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Der Versuch, das Wortzeichen „kult“ als Marke für Kleidung und andere Waren der Klasse 25 eintragen zu lassen, ist auch vor dem BPatG gescheitert. Das DPMA hatte entschieden, dass „kult“ beschreibend für die beanspruchten Waren sein kann („kultig sein“). Damit fehlt dem Wortzeichen die Unterscheidungskraft, was von dem BPatgG bestätigt wurde.

 

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 8/10
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 22 859.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und
die Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152
08.05

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

kult

für die Waren und Dienstleistungen

„Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett-
decken, Bettwäsche, Kissen, Möbelbezüge, Gardinen, Handtü-
cher, Tischtücher; Bekleidungsstücke, Oberbekleidungsstücke,
Hemden, Blusen, Pullover, Sweater, T-Shirts, Hosen, Anzüge,
Mäntel, Regenmäntel, Jacken, Overalls, Unterwäsche, Dessous,
Büstenhalter, Bodysuits, Strümpfe, Socken, Schals, Krawatten,
Gürtel, Hosenträger, Schuhwaren, Stiefel, Sportschuhe, Pantoffel,
Sandalen, Lederbekleidung, Kopfbedeckung, Kappen, Hüte, Ba-
bywäsche, Morgenmäntel, Pyjamas, Schlafanzüge, Badeanzüge,
Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Faschings-
und Karnevalskostüme; Einzelhandel mit Bekleidungsstücken,
Oberbekleidungsstücken, Hemden, Blusen, Pullovern, Sweatern,
T-Shirts, Hosen, Anzügen, Mänteln, Regenmänteln, Jacken,
Overalls,   Unterwäsche,      Dessous,   Büstenhaltern,   Bodysuits,
Strümpfen, Socken, Schals, Krawatten, Gürteln, Hosenträgern,
Schuhwaren, Stiefeln, Sportschuhen, Pantoffeln, Sandalen, Le-
derbekleidungen, Kopfbedeckungen, Kappen, Hüten, Babywä-
sche, Morgenmänteln, Pyjamas, Schlafanzügen, Badeanzügen,
Badehosen, Bademänteln, Bademützen, Badesandalen, Fa-
schings- und Karnevalskostümen, Bettdecken, Bettwäsche, Kis-
sen, Möbelbezügen, Gardinen, Handtüchern, Tischtüchern“

ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom
17. November 2009 zurückgewiesen worden. Dazu ist ausgeführt, für das ange-
sprochene Publikum stehe eine inhaltlich beschreibende und werblich anprei-
sende Aussage im Vordergrund, nicht hingegen die Funktion eines betrieblichen
Herkunftshinweises. „Kult sein“ bedeute umgangssprachlich „bei einer bestimmten
Anhängerschaft ein hohes Ansehen, Kultstatus erlangt haben und deshalb verehrt
werden“; „beliebt sein“; „dem Zeitgeschmack einer bestimmten Gruppe entspre-
chen“; „in sein“; „kultig sein“. Unter „kult“ werde auch die „besondere, übertrieben
sorgfältige Form des Umgangs mit einer Sache“ verstanden (z. B.: „Ein Kult der
Schönheit“; „der Kult mit Krawatten, Hemden“; „aus etwas einen Kult machen“
(Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007).

Die Bezeichnung „kult“ beschreibe die beanspruchten Waren damit inhaltlich ent-
sprechend, indem sie als angesehen, beliebt und kultig etc. oder kultiviert ange-
priesen würden. Dies gelte auch für die beanspruchte Dienstleistung „Einzelhandel
mit Kleidung und Textilien“, insbesondere wenn unter „kult“ auch die „besondere,
übertrieben sorgfältige Form des Umgangs mit einer Sache“ verstanden werde.
Die Unterscheidungskraft könne aber auch dann fehlen, wenn das beanspruchte
Zeichen zwar nichts über Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren
und Dienstleistungen selbst aussage, aber eine Information über wesentliche Um-
stände im Zusammenhang mit dem Angebot der Waren und Dienstleistungen ent-
halte, so dass das angesprochene Publikum darin im Hinblick auf den möglichen
Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen eine Sachin-
formation und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehe. Hier könne der
Verbraucher die so gekennzeichneten Dienstleistungen als Einzelhandel mit „kul-
tiger“ Kleidung bzw. „kultigen“ Textilien verstehen.

Alle aufgeführten Bedeutungen von „kult“ könnten einen beschreibenden Inhalt für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben. Dabei reiche es aus, wenn
das angesprochene Publikum dem Anmeldezeichen aus mehreren in Betracht
kommenden Bedeutungen eine mit beschreibendem Charakter entnehmen könne.

Die Verbraucher würden die angemeldete Bezeichnung in Verbindung mit den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe auffassen. Dies
gelte umso mehr, als der Begriff „kult“ bereits häufig, insbesondere auch für Klei-
dung, beschreibend verwendet werde, wie den dem Beschluss beigefügten Inter-
netbelegen zu entnehmen sei. Die Markenstelle stützt sich im Übrigen auf zwei
Entscheidungen des Bundespatentgerichts in den Verfahren 27 W (pat) 56/96 und
30 W (pat) 70/02, wonach „kult“ nicht schutzfähig sei.

Gegen diesen Beschluss der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Anmel-
derin, die sie entgegen ihrer Ankündigung nicht begründet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht – nicht einmal hilfs-
weise – beantragt hat und der Senat sie auch nicht für erforderlich hält. Die An-
melderin hatte seit Anfang 2010 ausreichend Zeit, ihre Beschwerde zu begründen.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermei-
dung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten
Marke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG versagt.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 – Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen keine Unter-
scheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern
der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien,
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die be-
schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die für eine Eintra-
gung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Das von den Waren und
Dienstleistungen angesprochene allgemeine deutsche Publikum wird der Be-
zeichnung „kult“ in Bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen entweder
einen beschreibenden Sinngehalt oder eine allgemeine Werbeaussage entneh-
men. Dass „kult“ ein allgemein geläufiger und in seiner Bedeutung feststehender
Begriff der deutschen Sprache ist, wie die Markenstelle belegt hat, kann nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Waren und Dienstleistungen aller Art werden – etwa in der Werbung – als „kult“ be-
zeichnet. Gerade bei den hier beanspruchten Bekleidungsstücken liegt eine derar-
tige anpreisende Verwendung nahe. Dies belegen auch die von der Markenstelle
ermittelten Internetausdrucke.

Der Begriff „kult“ wird selbst dann nicht als Geschäftsbetrieb verstanden, wenn er
– wie hier – in der Schreibweise mit einem kleinen Anfangsbuchstaben in Erschei-
nung tritt; diese Schreibweise ist insbesondere in der Werbung als Mittel zur Er-
zielung von Aufmerksamkeit durchaus üblich.
-6-

Das angesprochene inländische Publikum versteht „kult“ im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Anpreisung. Der Ge-
danke, dass damit auf die Herkunft der angebotenen Waren oder Dienstleistungen
aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll, wird ihm damit erst
gar nicht kommen.

Dass die Bezeichnung „kult“ (in unterschiedlicher Schreibweise) nicht schutzfähig
ist, hat das Bundespatentgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. BPatG
27 W (pat) 56/96, 26 W (pat) 160/01, 30 W (pat) 70/02).

Im Übrigen wird zur Begründung der Schutzversagung zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem ange-
griffenen Beschluss verwiesen. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht
begründet hat, ist nicht erkennbar, inwieweit sie den Beschluss für angreifbar hält.

Da der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu versagen war, kann
die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen-
steht, dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht                          Kruppa                                 Werner

br/Pr