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Marke Ohio für Süßwaren und Eis nicht eintragungsfähig (BPatG vom 31.01.24 (25 W (pat) 529/22

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Hintergrund der Regelung ist, dass Zeichenangaben die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen schreiben von allen Marktteilnehmern frei verwendet werden können und nicht monopolisiert werden.

Ob es Erfordernis bestimmt sich nach dem Verständnis der sogenannten Verkehrskreise die als Abnehmer den Produzenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen.

Kompliziert wird es weil des Freihaltebedürfnisses nicht voraussetzt dass das Zeichen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem beschreibenden Sinn verwendet wird. Es reiche aus so die Rechtsprechung, dass die Verwendung jederzeit in der Zukunft erfolgen könne. Dies legt eine Prognose nahe.

Marke Ohio

In dem aktuellen Fall des Bundes Patentgerichtes  begehrte die Anmeldung Schutz für die Wortbildmarke „Ohio“ für Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen sowie Speiseeis.

Allerdings besteht bei den Namen von Ländern Regionen Großstädten und sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten eine Vermutung dafür dass diese Begriffe als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren und Dienstleistungen benötigt werden.

In der Fall „Ohi“o argumentierte das Bundespatentgericht, dass  aufgrund der größeren Bevölkerungszahl des Staates Ohio, ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die beanspruchten Waren bereits im Anmeldezeitpunkt in dem US-Bundesstaat hergestellt wurden. Aufgrund der einfach gestalteten Wortbildmarke konnte der fehlende schutzfähige Gesamteindruck nicht hergestellt werden.

Zusätzlich fehle es wegen des unmittelbar beschreibenden Charakters in die erforderliche Unterscheidungskraft für die Waren.

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet. Da Ohio eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle vermitteln sie nur einem Vordergrund stehende Sachaussage maßgebliche Teile des inländischen Verkehrs würden daher das Anmeldezeichen auch unter Würdigung seiner grafischen Gestaltung nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen geschweige denn als Unterscheidungsmittel auffassen.

Marke Ohio Fazit

Dies mag nach Ansicht des Patentgerichts zustimme ich bin allerdings der Meinung dass der Verkehr selbstverständlich daran gewöhnt ist das Süßwaren mit Begriffen wie Bundesstaaten bezeichnet werden ohne dass der Verkehr auf die Idee käme, dass die Süßwaren aus dem Bundesstaat Ohio stammten. Ebenso kann man sich trefflich darüber streiten, das Argument der Monopolisierung hier stimmig ist, da eine beschreibende Nutzung des Begriffs Ohio weiterhin möglich wäre.

 

Grundsätzlich zeigt die Entscheidung, dass man bei geographischen Angaben als Zeichen vorsichtig sein sollt

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Kai  Jüdemann