030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Wenig hilfreich ist eine Entscheidung des Landgerichts Bonn zu www.katholisch.de, einer (ehemaligen) Domain des Paters Lingen (hier lohnt sich zu googeln; auf der Seite des Kollegen Moebius (http://www.rechtsanwaltmoebius.de) findet sich einiges Interessantes zum Schmunzeln) und dem Namensrecht von Religionsgemeinschaften.

Der Verband der Diözesen Deutschlands  machte Namensrechte aus § 12 BGB geltend. Da nur ein VU vorliegt, gibt es leider keine Entscheidungsgründe. Jedoch ist hier zu unterstellen, dass die Seite, die der Pater betrieb, zu Zuordnungsverwirrungen führte: d.h. Besucher konnten irrtümlich davon ausgehen, dass die katholische Kirche die Seite betreibt.

Sofern eine solche Verwirrung nicht vorliegt, sollte auch eine Namensverletzung nicht anzunehmen sein.
Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!

 

 

 

Marken-, Kennzeichen- und Namensrecht im Bereich der Religionsgemeinschaften

 

 

LANDGERICHT BONN

VERSÄUMNISURTEIL

In dem Rechtsstreit
g e g e n

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn

auf Antrag des Klägers gem. § 331 Abs. 3 ZPO

ohne mündliche Verhandlung

durch die Richter am Landgericht Pilger und Schwill sowie die Richterin Ink

am 27. Oktober 1999

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Domain “katholisch.de” und/oder die Domain “katholisch.notrix.de” im Internet als Adresse zu verwenden und/oder zu verbreiten,

2. die im Internet genutzten Domain-Daten “katholisch.de” und/oder “katholisch.notrix.de” durch Freigabeerklärung gegenüber der DENIC e.C., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, freizugeben.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Pilger Schwill Ink

 

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