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Abmahnung Michael Geiss

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Sievers mahnt Verletzungen an dem Urheberrecht an Produktfotos ab. Als Gegenstandswert für die Abmahnungen wird ein üblicherweise ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR pro Foto zugrunde gelegt, was der Rechtsprechung der meisten Gerichte für Lichtbildwerke entspricht. Diese Rechtsprechung gilt allerdings nicht immer und nicht für einfache Lichtbilder – das Landgericht Potsam hat in einem aktuellen Streitwertbeschluss den Streitwert weit niedriger angesetzt und folgt damit dem OLG Hamm.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: unser Mandant bot auf Ebay Waren an. Für eines der Angebote verwendete er ein Produktfoto, das er nicht selber aufgenommen hatte.  Er erhielt daraufhin eine Abmahnung der Berliner Kanzlei Sievers & Kollegen, die im Auftrag eines Herrn Michael Geiss aus Amberg den Mandanten auf Unterlassung der Nutzung der Aufnahme in Anspruch nimmt. Nachdem keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, erhob die Gegenseite Klage vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Als vorläufigen Streitwert für die Klage legte die Gegenseite 7.700,00 EUR zugrunde.

Das Landgericht Potsdam (2 O 207/21) setzte den Streitwert für alle Ansprüche mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 mit 3.000,00 EUR an und verwies auf seine Begründung vom 24. August 2021, in dem es darauf hingewiesen hatte, dass die ungenehmigte Verwendung nur eines einzelnen Fotos im Internet durch einen kleingewerblich tätigen Dritten mit unter 5.000,00 EUR zu bewerten sei. Es wies auf die Rechtsprechung des OLG Hamm hin (I-22 W 58/12) wonach der Gegenstandswert bei rechtswidriger Lichtbildverwendung mit 900,00 EUR angemsssen zu bewerten sei.

Sollte die Rechtsprechung dieser Gerichte sich durchsetzen, so verringern sich die Erwerbsaussichten für Massenabmahner erheblich. Bei Streitwerten von 1.000,00 – 2.000,00 EUR und geringen Lizenzgebühren lohnen sich nicht Abmahnungen kleiner Gewerbetreibender für „Bagatelldelikte“ nicht mehr wirklich.

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