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Landgericht Köln. Urteil vom 13. Juli 2023, 14 O 237/22

Leitsätze des Verfassers

1. Bei fehlender Urheberbenennung ist regelmäßig ein Zuschlag von 100 % aus die Lizenzgebühr anzusetzen.

2. Bei Auftragsarbeiten ist grds. das gesamte Honorar  als Lizenzgebühr anzusehen.

Der Urheber hat gem. § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Dies gilt auch für den Ghostwriter. Ob Vereinbarungen, in denen der Ghostwriter auf seine Benennung verzichtet, sittenwidrig sind, wird diskutiert. Nach Ansicht des Landgerichts Köln wäre zumindest eine Vereinbarung, in der endgültig auf die Benennung verzichtet wird, unwirksam (mit Verweis auf Groh, „Zur Wirksamkeit von Ghostwritervereinbarungen“ GRUR 2012, 870). Eine Einschränkung ist möglich. Ob ein Verzicht anhand von Branchenübungen stillschweigend erfolgt, sei im Zweifel nach dem Grundsatz der Zweckübertragungslehre zugunsten des Urhebers und seines Urhebernennungsrechts zu entscheiden.

Ghostwriter sind meist Urheber- oder zumindest Miturheber des geschaffenen Werkes, da sie oftmals schöpferisch tätig werden.

In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall wurde die schöperische Tätigkeit unter anderem damit begründet, dass die Parteien die „kreative“ Arbeit der Klägerin vereinbart hatten. Die Ghostwriterin hatte zudem u.a ein kreatives Konzept erstellt. Der gesprochene Text wurde auch nicht „1 zu 1“ übernommen, sondern aus den Transkriptionen der Interviews ein neuer Text geschaffen. Die Klägerin war daher zumindest Miturheberin  und demnach nach § 13 UrhG zu benennen.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts  zu den Lizenzkosten:

Bei Auftragsarbeiten sei nicht zwischen Lizenzkosten und Werklohn zu unterscheiden ist, sondern es komme das gesamte Honorar als Lizenzgebühr in Betracht (vgl. auch BGH GRUR 2012, 496, 503 – Das Boot zu § 32a UrhG). Dies ist bei Auftragsarbeiten wie dem hiesigen Buch umso naheliegender, weil das Werk neben dem Beklagten als Auftraggeber keinen anderen potentiellen Abnehmer habe. Der Lizenzwert des Schriftwerks bemesse sich aber zugleich an dem Wert der Werkleistung, weil es gerade dieser Werkleistung bedurft habe, um das konkret lizensierte Werk zu erschaffen. Dass der Beklagte als Werkbesteller mit diesem Werk zum Abschluss der Arbeiten zufrieden war, zeige im Übrigen, dass er das Werk abgenommen und sodann den Druck in Auftrag gegeben hat.

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Kai Jüdemann