die Eintragung versagt, da der Wortbestandteil der angemeldeten Marke mit seinem Bedeutungsgehalt„ angetrieben mit Lithium-Ionen-Technologie “ einen unmittelbar produktbeschreibenden und damit schutzunfähigen Sachhinweis auf leistungsfähige AkkuSysteme bzw. auf mit dieser Akku-Technik ausgestattete Geräte darstellt.
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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 122/10_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 172.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens sowie
den Richter Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die nachfolgenden Waren der Klassen 7 und 9
„elektrisch betriebene Werkzeuggeräte; Bohrmaschinen, Schlag-
bohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter, Bohrhämmer
und Meißelhämmer; Schrauber; Nutfräsgeräte; Schleif-, Trenn-
und Schruppgeräte, wie Schwingschleifgeräte, Winkelschleif-
geräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Bandschleif-
geräte, Sander, Winkelpoliergeräte, Geradschleifgeräte; Blech-
scheren (elektrisch); Knabbergeräte; Klebepistolen; Heißluft-
pistolen; Tacker; Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Geh-
rungssägen; Säbelsägen; Bandsägem aschinen; Hobelmaschinen;
Fräsmaschinen; Tischbandschleifmaschinen; Absauggeräte und
Entstaubungsgeräte für die vorstehend genannten Waren; Alles-
sauger; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene
Handwerkzeuggeräte; Teile, Werkzeuge und Zubehör für die
vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten; motorisch
betriebene landwirtschaftliche Geräte und Gartengeräte; Garten-
maschinen; Gebläse, Kompressoren und Hochdruckreiniger als
Maschinen; Sauger (als Maschinen); Rasenmäher und motorisch
betriebene Geräte zum Vertikutieren des Rasens, maschinelle
Boden- und Rasenbearbeitungsgeräte und Rasentrimmer;
motorisch betriebene Sägen; maschinelle Schneidegeräte; mo-
torisch betriebene Scheren; motorisch betriebene Häcksler;
Pumpen (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Wasser-
pumpen; maschinenbetriebene Pflege- und Reinigungsgeräte;
Filter (Teile von Maschinen oder Motoren); Teile, Werkzeuge und
Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 ent-
halten; Messgeräte (elektrisch), Batterien, Akkumulatoren, Lade-
geräte für Akkumulatoren“
angemeldete Wort-Bildmarke
wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück-gewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wortfolge „powered by Li-Ion
technology“ vermittle einen unmittelbar beschreibenden Hinweis darauf, dass die
beanspruchten Waren auf der Lithium-Ionen Technologie basierten bzw. durch die
Lithium-Ionen Technik angetrieben würden. Dies werde von der Anmelderin auch
nicht bestritten. Entgegen ihrer Ansicht weise die grafische Ausgestaltung des
Zeichens jedoch nicht den notwendigen, schutzbegründenden Überschuss auf, da
sie sich im Rahmen verkehrsüblicher Wiedergabeformen halte und damit nicht
geeignet sei, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender
Funktion zu beeinflussen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vor-
getragen, dem angemeldeten Bildzeichen könne das erforderliche Minim um an
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als
insoweit ein großzügiger Maßstab angelegt werden müsse. Durch die Gestaltung
eines runden, mit einer schwarz-weiß-grauen, ringförmigen Umrandung versehe-
nen Ornaments, auf das wiederum ein dreidimensional gestaltetes Element
aufgebracht sei, weise das Zeichen einen ausreichenden Grad an Individualität
auf. Der Anmelderin sei im Bereich der Elektrowerkzeuge kein vergleichbar
gestaltetes Element bei Marken von Wettbewerbern bekannt, so dass auch unter
diesem Gesichtspunkt von einem ausreichenden Phantasieüberschuss des
Zeichens ausgegangen werden müsse, aufgrund dessen ihm der Verkehr ohne
weiteres einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen werde. Somit könnten
der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG
entgegengehalten werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Marke fehlt
jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Trotz ihrer gra-
fischen Ausgestaltung stellt sie ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen dar.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung eines
Zeichens, die mit ihm beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem
bestimm ten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen
anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. BGH GRUR
2006, 850, Rdn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch wenn bei der Beurteilung der
markenrechtlichen Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen ist (vgl. BGH WRP 2010, 891, Rdn. 10 – hey!), widerspricht
es dem Allgemeininteresse ein Zeichen durch seine Eintragung ins Register
zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren, wenn es diese Herkunftsfunktion
nicht zu erfüllen vermag (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 – SAT.2).
Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke stellt mit seinem Bedeutungsgehalt
„ angetrieben mit Lithium-Ionen-Technologie “ einen unmittelbar produktbeschrei-
benden und damit schutzunfähigen Sachhinweis auf leistungsfähige Akku-
Systeme bzw. auf mit dieser Akku-Technik ausgestattete Geräte dar. Dies wurde
von der Anmelderin bereits im patentam tlichen Verfahren ausdrücklich ein-
geräumt. Aber auch soweit sich die Anmelderin auf die bildliche Markengestaltung
beruft, kann diese dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterschei-
dungskraft vermitteln. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen,
dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Produktbezugs des
Wortbestandteils „ powered by Li-Ion technology“ eine prägnante grafische Ge-
staltung erforderlich wäre, um von dem beschreibenden Aussagegehalt der
Wortelemente wegzuführen und das Zeichen zu einem unterscheidungskräftigen,
betrieblichen Herkunftshinweis zu machen (vgl. hierzu BGH WRP 2010, 891,
Rdn. 17 – hey!; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8
Rdn. 127, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die konkrete Gestaltung des
angemeldeten Wort-Bildzeichens aber nicht gerecht, da die gewählten Stilmittel
und der vorhandene Schwarz/Weiß-Kontrast sowohl für sich genommen als auch
in ihrer Kombination keine ungewöhnlichen Gestaltungselem ente darstellen,
sondern in jeder Hinsicht dem gängigen Werbestandard entsprechen. So erinnert
die Gesamtgestaltung an einen Aufkleber, wie er typischerweise auf Produkten
und Verpackungen aufgebracht wird. Das dreidimensional gestaltete Träger –
element für den Schriftzug „ powered by Li-Ion technology“ hebt dabei die
Wortbestandteile m it ihrer produktbeschreibenden Sachaussage für den Be-
trachter im wahrsten Sinne „hervor“ und macht sie damit für die Kunden
besonders leicht und unkompliziert erfassbar. Nachdem Sachaussagen und
Werbebotschaften wegen der Fülle an in den Medien überm ittelten Informationen
von den Konsumenten erfahrungsgemäß immer weniger wahrgenommen werden,
hat das Werbedesign spezielle grafische Mittel für die visuelle Kommunikation
entwickelt, um Kurztexte ohne besonderen Aufwand bildlich gliedern und optisch
hervorstechend gestalten zu können. Bei den hier verwendeten Grafikelementen
handelt es sich um solche grundlegenden Hervorhebungsmittel, mit denen der
durch die Wortbestandteile verkörperte Bedeutungsgehalt für den Verkehr leicht
wahrnehmbar „aufbereitet“ werden soll. Ihre Bildwirkung mag mehr oder weniger
ansprechend erscheinen, sie erschöpft sich aber jedenfalls in einer werbe-
– 6 –
typischen Hervorhebung der Wortbestandteile. Den m arkenrechtlichen Anforde-
rungen an eine schutzbegründende Bildgestaltung, die den produktbeschrei-
benden Charakter der Wortbestandteile quasi aufhebt, genügt sie dagegen nicht.
Angesichts der unüberschaubar großen Zahl von werbegrafischen Eindrücken, m it
denen das Publikum täglich konfrontiert wird, ist die konkrete Kombination aus
einfachen und gängigen Stilmitteln, wie sie im Anmeldezeichen verwendet
wurden, nicht geeignet, der unmittelbar beschreibenden Sachaussage die erfor –
derliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Soweit die Anmelderin sinngem äß
geltend macht, sie kenne kein mit dem Anmeldezeichen vergleichbar gestaltetes
Bildelement, vermag dieser Gesichtspunkt die Schutzfähigkeit der Marke schon
deshalb nicht zu begründen, weil es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
nicht darauf ankommt, ob ein mit dem angemeldeten Zeichen vollständig
übereinstimmendes, bereits im Verkehr verwendetes Bildelement ermittelt werden
kann (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 158, Rdn. 12 – Hefteinband). Entscheidend ist
vielmehr, ob das jeweilige Zeichen Elemente aufweist, die vom Verkehr nicht nur
als gebräuchliche, dekorative Grafikelemente aufgefasst werden, sondern eine
betriebliche Herkunftswirkung entfalten, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
Das Zeichen verfügt daher nicht über die Eignung, die markenrechtliche Her-
kunftsfunktion erfüllen zu können, so dass seiner Eintragung für die bean-
spruchten Waren bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegensteht. Auf die Frage, ob an seiner freien Verwendbarkeit auch ein
schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
besteht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Nachdem das Bundespatentgericht
über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung
entscheidet (§ 69 MarkenG) und im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung
– 7 –
weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde noch nach Wertung des
Senats sachdienlich gewesen wäre, konnte diese Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ergehen.
Klante Martens Schell
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