Recht am eigenen Bild: Das Recht am eigenen Bild ist ein elementares Element des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen und erfährt in Zeiten digitaler Medien und jederzeit verfügbarer aufnahmefähiger Geräte, insbesondere Smartphones, immense Bedeutung. Immer wieder entdecken Menschen Fotos von sich im Internet, ohne sich bewusst gewesen zu sein, überhaupt fotografiert zu werden. Das Kunsturhebergesetz (KUG), in dem das Recht am eigenen Bild in §22 seine einfach gesetzliche Ausprägung erfährt, fordert eine vorherige Einwilligung der abgelichteten Person.
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch einige Ausnahmen, die in §23 KUG geregelt sind:
1. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Hierunter sind Fotos von Politikern, Künstlern, Staatsoberhäuptern, Schauspielern und anderen in der Öffentlichkeit auftretenden Personen zu verstehen, an deren Ablichtung ein öffentliches Interesse besteht. Die Notwendigkeit einer vorherigen Einwilligung besteht in diesen Fällen nicht.
2. Personen als Beiwerk: Ist das Hauptmotiv des Fotos eine Landschaft oder die allgemeine Umgebung und gerade nicht die abgebildete Person, muss für die Veröffentlichung ebenfalls keine Einwilligung eingeholt werden.
3. Menschenansammlungen: Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen, die frei zugänglich sind, wie etwa Demonstrationen, Konzerte, Karneval-Umzüge und Sportveranstaltungen, muss das Fotografieren hingenommen werden. Es sind jedoch nur Ansammlungen umfasst, die willentlich und nicht zufällig zusammengekommen sind. Zudem sind bei der Durchführung durch private Veranstalter die AGB zu beachten, in denen ggf. das Fotografieren verboten wird. Das Event selbst muss außerdem im Vordergrund der Aufnahme stehen, es darf also keine Person besonders hervorgehoben werden.
Während das Urheberrecht die Rechte des Fotografen eines Fotos schützt, steht das Recht am eigenen Bild ausschließlich dem Abgelichteten zu. Wird ein Foto einer Person ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht und es liegt keine der oben genannten Ausnahmen vor, kann sie dessen weitere Verwertung verbieten und eine Abmahnung verfassen, in der die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten verlangt werden. Im Falle erheblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Abgebildeten kann sogar Schmerzensgeld gefordert werden.
Möchten Sie selbst jemanden wegen der Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild abmahnen?
Zögern Sie nicht zu handeln, wenn Sie Fotos von Ihnen im Internet vorfinden, deren Veröffentlichung Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben! Es ist Ihr gutes Recht, Ablichtungen Ihrer Person nicht ausgleichslos dem kommerziellen Nutzen Dritter zu überlassen.
Lassen Sie sich in einem solchen Fall von uns beraten. Die juristische Einordnung der Ablichtungen und die daraus resultierenden Handlungsoptionen lassen sich von juristischen Laien häufig nur schwer einschätzen und können die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vorhabens erheblich schmälern. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in diesem Bereich und stehen Ihnen als kompetenter Partner in jedem Stadium Ihres Rechtsstreits zur Seite.
Haben Sie selbst eine Abmahnung wegen der vermeintlichen Verletzung des Rechts am eigenen Bild erhalten?
Abmahnungen können hohe Forderungen enthalten und sollten deshalb ernst genommen und zügig juristisch beurteilt werden.
Diese Dinge sollten Sie unbedingt beachten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten:
1. Abmahnung ernst nehmen: Da mit den im Abmahnschreiben enthaltenen Forderungen regelmäßig hohe potenzielle Kosten verbunden sind, sollten Sie jede erhaltene Abmahnung zunächst ernst nehmen und sorgfältig lesen.
2. Vorwürfe prüfen: Nehmen Sie sich Zeit, um die in der Abmahnung gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
3. Fristen berücksichtigen: Die vergleichsweise sehr kurzen Fristen sollten unbedingt eingehalten werden! Im Zweifel sollten Sie uns bereits zu diesem Zeitpunkt kontaktieren, damit wir ggf. eine Fristverlängerung mit dem Abmahnenden vereinbaren können.
4. Keine voreiligen Unterschriften: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht zuvor mit professionellem Rechtsbeistand überprüft haben, insbesondere nicht die der Abmahnung häufig beiliegende Unterlassungserklärung!
5. Rechtsverletzung beheben: Sind die Vorwürfe gegen Sie berechtigt, sollten Sie die Rechtsverletzung beheben, indem Sie etwa das betreffende Foto vollständig von Ihrer Webseite entfernen.
6. Forderungen prüfen lassen: Spätestens jetzt sollten Sie uns kontaktieren, damit wir mit Ihnen zusammen die gegen Sie bestehenden Forderungen überprüfen. So prüfen wir u.a. die folgenden, für rechtliche Laien nur schwer abschätzbaren Aspekte:
– Reichweite der Unterlassungserklärung angemessen?
– Sind Ausnahmen des §23 KUG einschlägig?
– Ist der geltend gemachte Schadensersatz berechtigt und der Höhe nach angemessen?
– Ist die Vertragsstrafe angebracht?
– Ist die Berechnung des Aufwendungsersatzes (z.B. Rechtsanwaltskosten) angemessen?
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie selbst eine Fotoabmahnung erhalten haben oder die Verletzung Ihres Urheberrechts geltend machen möchten! Dank unserer kostenlosen Erstberatung können Sie sich schnell und unverbindlich informieren