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Das Wort-/Bildzeichen  

ist u.a. für die Waren Orthopädische Schuhe und Schuhwaren sowie Zubehör nicht eintragungsfähig. So aktuell das BPatG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2022 (28 W (pat) 525/20).

Dem Zeichen fehle es an der notwendigen Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt  sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen undverständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist)

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn wen  Ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen der wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst-
leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht.

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genüge das Wort-/Bildzeichen nicht. Denn die angesprochenen
Verkehrskreise hättem es bereits zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem 6. August 2019, nur als schlagwortartigen Sachhinweis auf Beschaffenheit oder Bestimmungszweck der beanspruchten Produkte der Klassen 10 und 25, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis wahrgenommen.
Das Anmeldezeichen setze sich neben grafischen Elementen aus den Wortbestandteilen „SUMMER“, „walker“, „TIMELESS“, „&“ und „CONVENIENT“ zusammen

Unter anderem führte das Gericht aus, dasss Walking intensives Gehen als sportliche Betätigung bezeichne.Das englische Hauptwort „walker“ werde vorrangig
mit „Fußgänger“, „Spaziergänger“ oder „Geher“ übersetzt. Zumindest der Fachverkehr verstehe den Begriff „walker“ als Hinweis darauf, dass die damit gekennzeichneten (orthopädischen) Schuhwaren und orthopädischen Schuheinlagen für Walker, also für sportliche Intensivgeher bestimmt sind. Damit handele es sich um eine unmittelbar beschreibende Angabeder Zielgruppe oder des Abnehmerkreises.

Im Zusammenhang mit den hier betroffenen Waren aus dem orthopädischen Schuhbereich werde das Wort „walker“ entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht mit
der Whiskymarke „Johnny Walker“ in Verbindung gebracht.:-). Das Wort „Summer“ weise darauf hin, dass die Schuhe für den Sommer bestimmt seien.Zumindest der Fachhandel verstehe in den Bereichen Schuhwaren, orthopädische Schuhwaren und orthopädische Schuheinlagen  „timeless“ im Sinne von „zeitlos“.

Der  Wortbestandteil „CONVENIENT“ sei als Adjektiv des englischen Grundwortschatzes  den inländischen Verkehrskreisen in seinen Bedeutungen „günstig, passend, geeignet“ geläufig.

In der Gesamtheit komme den Wortbestandteilen des Anmeldezeichens daher die Bedeutungen zu: „für Walker/sportliche Intensivgeher im Sommer zeitlos und
bequem“ oder „Sommerschuhe zeitlos und bequem“.

Die grafische Ausgestaltung des Zeichens war nicht ausreichend, das Eintragungshindernis zu überwinden. Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente, als Gesamtheit Unterscheidungskraft
zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis
sieht. Hier fehlte es  eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, bzw. eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck.

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Kai Jüdemann Fachanwalt für Urheber-  und Medienrecht