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Marke „Reisemanufaktur“ nicht eintragungsfähig

Es ist nicht überraschend, dass die Marke „Reisemanufaktur“ nicht eintragungsfähig ist.

Nach § 8 MarkenG sind u.a. solche Marken von der Eintragung eingeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Oder wie ich es unseren Mandante in einfachen Worten sage: je beschreibender Deine Marke ist, desto wahrscheinlich ist, dass das Patentamt die Marke nicht einträgt.

Hier hatte der Anmelder versucht, den Schutz für die Klassen 39, 41 und 43 zu erhalten, Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit „Reisen“ stehen:

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Organisation
der Beförderung von Reisenden; Durchführung und Organisa-
tion von Reisen; Reiseveranstaltungsdienste für die Buchung
von Reisen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Reser-
vierungsdienste [Reisen]; Transportdienstleistungen;
Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisa-
tion und Durchführung von kulturellen Aktivitäten; Platzreser-
vierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Eintrittskartenvor-
verkauf und Buchungsdienstleistungen für Veranstaltungen;
Klasse 43: Hotelreservierungsdienste; Über das Internet zur Verfügung
gestellte Hotelreservierungsdienste

Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurück. U.a. führte die Markenstelle aus, das das Zeichen in seiner Gesamtheit einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis auf eine beliebige Angebots-/Vertriebs-/Erbringungsstätte, die exklusive, auf Kundenwünsche zugeschnittene, qualitativ hochwertige Reisen anbiete bzw. auf Angebote rund um das Thema Reisen mit einem
höheren Qualitätsniveau spezialisiert sei, vermittle, zumal es bereits vielfach beschreibend in diesem Sinne benutzt werde.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Anmelderin, die in dem Begriff eine kreative,  interpretationsbedüftige Wortneuschöpfung sah.

Da BPatG wies die Beschwerde zurück. Schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 4. Januar 2023, hätten  die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise ohne besonderen gedanklichen Aufwand das Zeichen nur als Bezeichnung irgendeiner Angebots- und Erbringungsstätte exklusiver, auf Kundenwünsche individuell zugeschnittener, qualitativ hochwertiger ReiseTransport-, Veranstaltungs-, Unterhaltungs- und Hotelreservierungsdienstleistungen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen
aufgefasst. Durch die Verwendung des Begriffs „Manufaktur“  sollei in werbeüblicher Weise die Abgrenzung zu einer für das Publikum
unattraktiven Massenproduktion zum Ausdruck gebracht und ein besonderer Qualitätsanspruch für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen in Anspruchgenommen werden. Dieser Trend zur Betonung von Exklusivität, Individualität und Qualität durch die
Bezeichnung „Manufaktur“ sei  den angesprochenen Verkehrskreisen im Warenbereich schon lange vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt geläufig gewesen, wie eine Internetrecherche gezeigt habe. Das BPatG machte dies u.a. an folgendem Fund deutlich. „ANUFAKTUR – Unser Handwerk ist vom Feinsten (…) immer verbindet uns der Anspruch, es bis ins Detail gut zu machen. Handarbeit ist ein
wichtiger Bestandteil unseres Arbeitsalltags.“ (23.7.2019, https://www.niesmann-bischoff.com/de/manufaktur/, Anlage 6)“.

Praxishinweis: Sofern beschreibende Marken gewünscht sind, sollte eine Wortbildmarke erwogen werden. Aus Marketinggründen sollten beschreibende Marken allerdings vermieden werden.

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Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht