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Die vom Land Berlin erhobenen Gebühren für die Aufstellung von Werbetafeln auf öffentlichen Straßen sind teilweise zu hoch. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin Gebührenbescheide wegen der Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes aufgehoben.
Die Klägerin, die bundesweit gewerblich Werbetafeln aufstellt und vermietet, hatte 1995 in Berlin-Weißensee vier solcher Tafeln mit einer Gesamtfläche von knapp 46 qm errichtet. Hierfür verlangte das Bezirksamt Pankow von Berlin eine Gebühr von insgesamt 8.143,20 Euro jährlich. Grundlage hierfür war die Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührenverordnung. Danach wird für Sondernutzungen zu Werbezwecken eine Gebühr in Höhe von 15 Euro je Quadratmeter Werbefläche und Monat erhoben, wenn die Straße der (niedrigsten) Wertstufe IV zugeordnet ist. Gegen die Gebührenerhebung hatte die Klägerin eingewandt, die Höhe berücksichtige ihre wirtschaftlichen Interessen nicht ausreichend. Nach Abzug aller Kosten verbleibe bei ihr ein negatives Ergebnis, wenn sie die Gebühr wie gefordert entrichten müsse. Dies sei in anderen Großstädten Deutschlands, in denen sie gleichfalls Tafeln aufstelle, anders.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation. Die Gebührenerhebung verstoße gegen das sog. Äquivalenzprinzip und sei daher unverhältnismäßig. Gebührensätze, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führten und diese damit faktisch verhinderten, seien unzulässig. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe bei ihren ca. 1000 Werbetafeln in Berlin im Jahr 2008 einen durchschnittlichen Umsatz von je 2.113,04 Euro und einen durchschnittlichen Erlös von je 371,11 Euro pro Werbetafel erzielt. Auf vier Tafeln bezogen bedeute dies einen durchschnittlichen Umsatz von 8.452,16 Euro und einen Erlös von 1.484,44 Euro. Stehe dem aber eine Sondernutzungsgebühr in der niedrigsten Wertstufe IV von 8.143,20 Euro gegenüber, sei dies für die Klägerin unwirtschaftlich, so dass die Tätigkeit bei der gebotenen standortbezogenen Betrachtung nicht rentabel ausgeführt werden könne. Damit seien die Voraussetzungen eines Verstoßes dieser Gebühr gegen das Äquivalenzprinzip erfüllt und die Gebührenbescheide deshalb aufzuheben.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

 

Urteil der 1. Kammer vom 24. Februar 2011 (VG 1 A 413.08)

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