030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

LG Frankfurt (Oder) verurteilt Meta den gewerblich genutzten Instagram-Account unserer Mandantin  wiederherstellen.

Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVVO bestünde zwischen den Parteien nicht.

Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem LG Frankfurt (Oder) – die Meta Platforms Ireland Limited wurde verurteilt, die Sperre des gewerblich genutzten Instagram-Accounts unserer Mandantin bei der in Irland ansässigen Meta Platforms Ireland Limited zu beseitigen. Für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlte es an der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, lit. a) Alt. 1 EuGVVO erforderlichen Schriftlichkeit und der nach Art. 25 Abs. 2 EuGVVO gleichgestellten elektronischen Übermittlung

I.

Unsere Mandantin unterhält auf der von Meta betriebenen Internet-Plattform Instagram ein Instagram-Nutzerkonto. Bei der Anmeldung im Jahr 2016 akzeptierte sie die damals geltenden Nutzungsbedingungen von Instagram. Die Instagram-Nutzungsbedingungen wurden erst später überarbeitet und um eine Klausel ergänzt, nach der ausschließlich irische Gerichte im Streitfall zwischen Meta und Instagram-Nutzern zuständig sein sollen, sofern diese ihr Nutzerkonto zu gewerblichen Zwecken nutzen.

II.

Im Jahr 2023 deaktivierte Meta das Nutzerkonto unserer Mandantin. Hierzu erhielt unsere Mandantin jeweils eine Meldung mit dem Inhalt, ihr Nutzerkonto bzw. ihre – nicht näher bezeichneten – Aktivitäten verstoßen gegen die Gemeinschaftsrichtlinien von Meta.

III.

Vor Gericht haben wir vorgetragen, unsere Mandantin habe weder eine E-Mail hinsichtlich der Verlagerung des Gerichtsstands nach Irland erhalten noch eine schriftliche Zustimmung zu einer solchen Änderung erteilt. Wir haben daher die Auffassung vertreten, die aktualisierten Instagram-Nutzungsbedingungen seien nicht wirksam in den zwischen ihr und Meta abgeschlossenen Nutzungsvertrag einbezogen, so dass die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam sei. Schließlich stellten ihre Aktivitäten auf Instagram auch keinen Verstoß gegen die Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien dar.

  1. Meta rügte hingegen die internationale Zuständigkeit des LG Frankfurt (Oder) wegen Vereinbarung des Gerichtsstandes in Irland. Hierzu behauptete sie, unsere Mandantin nutze die Plattform gewerblich und habe der durch allgemeine Vertragsbedingungen bestimmten Zuständigkeit irländischer Gerichte durch Weiternutzung zumindest stillschweigend zugestimmt. Die Art der Nutzung ihrer Plattform durch unsere Mandantin rechtfertige die Sperrung ihres Kontos.
  2. Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt. Insbesondere sah es das von uns angerufene LG Frankfurt (Oder) international und örtlich gem. Art. 7 Nr. 1 lit a, b EuGVVO, §§ 29 ZPO, 269 BGB als Gericht des Wohnsitzes unserer Mandantin zuständig (vgl. Landgericht Frankfurt a.M. Beschluss v. 30.06.2020, 2-03 O 238/20). Das Landgericht Frankfurt (Oder) sah sich ferner nicht aufgrund abweichender Gerichtsstandsvereinbarung international unzuständig.

Hierzu das Gericht:

„Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVVO besteht zwischen den Parteien nicht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsklägerin das streitgegenständliche Nutzerkonto im Jahr 2016 eröffnete, enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten keine Gerichtsstandsvereinbarung der internationalen Zuständigkeit in Irland. Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Instagram (…) hat nicht dazu geführt, dass die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung für Irland im Falle der gewerblichen Nutzung des Nutzerkontos zwischen den Parteien wirksam geworden ist. Die Verfügungsklägerin hat mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass sie ihr Nutzerkonto als Verbraucherin eröffnet hat. (…) Die Verfügungsklägerin [nutzt] ihr Nutzerkonto [in der Zwischenzeit zwar] zu einem gewerblichen Zweck, da sie dieses verwendet, um ihre Follower zu den von ihr im Internet angebotenen entgeltlichen Diensten zu vermitteln.

Für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlt es an der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, lit. a) Alt. 1 EuGVVO erforderlichen Schriftlichkeit und der nach Art. 25 Abs. 2 EuGVVO gleichgestellten elektronischen Übermittlung. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zugestimmt hat. Die hinsichtlich der eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung begründenden Tatsachen beweisbelastete Verfügungsbeklagte ist insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben. Ihren – im Übrigen nicht hinreichend konkreten Vortrag hinsichtlich Zeitpunkt, Art und Umfang der behaupteten Information der Verfügungsklägerin (…), wonach die Verfügungsklägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, die Weiternutzung des Accounts stelle eine konkludente Zustimmung zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen dar, macht sie nicht glaubhaft.“

  1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war auch begründet. Im Streitfall konnte es indes dahinstehen, ob ein Verstoß unserer Mandantin gegen wirksam eingezogene Nutzungsbedingungen von Meta tatsächlich vorliegt. Das Handeln der Verfügungsbeklagten war bereits, so das Gericht, aus formalen Gründen unrechtmäßig. Denn die Sperrung eines Nutzerkontos wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen ist jedenfalls nur dann rechtmäßig, wenn der Nutzer über die beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab informiert wird, ihm der Grund dafür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung eingeräumt wird, an die sich eine Neuentscheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung einhergeht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20). Vorliegend wurde unsere Mandantin aber gerade nicht hinreichend über den Grund der Deaktivierung ihres Nutzerkontos durch Meta informiert und ihr nicht die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Ist Ihr (gewerblich genutzter) Social-Media-Account auch gesperrt worden?

Wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie uns an und schildern Sie Ihren Fall!

Dr. Moritz Ott