Wenig hilfreich ist eine Entscheidung des Landgerichts Bonn zu www.katholisch.de, einer (ehemaligen) Domain des Paters Lingen (hier lohnt sich zu googeln; auf der Seite des Kollegen Moebius (http://www.rechtsanwaltmoebius.de) findet sich einiges Interessantes zum Schmunzeln) und dem Namensrecht von Religionsgemeinschaften.
Der Verband der Diözesen Deutschlands machte Namensrechte aus § 12 BGB geltend. Da nur ein VU vorliegt, gibt es leider keine Entscheidungsgründe. Jedoch ist hier zu unterstellen, dass die Seite, die der Pater betrieb, zu Zuordnungsverwirrungen führte: d.h. Besucher konnten irrtümlich davon ausgehen, dass die katholische Kirche die Seite betreibt.
Sofern eine solche Verwirrung nicht vorliegt, sollte auch eine Namensverletzung nicht anzunehmen sein.
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Marken-, Kennzeichen- und Namensrecht im Bereich der Religionsgemeinschaften
LANDGERICHT BONN
VERSÄUMNISURTEIL
In dem Rechtsstreit
g e g e n
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
auf Antrag des Klägers gem. § 331 Abs. 3 ZPO
ohne mündliche Verhandlung
durch die Richter am Landgericht Pilger und Schwill sowie die Richterin Ink
am 27. Oktober 1999
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Domain “katholisch.de” und/oder die Domain “katholisch.notrix.de” im Internet als Adresse zu verwenden und/oder zu verbreiten,
2. die im Internet genutzten Domain-Daten “katholisch.de” und/oder “katholisch.notrix.de” durch Freigabeerklärung gegenüber der DENIC e.C., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, freizugeben.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Pilger Schwill Ink