Das Werberecht der Heilberufe ist von Einschränkungen geprägt, die dem Ziel dienen, das Publikum vor unsachgemäßer Beeinflussung zu schützen. Die Vorschriften des UWG, des HWG und anderer Gesetze kollidieren insoweit mit dem Recht des Arztes aus Art. 12 GG, sich nach Außen darzustellen.
Sein Grundrecht wiederum tritt dann, z.B. hinter § 10 HWG (Verbot der Publikumswerbung) zurück, wenn ein Arzneimittel ohne sachlichen Anlass Erwähnung findet oder übermäßig herausgestellt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass jede Werbeaussage kritischer Betrachtung unterzogen werden muss – Abmahner lauern hinter jeder Ecke.
Heilmittelwerbegesetz
§ 10 Verbot der Publikumswerbung für bestimmte Arzneimittel