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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

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Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

(Wettbewerbsrecht) BGH vom 7.10.2011: Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform (I ZR 42/10)PM

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.

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EuGH vom 4.10.2011: Beschränkung der Weiterverbreitung von Fußballspielen in der EU verstösst gegen Unionsrecht (

Der EuGH hat entschieden , dass ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen
Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, gegen das Unionsrecht verstößt. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Fußballspiele selber keinen Urheberrechtsschutz genießen. Lediglich die Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League, die zuvor aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der Premier League und einige Grafiken können als ,,Werke“ angesehen werden und sind damit urheberrechtlich geschützt sind.

Daraus folgt, dass der Verkauf „legaler“ ausländischer Decoderkarten auch in Deutschland zulässig ist. Im Falle der Aufführung in Gaststätten sollte darauf geachtet werden, dass lediglich die Spiele und nicht die Auftaktsequenzen etc gezeigt bzw. abgespielt werden.

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(Wettbewerbsrecht) BGH vom 28.9.2011: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam (I ZR 93/10) PM

Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

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(Wettbewerbsrecht) BGH vom 28.9.2011 zum Übernahme von Bildmotiven für Druckerpatronen: Epson ./. Pelikan (I ZR 48/10 – Teddybär) PM

Der BGH hat in der Benutzung von Bildmotiven von Epson durch Pelikan keine Rufausbeutung gesehen, da sich die Besitzer von EPSON-Druckern vor allem an den Bildmotiven orientieren so dass es PELIKAN auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sei, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.

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BPatG vom 28.6.2011: keine Unterscheidungskraft der „Genussakademie“ (27 W (pat) 163/10)

Trotz fehlender lexikalischer Nachweisbarkeit handelt es sich bei der Wortzusammensetzung „Genussakademie“ um

eine leicht verständliche Bezeichnung, die für die Vermittlung von Wissen (Akademie) zu einem bestimmten

Thema (hier „Genuss“) steht und damit nicht unterscheidungskräftig ist. Ob das Zeichen zudem beschreibend i.S. von

§ 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG wurde von BPatG nicht mehr geprüft, liegt jedoch nahe.

Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts.

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BPatG vom 9.6.2011: kein „kult“ bei Bekleidungstücken (27 W (pat) 8/10)

Der Versuch, das Wortzeichen „kult“ als Marke für Kleidung und andere Waren der Klasse 25 eintragen zu lassen, ist auch vor dem BPatG gescheitert. Das DPMA hatte entschieden, dass „kult“ beschreibend für die beanspruchten Waren sein kann („kultig sein“). Damit fehlt dem Wortzeichen die Unterscheidungskraft, was von dem BPatgG bestätigt wurde.

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BPatG vom 27.7.2011: Löschungsverfahren „Micropayment“ (33 W (pat) 101/09)

Aktuell bestätigte das BPatG die Löschungsentscheidung des DPMA bezüglich der Marke „Micropayment“. Diese war 2001 eingetragen worden, obwohl ,Micropayment“ bereits zum Zeitpunkt seiner Eintragung am 20. Februar 2001 ein nach § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftiger Fachbegriff für die Bezahlung von Kleinbeträgen, dem jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlte.

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(Gewerbemietrecht) KG vom 22.9.2011: „Thor-Steinar“-Mietprozess durch Vergleich beendet (12 U 5/11) PM

er Räumungsprozess wegen des Verkaufs von Bekleidung der Marke „Thor Steinar“ in gemieteten Geschäftsräumen ist heute im Berufungsverfahren vor dem 12. Zivilsenat des Kammergerichts mit einem Vergleich zu Ende gegangen. Die Prozessparteien haben sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses über die Geschäftsräume zum 31. Januar 2015 verständigt. Ferner hat sich die Mieterin verpflichtet, ab dem 1. November 2011 auf den gegenwärtigen Geschäftsnamen zu verzichten und künftig keinen skandinavischen Orts- oder Vornamen als Geschäftsbezeichnung zu verwenden.

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EuGH vom 22.9.2011: – Adwords beeinträchtigen nicht die Funktion einer Marke (C-323/09)

Der EuGH hat klar gestellt, dass die Benutzung einer fremden Marke im Rahmen von Referenzierungsdiensten keine Markenverletzung darstellt, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht und keine nachgeahmten Produkte angeboten werden.

„Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke
entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der ­ ohne eine bloße Nachahmung von Waren
oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne diese zu verwässern oder ihre
Wertschätzung zu beeinträchtigen (Verunglimpfung) und ohne im Übrigen die Funktionen dieser
Marke zu beeinträchtigen ­ eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers
der bekannten Marke vorgeschlagen wird, fällt eine solche Benutzung grundsätzlich unter
einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen.“

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