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Klage Sky Deutschland vom Landgericht Berlin abgewiesen

Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich für ein Berliner Hotel gegen Sky Deutschland

Wir haben eine Mandantin erfolgreich gegen den Vorwurf verteidigt, unberechtigt UEFA Champions League Spiele öffentlich widergegeben zu haben.

I.

Die SKY Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG betreibt einen deutschen Pay-TV-Sender, der seinen Kunden Sport- und Fußballsen-
dungen anbietet. Die Programme der Klägerin senden u.a. Übertragungen von Live-Spielen der UEFA Champions League. Mit Vertrag vom 12.07.2018  erhielt die SKY von der Perform Unternehmensgruppe, welche das Streaming Portal DAZN (“DAZN“) betreibt, die Erlaubnis, die von DAZN übertragenen UEFA Champions League Spiele im Rahmen ihres Gastronomie-Angebots auszustrahlen. DAZN hingegen schließt mit seinen Kunden ausschließlich Verträge zum Empfang der UEFA Champions League Spiele ab, welche zur privaten Nutzung berechtigen.

SKY erlaubt eine öffentliche Wiedergabe der UEFA Champions League Spiele nur gewerblichen Kunden, die mit ihr einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

II.

Bei unserer Mandantin lief über den Sender DAZN die Live-Übertragung der Begegnung Olympique Lyon gegen Juventus Turin. Zu diesem Zeitpunkt war die Hotelbar bereits geschlossen, die Beleuchtung ausgeschaltet. Ein Kontrolleur von SKY behauptete, völlig unterzuckert zu sein und erhielt so ein zuckerhaltiges Getränk. Dies nahm SKY zum Anlass zu behaupten, es habe sich um eine öffentliche Widergabe gehandelt. Unsere Mandantin wurde abgemahnt und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Ersatz der Anwaltskosten und Schadenersatz in Anspruch genommen worden.

III.

Das Landgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 2.  Januar 2024 (15 O 356/20) nach mehreren Beweisaufnahmen ab. Zwar handele es sich bei dem sog. World-Feed um ein nach dem UrhG geschütztes Filmwerk, an welchem der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts auch die ausschließlichen Nutzungsrechte an der öffentlichen Wiedergabe zustehe. Es fehle allerdings an einer öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte.

Eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 22 UrhG liege vor, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG. „Öffentlich“ wahrnehmbar gemacht werd eein Werk, wenn sich die Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten richtet, was „recht viele“ (Personen) nach Einschätzung des EuGH impliziere. Lediglich eine allzu kleine oder unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen genüge nicht; nicht gefordert sei jedoch, dass die Personen gleichzeitig Zugang haben, es genüge der sukzessive Zugang. Zur Öffentlichkeit gehöre jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werd, durch persönliche Beziehungen verbunden sei.

Hier hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Gaststätte des Hotels im Wesentlichen kaum mehr geöffnet war und nur geringe Beleuchtung vorzufinden war. Weiterhin war nur eine kleine Gruppe Personen anwesend, die sich namentlich und persönlich kannten. Daher konnte nicht von einer öffentlichen Widergabe ausgegangen werden. Das Gericht wies folgerichtig die Klage ab.

Haben Sie Abmahnungen von SKY oder anderen Pay-TV-Sendern erhalten? Wir beraten Sie gerne!

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Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht