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Das BPatG hat der Bild/Wortmarke

die Eintragung versagt, da der Wortbestandteil der angemeldeten Marke  mit seinem Bedeutungsgehalt„ angetrieben  mit  Lithium-Ionen-Technologie “  einen  unmittelbar  produktbeschreibenden  und  damit  schutzunfähigen  Sachhinweis  auf  leistungsfähige  AkkuSysteme bzw. auf mit  dieser  Akku-Technik  ausgestattete Geräte darstellt.

 

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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 122/10_______________________

(Aktenzeichen)

 

B E S C H L U S S

 

In der Beschwerdesache

 

 

 

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 172.7

 

hat  der  28. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  am

30. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens sowie

den Richter Schell

 

beschlossen:

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

BPatG 152

08.05

 

 

G r ü n d e

I.

 

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die nachfolgenden Waren der Klassen 7 und 9

 

„elektrisch  betriebene  Werkzeuggeräte;  Bohrmaschinen,  Schlag-

bohrmaschinen,  Tischbohrmaschinen,  Bohrfutter,  Bohrhämmer

und  Meißelhämmer;  Schrauber;  Nutfräsgeräte;  Schleif-,  Trenn-

und  Schruppgeräte,  wie  Schwingschleifgeräte,  Winkelschleif-

geräte,  Dreieckschleifgeräte,  Exzenterschleifgeräte,  Bandschleif-

geräte,  Sander,  Winkelpoliergeräte,  Geradschleifgeräte;  Blech-

scheren  (elektrisch);  Knabbergeräte;  Klebepistolen;  Heißluft-

pistolen;  Tacker;  Kreissägen;  Stichsägen;  Kapp-  und  Geh-

rungssägen; Säbelsägen; Bandsägem aschinen; Hobelmaschinen;

Fräsmaschinen;  Tischbandschleifmaschinen;  Absauggeräte  und

Entstaubungsgeräte  für  die  vorstehend  genannten  Waren;  Alles-

sauger;  die  vorstehenden  Waren  auch  als  akkuangetriebene

Handwerkzeuggeräte;  Teile,  Werkzeuge  und  Zubehör  für  die

vorgenannten  Waren,  soweit  in  Klasse 7  enthalten;  motorisch

betriebene  landwirtschaftliche  Geräte  und  Gartengeräte;  Garten-

maschinen;  Gebläse,  Kompressoren  und  Hochdruckreiniger  als

Maschinen;  Sauger (als Maschinen);  Rasenmäher  und  motorisch

betriebene  Geräte  zum   Vertikutieren  des  Rasens,  maschinelle

Boden-  und  Rasenbearbeitungsgeräte  und  Rasentrimmer;

motorisch  betriebene  Sägen;  maschinelle  Schneidegeräte;  mo-

torisch  betriebene  Scheren;  motorisch  betriebene  Häcksler;

Pumpen  (soweit  in  Klasse 7  enthalten),  insbesondere  Wasser-

pumpen;  maschinenbetriebene  Pflege-  und  Reinigungsgeräte;

Filter  (Teile von  Maschinen oder  Motoren); Teile, Werkzeuge und

Zubehör  für  die  vorgenannten  Waren,  soweit  in  Klasse 7  ent-

halten;  Messgeräte  (elektrisch),  Batterien,  Akkumulatoren,  Lade-

geräte für Akkumulatoren“

 

angemeldete Wort-Bildmarke

 

 

 

wegen  fehlender  Unterscheidungskraft  nach  § 8  Abs. 2  Nr. 1  MarkenG  zurück-gewiesen.  Zur  Begründung  wurde  ausgeführt,  die  Wortfolge  „powered  by  Li-Ion

technology“  vermittle  einen  unmittelbar  beschreibenden  Hinweis darauf, dass die

beanspruchten Waren auf der Lithium-Ionen Technologie basierten bzw. durch die

Lithium-Ionen Technik angetrieben würden. Dies werde von der  Anmelderin  auch

nicht  bestritten.  Entgegen  ihrer  Ansicht  weise  die  grafische  Ausgestaltung  des

Zeichens jedoch nicht den notwendigen, schutzbegründenden Überschuss auf, da

sie  sich  im   Rahmen  verkehrsüblicher  Wiedergabeformen  halte  und  damit  nicht

geeignet  sei,  das  Erinnerungsvermögen  des  Verkehrs  in  herkunftshinweisender

Funktion zu beeinflussen.

 

Hiergegen  hat  die  Anmelderin  Beschwerde  eingelegt  und  zur  Begründung  vor-

getragen,  dem  angemeldeten  Bildzeichen  könne  das  erforderliche  Minim um  an

Unterscheidungskraft  nicht  abgesprochen  werden.  Dies  gelte  umso  mehr,  als

insoweit  ein großzügiger Maßstab  angelegt werden  müsse. Durch die Gestaltung

eines  runden,  mit  einer  schwarz-weiß-grauen,  ringförmigen Umrandung  versehe-

nen  Ornaments,  auf  das  wiederum  ein  dreidimensional  gestaltetes  Element

aufgebracht  sei,  weise  das  Zeichen  einen  ausreichenden  Grad  an  Individualität

auf.  Der  Anmelderin  sei  im  Bereich  der  Elektrowerkzeuge  kein  vergleichbar

gestaltetes Element bei Marken von Wettbewerbern  bekannt, so dass  auch unter

diesem  Gesichtspunkt  von  einem  ausreichenden  Phantasieüberschuss  des

Zeichens  ausgegangen  werden  müsse,  aufgrund  dessen  ihm  der  Verkehr  ohne

weiteres  einen  betrieblichen  Herkunftshinweis  entnehmen  werde.  Somit  könnten

der  Anmeldemarke keine  absoluten Schutzhindernisse  nach § 8  Abs. 2 MarkenG

entgegengehalten werden.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Marke fehlt

jegliche  Unterscheidungskraft  i. S. v.  § 8  Abs. 2  Nr. 1  MarkenG.  Trotz  ihrer  gra-

fischen Ausgestaltung stellt sie ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen dar.

 

Unterscheidungskraft  i. S. v.  § 8  Abs. 2  Nr. 1  MarkenG  ist  die  Eignung  eines

Zeichens, die mit  ihm beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem

bestimm ten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen

anderer  Anbieter  für  den  Verkehr  unterscheidbar  zu  machen  (vgl.  BGH  GRUR

2006,  850,  Rdn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch wenn  bei  der  Beurteilung der

markenrechtlichen  Unterscheidungskraft  grundsätzlich  von  einem  großzügigen

Maßstab auszugehen ist (vgl. BGH WRP 2010, 891, Rdn. 10 – hey!), widerspricht

es  dem  Allgemeininteresse  ein  Zeichen  durch  seine  Eintragung  ins  Register

zugunsten  eines  Anmelders  zu  monopolisieren, wenn es  diese Herkunftsfunktion

nicht zu erfüllen vermag (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 – SAT.2).

 

Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke  stellt  mit seinem Bedeutungsgehalt

angetrieben  mit  Lithium-Ionen-Technologie “  einen  unmittelbar  produktbeschrei-

benden  und  damit  schutzunfähigen  Sachhinweis  auf  leistungsfähige  Akku-

 

Systeme bzw. auf mit  dieser  Akku-Technik  ausgestattete Geräte dar. Dies  wurde

von  der  Anmelderin  bereits  im  patentam tlichen  Verfahren  ausdrücklich  ein-

geräumt. Aber auch soweit sich die Anmelderin auf die bildliche Markengestaltung

beruft,  kann  diese  dem  Anmeldezeichen  nicht  die  erforderliche  Unterschei-

dungskraft vermitteln. In diesem Zusammenhang  ist zunächst zu berücksichtigen,

dass  angesichts  des  eindeutigen  und  unmissverständlichen  Produktbezugs  des

Wortbestandteils  „ powered  by  Li-Ion  technology“ eine  prägnante  grafische  Ge-

staltung  erforderlich  wäre,  um  von  dem  beschreibenden  Aussagegehalt  der

Wortelemente wegzuführen und  das  Zeichen  zu  einem unterscheidungskräftigen,

betrieblichen  Herkunftshinweis  zu  machen  (vgl.  hierzu  BGH  WRP 2010,  891,

Rdn. 17  –  hey!;  sowie  Ströbele  in  Ströbele/Hacker,  Markengesetz,  9. Aufl.,  § 8

Rdn. 127,  m. w. N.).  Diesen  Anforderungen  wird  die  konkrete  Gestaltung  des

angemeldeten  Wort-Bildzeichens  aber  nicht  gerecht,  da  die  gewählten  Stilmittel

und der vorhandene  Schwarz/Weiß-Kontrast sowohl  für sich  genommen als auch

in  ihrer  Kombination  keine  ungewöhnlichen  Gestaltungselem ente  darstellen,

sondern in jeder Hinsicht dem  gängigen Werbestandard entsprechen. So erinnert

die  Gesamtgestaltung  an  einen  Aufkleber,  wie  er  typischerweise  auf  Produkten

und  Verpackungen  aufgebracht  wird.  Das  dreidimensional  gestaltete  Träger –

element  für  den  Schriftzug  „ powered  by  Li-Ion  technology“ hebt  dabei  die

Wortbestandteile  m it  ihrer  produktbeschreibenden  Sachaussage  für  den  Be-

trachter  im  wahrsten  Sinne  „hervor“  und  macht  sie  damit  für  die  Kunden

besonders  leicht  und  unkompliziert  erfassbar.  Nachdem  Sachaussagen  und

Werbebotschaften  wegen der Fülle an in  den Medien  überm ittelten Informationen

von den Konsumenten erfahrungsgemäß immer weniger wahrgenommen werden,

hat  das  Werbedesign  spezielle  grafische  Mittel  für  die  visuelle  Kommunikation

entwickelt,  um  Kurztexte ohne  besonderen  Aufwand  bildlich  gliedern  und optisch

hervorstechend  gestalten  zu  können.  Bei  den  hier  verwendeten Grafikelementen

handelt  es  sich  um  solche  grundlegenden  Hervorhebungsmittel,  mit  denen  der

durch  die  Wortbestandteile  verkörperte  Bedeutungsgehalt  für  den  Verkehr  leicht

wahrnehmbar  „aufbereitet“  werden  soll.  Ihre  Bildwirkung  mag  mehr  oder  weniger

ansprechend  erscheinen,  sie  erschöpft  sich  aber  jedenfalls  in  einer  werbe-

 

 

 

– 6 –

 

 

typischen  Hervorhebung  der  Wortbestandteile.  Den  m arkenrechtlichen  Anforde-

rungen  an  eine  schutzbegründende  Bildgestaltung,  die  den  produktbeschrei-

benden  Charakter  der Wortbestandteile quasi  aufhebt,  genügt sie  dagegen  nicht.

Angesichts der unüberschaubar großen Zahl von werbegrafischen Eindrücken, m it

denen  das  Publikum  täglich  konfrontiert  wird,  ist  die  konkrete  Kombination  aus

einfachen  und  gängigen  Stilmitteln,  wie  sie  im  Anmeldezeichen  verwendet

wurden,  nicht  geeignet,  der  unmittelbar  beschreibenden  Sachaussage  die  erfor –

derliche  Unterscheidungskraft  zu  vermitteln.  Soweit  die  Anmelderin  sinngem äß

geltend macht,  sie  kenne kein mit  dem  Anmeldezeichen vergleichbar gestaltetes

Bildelement,  vermag  dieser  Gesichtspunkt  die  Schutzfähigkeit  der  Marke  schon

deshalb  nicht zu begründen, weil es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft

nicht  darauf  ankommt,  ob  ein  mit  dem  angemeldeten  Zeichen  vollständig

übereinstimmendes, bereits im Verkehr verwendetes Bildelement ermittelt werden

kann (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 158, Rdn. 12 – Hefteinband). Entscheidend ist

vielmehr, ob das  jeweilige  Zeichen Elemente aufweist,  die vom Verkehr nicht nur

als  gebräuchliche,  dekorative  Grafikelemente  aufgefasst  werden,  sondern  eine

betriebliche Herkunftswirkung entfalten, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

 

Das  Zeichen  verfügt  daher  nicht  über  die  Eignung,  die  markenrechtliche  Her-

kunftsfunktion  erfüllen  zu  können,  so  dass  seiner  Eintragung  für  die  bean-

spruchten  Waren  bereits  das  Schutzhindernis  nach  § 8  Abs. 2  Nr. 1  MarkenG

entgegensteht.  Auf  die  Frage,  ob  an  seiner  freien  Verwendbarkeit  auch  ein

schutzwürdiges  Interesse  der  Allgemeinheit  i. S. v.  § 8  Abs. 2  Nr. 2  MarkenG

besteht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

 

Die  Beschwerde  war  somit  zurückzuweisen.  Nachdem  das  Bundespatentgericht

über  Beschwerden  in  Markensachen  grundsätzlich  ohne  mündliche  Verhandlung

entscheidet (§ 69 MarkenG) und im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung

 

 

 

– 7 –

 

 

weder  von  der  Beschwerdeführerin  beantragt  wurde  noch  nach  Wertung  des

Senats  sachdienlich  gewesen  wäre,  konnte  diese  Entscheidung  im  schriftlichen

Verfahren ergehen.

 

 

 

Klante Martens Schell

 

 

 

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