allgemeine Informationen über den Champagner sowie Bezugsquellen und weitere Hinweise“ unter der streitigen Domain zu verbreiten; sie hat dies durch Beifügung eines sechsseitigen Entwurfs (Anlage 1 zu Anlage K5) näher erläutert. Nach dem (nicht datierten) Schreiben der Beklagten an die deutsch-französische Handelskammer (Anlage 2 zu Anlage K5) plante die Beklagte einen „Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsservice für die französischen Champagnerproduzenten im deutschsprachigen Internet“.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Beklagte für berechtigt gehalten, die streitig Domain in gleicher Weise wie die Domain „www.champagner.at“ gemäß Anlage BK 2, die ersichtlich auf den erwähnten Entwurf zurückgreift, zu nutzen. Auch nach ihrem Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit hält sich die Beklagte für berechtigt, unter der streitigen Domain Information etwa über die Geschichte und Herstellung des Champagners, über die Champagne und ihre Weinkeller sowie Erläuterungen von mit Champagner in Zusammenhang stehenden Begriffen auf ‘einer Internetseite zu veröffentlichen und allen an der Herstellung und am Vertrieb von Champagner Interessierten die Möglichkeit der kostenlosen Schaltung eines Links zu ihrer eigenen Homepage und darüber hinaus von kostenpflichtiger ‘Werbung zu bieten, wobei die Einnahmen aus der zuletzt erwähnten, Werbung der Finanzierung der Homepage und der Gewinnerzielung und damit letztlich dem eigentlichen Ziel der Beklagten dienen sollen. Für die Richtigkeit der bestrittenen und lediglich auf eine ungenaue Interpretation der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 19.10.2000 (Bi. 32) gestützten Behauptung des Klägers, die Beklagte plane unter der streitigen Domain auch das Angebot und die Bewerbung von anderen Produkten, fehlen konkrete, eine Begehungsgefahr begründende Anhaltspunkte oder ein Beweisangebot. Nur die vorstehend umrissene Absicht der Beklagten, im Internet über mit Champagner in Zusammenhang stehende Themen zu informieren und diese Information als “Vehikel” für die Werbung von an der Herstellung und dem Vertrieb von Champagner beteiligten Unternehmen zu nutzen, bildet daher den konkreten Verletzungs- bzw. genauer Berühmungstatbestand des vorliegenden Rechtsstreits, auf den der Unterlassungsantrag des Klägers gestützt wird.
2. Auch im vorstehend erörtertem Umfang kann der Kläger mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchdringen.
a) Aus § 1 UWG läßt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die streitige Domain sei allein ihm als dem Inhaber der berühmten Herkunftsangabe “Champagner” und der Dachorganisation der Champagnerhersteller vorzubehalten; die von der Beklagten beabsichtigte Informations- und Werbeplattform sei allein seine, des Klägers, Aufgabe. Es müsste die Registrierung fremder Kennzeichen als Domain in Behinderungsabsicht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewandt werden.
Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. „Champagner“ ist zunächst eine Gattungsbezeichnung für ein nach einem bestimmten Herstellungsverfahren in der Champagne hergestelltes Getränk; er ist daher zugleich auch eine unbestreitbar außerordentlich berühmte Herkunftsbezeichnung. Ein ausschließliches Recht des Klägers zu der streitigen Domain-Nutzung läßt sich daraus jedoch nicht herleiten. Dabei bedarf die Frage, ob geographische Herkunftsangaben als immaterialgüterrechtliche Vermögensrechte zu verstehen sind und subjektive Rechte darstellen oder ob sie nur wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen, keiner Entscheidung (zu dieser Frage: Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. § 126, Rdnr. 4). Denn in jedem Falle ist jedermann innerhalb der durch die gesetzlichen Vorschriften – insbesondere §§ 1, 3 UWG, §§ 127,135 MarkenG – und, wie im vorliegenden Fall, eventuell durch internationale Abkommen gezogenen Grenzen zur Benutzung von geographischen Herkunftsangaben berechtigt. Ein Ausschließlichkeitsrecht des Klägers als eines Verbandes von Champagner- Herstellern an der Bezeichnung „Champagner“ oder ein ausschließliches Recht des Klägers, unter Benutzung dieser Bezeichnung Werbung für Champagner zu betreiben, ist daher unter Berufung auf die Erforderlichkeit des Schutzes der berühmten Herkunftsbezeichnung „Champagner“ nicht begründbar. Innerhalb der erwähnten Grenzen ist jedermann berechtigt, den Vertrieb von und die Werbung für Champagner zum Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit zu machen und dabei auch den Begriff „Champagner“ zu benutzen. Da die Beklagte sich, wie unten noch zu erörtern sein wird, mit der von ihr beabsichtigten Nutzung der streitigen Domain im Übrigen innerhalb der durch gesetzliche Vorschriften und das erwähnte Abkommen gezogenen Grenzen hält, ist ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen anderweitige gesetzliche Vorschriften nicht begründet. Auf die Frage, ob die Darlegungen des Klägers bzw. die unstreitigen Tatsachen ausreichen, um die Aktivlegitimation und Klagebefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 zu begründen, kommt es daher für die Entscheidung hier wie hinsichtlich der weiter zu erörternden Ansprüche nicht an.
b) Auch aus § 3 UWG läßt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Der Kläger macht insoweit geltend, der Verkehr werde davon ausgehen, dass die streitige Domain und die unter ihr vorgehaltenen Angebote auf die Champagner‑Hersteller bzw. ihre Dachorganisation, die Klägerin, zurückgingen; der Verbraucher erwarte unter der Domain einen Internetauftritt der Klägerin als des Dachverbandes der Champagnererzeuger. Dafür, dass durch die Benutzung der Domain im Internet die behauptete Verbrauchererwartung , hervorgerufen wird, fehlt jeder‑Anhaltspunkt. Beim Auf rufen einer . einen Sachbegriff enthaltenden Domain erwartet der Verbraucher in erster Linie Informationen zu dem durch den Sachbegriff gekennzeichneten Thema, im vorliegenden Fall also Informationen zum Thema “Champagner”. Da ihm die kommerzielle Nutzung des Internet geläufig ist, wird er unter der streitigen Domain auch Werbung für Champagner und Bezugsquellen‑Nachweise erwarten. Dafür, dass die Domain zugleich die Vorstellung erzeugt, die Informationen und Nachweise stammten von einer bestimmten Stelle, Organisation oder insbesondere vom Kläger, fehlt, wie gesagt, jeglicher’ Anhaltspunkt. Insbesondere auch aus der immerhin das Wort “Champagne” enthaltenden Firma des Klägers läßt sich eine solche Verbrauchererwartung nicht ableiten.
c) Auch aus § 135 Abs. 1 MarkenG kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden, da die in ihr in Bezug genommene Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nach deren Art. 1 Abs. 1 S. 2 nicht für Weinbauerzeugnisse und alkoholische Getränke gilt. Einer näheren Erörterung bedarf dies nicht, da der Kläger sich auf die erwähnten Bestimmungen nicht beruft.
d) Auch auf § 127 MarkenG kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gestützt werden. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben ‘für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Die Beklagte beabsichtigt, auf einer Internet-Seite Informationen und Werbung über Champagner bereitzustellen und diese mit der streitigen Domain zu kennzeichnen. Dadurch entsteht keine Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft der Informationen und Werbung; denn der Verkehr erwartet nicht, dass die bereitgestellten Informationen und Werbung aus dem Ursprungsgebiet des Champagners, der Champagne, stammen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr die streitige Domain als Bezeichnung des Informationsdienstes der Beklagten – wie den Titel einer Informationsschrift – versteht, so scheidet eine Irreführung ebenfalls aus, da auch hier nicht die Vorstellung hervorgerufen wird, der Informationsdienst der Beklagten stamme aus der Champagne. Durch die Domain “www.champagner.de” werden irgendwelche Vorstellungen über die Herkunft der unter der Domain verbreiteten Informationen selbst oder des Informationsdienstes, in dem sie verbreitet werden, nicht hervorgerufen.
Ein Anspruch aus § 127 Abs. 2 MarkenG scheidet offenkundig aus und bedarf daher keiner Erörterung.
Gemäß § 127 Abs. 3 MarkenG darf eine , geographische Herkunftsangabe, die einen “besonderen Ruf genießt, im geschäftlichen Verkehr für Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Die Vorschrift dient mithin dem Schutz geographischer Herkunftsangaben mit einem besonderen Ruf gegen ihre Verwendung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, wenn eine unlautere und nicht gerechtfertigte Ausnutzung des besonderen Rufes oder eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe gegeben ist. Davon, dass .”Champagner” nicht nur die Bezeichnung eines aus Wein hergestellten Getränkes, sondern zugleich eine geographische Herkunftsangabe für dieses Getränk ist, die einen besonderen Ruf genießt, kann ohne weiteres ausgegangen werden, zumal die Beklagten dies nicht in Zweifel zieht. Es erscheint aber schon zweifelhaft, ob eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft im Sinne von § 127 Abs. 3 MarkenG vorliegt. Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf , die Verkehrsanschauung an. Demjenigen, der die streitige Domain aufruft, sollen nach der Absicht der Beklagten dort Informationen über und Werbung für Champagner entgegentreten. Stellt man , auf diese Informationen über und die Werbung für Champagner als den mit der Domain gekennzeichneten Gegenstand ab und sieht man in ihnen eine Dienstleistung im Sinne von § 127 Abs. 3 MarkenG, so erscheint schon zweifelhaft, ob es nach dem Sinn der Vorschrift begründbar ist, die inhaltlich auf Champagner bezogenen Informationen und Werbungen im Hinblick auf ihre “Herkunft” von der Beklagten als “Dienstleistungen anderer Herkunft” im Sinne der genannten Vorschrift zu qualifizieren. Jedenfalls aber liegen bei dieser Betrachtungsweise die weiteren Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 nicht vor. Denn die Verbreitung von Informationen über und Werbung für Champagner ist ersichtlich nicht geeignet, den Ruf der Bezeichnung “Champagner” oder deren Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Soweit die Beklagte Links zu den Internet-Seiten von Champagner-Herstellern und -Händlern oder von Herstellern bzw. Händlern gestaltete Werbung schaltet, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dies den Ruf des Champagners beeinträchtigen könnte. Gleiches gilt für die von der Beklagten beabsichtigten Informationen über Champagner; hier geben insbesondere die vorgelegten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen Gefahr. Auch von einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe “Champagner” kann unter der genannten Voraussetzung nicht ausgegangen werden, da die beabsichtigten Informationen und Werbungen dem Produkt “Champagner” selbst und seiner Verbreitung dienen sollen.
Folgt man dagegen einer formaleren Betrachtungsweise und stellt auf den Informationsdienst des Beklagten oder die Internet-Seite als solche als Gegenstand der Kennzeichnung durch die streitige Domain ab, so bedarf die – ersichtlich problematische – Frage, ob ein Informations- und Werbedienst für und über Champagner eine “Dienstleistung anderer Herkunft” im Sinne der hier erörterten Bestimmung ist, ebenfalls keiner Entscheidung. Denn auch in diesem Falle sind die weiteren Voraussetzungen der genannten Bestimmung nicht erfüllt. Soweit es um die Frage der möglichen Beeinträchtigung des Rufes oder der Unterscheidungskraft der Bezeichnung “Champagner” geht, gelten die vorstehenden Überlegungen: Eine Gefährdung ihres Rufes oder ihrer Unterscheidungskraft durch den Informationsdienst der Beklagten ist nicht zu erkennen; inhaltlich zielt dieser vielmehr auf eine Förderung des Rufes des Champagners durch Information über und Werbung für ihn ab. Auch von einer rechtsgrundlosen und unlauteren Ausnutzung des Rufes oder der Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe “Champagner” kann aber nicht ausgegangen werden. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Informations- und Werbedienst der Beklagten als solcher auf die Förderung der Bekanntheit und die Werbung für das Produkt Champagner ausgerichtet sein soll, insoweit also nicht auf eine Rufübertragung auf andere Waren als Champagner oder auf Dienstleistungen an ‘ derer Herkunft abzielt. Bei den Fällen der rechtsgrundlosen und unlauteren Ausnutzung des Rufes oder der Unterscheidungskraft einer Herkunftsangabe handelt es sich typischerweise um Verhaltensweisen, durch die versucht wird, die positiven Assoziationen, die für den Verkehr mit der Herkunftsangabe verbunden sind, auf andere Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen (Imagetransfer). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor; die Kennzeichnung der sich inhaltlich mit der Information über Champagner und der Werbung für Champagner befassenden Internet-Seite der Beklagten mit der streitigen Domain ist nicht geeignet, den Ruf des Champagner in der Weise auf den Informationsdienst der Beklagten zu übertragen, dass dieser an der mit Champagner verbundenen Qualitätsvorstellung, an den mit dieser Bezeichnung verbundenen Assoziationen in irgendeiner Weise teilnimmt (“Informationen und Werbung wie Champagner”). Weder die an der Schaltung einer Werbung für Champagner interessierten Wirtschaftskreise noch die von den Informationen und der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucherkreise werden sich veranlasst sehen, die Internet-Seite der Beklagten für ihre Werbung oder als Informationsquelle in Anspruch zu nehmen, weil sie dieser eine von der Herkunftsangabe “Champagne” abgeleitete Qualität oder einen von ihr abgeleiteten besonderen Ruf zusprechen. Soweit danach überhaupt von einer Rufausnutzung für, einer Rufübertragung auf den Informationsdienst bzw. die Internet-Seite der Beklagten als solche gesprochen werden kann, erfolgt diese jedenfalls nicht ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Denn es handelt sich insoweit um eine notwendige Folge einer rechtlich unbedenklichen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Champagner, nämlich der Information über und der Werbung für Champagner. Die Unlauterkeit kann insbesondere nicht mit dem Hinweis begründet werden, die Beklagte wolle mit ihrer Tätigkeit “Geld verdienen”. Denn diese Absicht ist ein jeder gewerblichen Tätigkeit zugrundeliegendes legitimes Interesse, eine der wesentlichen Triebfedern der Wirtschaft überhaupt und kein Unlauterkeitsmerkmal des Handelns im Wettbewerb.
e) Auch aus § 826 BGB läßt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass weder von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger noch von einem Schaden des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift ausgegangen werden kann.. Allein in der Tatsache, dass der Kläger selbst die streitige Domain nicht nutzen kann, liegt kein‑ Schaden im Sinne von § 826 BGB, da diese Nutzungsmöglichkeit rechtlich in keiner Weise dem Rechtskreis des Klägers zugeordnet ist.
f) Schließlich lassen sich die, geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus dem erwähnten deutsch-französischen Abkommen (GRUR INT 1960, 431) herleiten. Gemäß Anlage B Nr. LA zu dem Abkommen gehört “Champagne” zu den nach dem Abkommen geschützten Bezeichnungen; “Champagner” gehört zu den dem Schutz, des Abkommens ohne weiteres zu unterstellenden abgewandelten Bezeichnungen (BGH GRUR 1969, 615 Leitsatz 1). Hinsichtlich des geschützten Waren- und Dienstleistungsbereichs ist jedoch, davon auszugehen, dass dieser Schutz nach dem Gesamtzusammenhang des Abkommens seine Grenze dort findet, “wo eine Beeinträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung nach den gesamten Umständen nicht zu befürchten ist” (BGH GRUR 1969, 615/616 “Champi-Krone”; ausführliche Begründung hierzu in BGH GRUR 1969, 611/613 (N r. 11. 2. c) “Champagner-Weizenbier”). Danach ist der Unterlassungsanspruch unbegründet. Denn die Benutzung der streitigen Domain durch die Beklagte zur Kennzeichnung einer Internet-Seite, auf der über Champagner informiert und für ihn, geworben werden soll, ist nicht (jedenfalls nicht generell) geeignet, den Werbewert der Bezeichnung “Champagner” zu beeinträchtigten; sie soll im Gegenteil seiner Förderung dienen.
Aus den, vorstehenden Ausführungen folgt im Übrigen, dass das vom Kläger begehrte generelle Verbot der Benutzung der streitigen Domain durch die Beklagte keinesfalls begründbar ist. Allenfalls konkrete, im Einzelfall gegen die erörterten Vorschriften verstoßende Nutzungen könnten der Beklagten untersagt werden. – Auch auf den Hinweis des Klägers, die Beklagte verstoße möglicherweise durch den Abschluss von Verträgen über die Werbung für Champagner auf der streitigen Internet-Seite gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn ein gegen die Unterlassungserklärung verstoßendes Verhalten der Beklagten würde nur einen vertraglich begründeten titulierbaren Anspruch auf Unterlassung des konkreten Verhaltens, nicht aber einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain als solche auslösen. Die Frage der Auslegung der Unterlassungserklärung bedarf daher hier keiner Erörterung.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Anspruch auf Übertragung oder Freigabe der Domain nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 ZPO.