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Geldentschädigung KUG

Unsere Rechtsanwälte haben aktuell für einen Mandanten eine Geldentschädigung von 15.000,00 EUR wegen der rechtswidrigen Verwendung erotischer Bildaufnahmen im Rahmen  eines Kunstprojekts vor dem Landgericht Berlin erstritten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, folgt aber in allen Punkten unserer Argumentation.

Hintergrund war eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten durch Veröffentlichung von Videos im Internet, die diesen bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigten. Diese stellten eine Verletzung der Intimsphäre unseres Mandanten dar. Das Landgericht stelte weiter fest, dass die von uns erstrittene Unterlassungserklärung das Bedürfnis nach einer Geldentschädigung nicht hatte entfallen lassen.

Die Höhe der Geldentschädigung ist abhängig von dem Maß der Genugtuung, das erforderlich ist, die Verlertzung des Persönlichkeitsrechts auszugleichen. Außerdem soll die Zubilligung der Geldenschädigung der Prävention dienen (BGH Urteil vom 15. November 1994, VI ZR 56/94, „Erfundenes Exklusiv Interview“.

In diesem Zusammenhang waren die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und des Verletzers zu berücksichtigen, sowie die Folgen der Ehrverletzung und die Erheblichkeit des Eingriffs in die Sphäre unseres Mandanten. Danach war eine Entschädigung von 15.000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend.

Wir hatten den Fall zunächst im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens prüfen lassen. Nachdem das Landgericht PKH gewährte, erhoben wir Klage. Es erging Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch einlegt. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 wurde das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Die Gegenseite kann nunmehr gegen das Urteil in Berufung gehen.

Wir weisen in diesem Zusammehang darauf hin, dass Geldentschädigungen nicht bei jeder Rechtsverletzung verlangt werden können. „Normale“ Verletzungen des Persönlichkeitsrechs führen nicht zu Geldentschädigungen!

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Rechtsanwalt Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht