Der Künstler Christo hat einen Erfolg gegen eine Fotoagentur errungen, die Aufnahmen seiner Kunstauktionen öffentlich zugänglich gemacht hat. Interessant ist der moderate Gegenstandswert, der der Abmahnung zugrunde gelegt wurde und der, soweit ersichtlich, 20.000,00 EUR beträgt.
Die Entscheidung:
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Teilurteil
Geschäftsnummer: 16 O 484/10
verkündet am : 27.09.2011
…
In dem Rechtsstreit
‘-genannt Christo-,’
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte <
Kurfürstendamm 53, 10707 Berlin,
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin,
auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2011 (…)
für Recht erkannt:
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer, untersagt,
Fotos, die die Kunstwerke
· ,,The Gates”, New York
,,The Wall”, Oberhausen
,,Verhüllter Reichstag”, Berlin
,,Pont Neuf verhüllt”, Paris
,,Verhüllte Bäume”, Fondation Beyeler, Basel
,,Verhüllte Zeitungen”, Museum der Moderne, Mönchsberg (Salzburg
,,Verpackte letzte Lore”, Besucherbergwerk Rammeisberg
sowie Skizzen für das Kunstwerk ,,Over the River”
der Künstler Christo & Jeanne-Claude wiedergeben, zu vervielfältigen und/oder öffentlich
zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.
Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsantrags wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist im Hinblick auf das Unterlassungsgebot gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
26.666,67 und im übrigen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Künstler, hat mit seiner verstorbenen Ehefrau verschiedene spektakuläre
Verhüllungsaktionen an Gebäuden und Großprojekten in Landschaftsräumen, Industrieobjekten
und an bekannten Bauwerken realisiert. Er nimmt die Beklagte, die eine Fotoagentur betreibt,
wegen der Nutzung von Fotos seiner Projekte in Anspruch.
Die Beklagte bietet gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Täglich gehen bei ihr
durchschnittlich 3.000 Fotografien ein, von denen sie doppelte Bilder sowie solche von schlechter
Aufnahmequalität aussortiert und die übrigen sodann in ihre Datenbank einstellt. Das Angebot von
insgesamt ca. fünf Mio. Bildern setzt sich aus aktuellem Bildmaterial und Archivbeständen
zusammen, das Nutzer auf der Webseite der Beklagten recherchieren, (jedenfalls als sog.
Thumbnails) ansehen und herunterladen können. Die Beklagte macht ihre Nutzer, mit denen sie
eigenständige Verträge schließt, darauf aufmerksam, dass nur das urheberrechtliche
Nutzungsrecht des Fotografen übertragen wird, Rechte am abgebildeten Motiv aber ggf.
gesondert einzuholen sind.
Der Kläger behauptet, dass er Miturheber der im Tenor genannten Werke und Alleinerbe seiner
Frau sei. Unter den von der Beklagten angebotenen Fotos hätten sich auch solche befunden, die
die im Tenor zu Ziffer 1 genannten Werke zeigen. Er macht Rechte aus § 97 Abs. 1 iVm. §§ 16,
17 und 19a UrhG geltend und verfolgt neben dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf
Ersatz der Kosten der mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juli 2010 ausgesprochenen Abmahnung
im Wege der Stufenklage einen Schadensersatzanspruch; den bezüglich letzterem zunächst
gestellten Auskunftsantrag zu 2. a) hat er mittlerweile für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
was erkannt ist, im Hinblick auf den Antrag zu 1 allerdings auch zu untersagen, derartige
Fotos zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Manager und alleinberechtigte Fotograf der Werke des Klägers,
Wolfgang Volz, sei ausschließlich berechtigt, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
zugänglich zu machen. Ferner hält sie den Unterlassungsantrag für zu unbestimmt und verweist
darauf, dass die vorgenannten Nutzungen von den Schranken der §§ 50 und 51 UrhG, auf die
auch sie als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Bildagentur sich berufen könne, gedeckt seien. Sie
müsste schließlich ihr Geschäft einstellen, wenn sie jedes einzelne Foto auf seine Rechtmäßigkeit
hin überprüfen würde; jedenfalls aber fehle es deshalb für den Auskunfts- und
Schadensersatzanspruch am Verschulden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und – soweit derzeit über sie zu entscheiden ist – auch überwiegend
begründet.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dazu hat die Kammer
bereits im Beschluss vom 4. Nov. 2011 zum vorangegangenen Verfügungsverfahren – 16 O
323/10 ausgeführt:
,,Entgegen der Ansicht der Schuldnerin wahrt der Tenor der einstweiligen Verfügung das
Bestimmtheitsgebot, weil der Name die Kunstwerke hinreichend deutlich bezeichnet. Die
Schuldnerin weiß, wie die Werke aussehen, weil sie die Fotos eigenem Vorbringen zufolge
in ihrer Bilddatenbank selbst unter eben jenen Namen ablegte. Die Ausführungen des OLG
Hamburg in dem in ZUM-RD 2010 S. 466 abgedruckten Beschluss lassen sich auf den hier
zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt nicht übertragen. Dort ging es um Grafiken, bei
denen es in der Regel auf die genaue Gestaltung und Formgebung des Abgebildeten
ankommt. Hier hingegen handelt es sich um weltbekannte Unikate, die von keinem
anderen Künstler in vergleichbarer Form (nach)geschaffen werden können. Daher hing die
Frage der Verletzung von Verwertungsrechten des Künstlers nicht von den Einzelheiten
des Dargestellten wie z. B. Blickwinkel und Bildausschnitt ab, sondern der Gläubiger war
nach der gebotenen summarischen Prüfung berechtigt, der Schuldnerin jedwede
öffentliche Zugänglichmachung seiner Werke zu untersagen. Ebenso wenig bedurfte es
einer Einschränkung des Tenors in Bezug auf die im UrhG benannten Schranken. Es
versteht sich von selbst, dass Abbildungen, die die Voraussetzungen dieser Schranken
erfüllen, nicht in den Kernbereich der Unterlassungsverfügung fallen. Abstrakte Merkmale,
wie Fotos gestaltet sein müssen, um die Grenzen der Schranken zu wahren, können nicht
aufgestellt und der Schuldnerin nicht an die Hand gegeben werden. Insoweit träfe sie das
Risiko einer Fehleinschätzung auch dann, wenn der Tenor unter Wiederholung des
Gesetzeswortlauts um die Aufzählung der Ausnahmen ergänzt worden wäre.
Diese Erwägungen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28. März 2011 – 24 W 96/10 –
bestätigt. Im hiesigen Hauptsacheverfahren ist angesichts der weiteren Bedenken der Beklagten
folgendes hinzuzufügen: Würde sich der Kläger mit einer Nutzung von Bildern, die von Wolfgang
Volz gefertigt wurden, durch die Beklagte einverstanden erklären, so würde diese nicht das
Urheberrecht des Klägers verletzen, was jedoch wiederum nicht ausdrücklich in den Klageantrag
aufgenommen werden muss, sondern sich aus der Natur der Sache ergibt. Da sich der Antrag
zudem ausdrücklich auf Werke von Christo und Jean-Claude ^ H H ^ b e z i e h t , erfasst er
gleichnamige Werke anderer Künstler nicht.
Der Kläger kann Unterlassung – allerdings nur soweit, als die Vervielfältigung und die öffentliche
Zugänglichmachung betroffen ist – und Ersatz der Abmahnkosten verlangen.
1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus § 97 Abs. 1 iVm. §§ 16 Abs. 1 und 19 a UrhG.
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert, ohne dass entschieden werden müsste, ob der Kläger Alleinerbe
seiner Frau ist.
Nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus Verletzung des
gemeinsamen Urheberrechts im eigenen Namen geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung
an alle Miturheber verlangen. Soweit – wie hier – der Anspruch auf Unterlassung betroffen ist, gilt
letzteres indes nicht (vgl. nur etwa Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl, § 8 Rn. 41
mwN).
Wenn die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Miturheber der streitgegenständlichen Werke sei,
so ist dies jedenfalls deshalb nicht beachtlich, weil die Fotografen, deren Lichtbilder sie
vermarktet hat, die abgebildeten Werke dem Kläger zugeschrieben haben. Auf diesen Umstand
hat die Kammer im Termin auch hingewiesen. Im Hinblick auf die Behauptung, der Fotograf
…..sei ausschließlicher Nutzungsberechtigter, bleibt die Beklagte indes den
erforderlichen Beweis schuldig. Auch aus den von ihr durch die Klageerwiderung (Seite 11 f.) in
Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere dem als Anl. B4 vorgelegten Schreiben vom 30.
Dezember 2004 (Bl. 63 dA), folgt nach Ansicht der Kammer nichts anderes.
b) Die Kammer hat auch davon auszugehen, dass die Beklagte die Bilder auf den von ihr
betriebenen Servern speicherte und zum Herunterladen anbot. Auch bei Thumbnails handelt es
sich um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG (BGH GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder, Rn
17). Das Bestreiten der Beklagten (S. 8 der Klageerwiderung), dass auf den klägerseits
vorgelegten Thumbnails überhaupt Werke des Klägers zu sehen seien, ist unbeachtlich, da die
Beklagte zuvor eingeräumt hat, durchaus derartige Fotos vorgehalten zu haben; es hätte also an
ihr gelegen aufzuzeigen, welche streitgegenständlichen nicht darunter gewesen sein sollen.
Eine – ebenfalls verfahrensgegenständliche – körperliche Verbreitung iSd. § 17 Abs. 1 UrhG hat
der Kläger indes nicht einmal behauptet.
c) Die – nach ständiger Rechtsprechung ohnehin eng auszulegenden – Schrankenregelungen der
§§ 50 und 51 UrhG greifen nicht zu Gunsten der Beklagten ein:
Voraussetzung des § 50 UrhG ist die Berichterstattung über ein Tagesereignis, in dessen Verlauf
das Werk wahrnehmbar werden muss. Im Streitfall hat sich die Beklagte schon nicht auf ein
konkretes Tagesereignis berufen. Die von ihr erwähnte abstrakte Möglichkeit, dass wegen
zukünftiger Ereignisse an den Werken des Klägers erneut öffentliches Interesse entstehen könnte
und sie deshalb das Bildmaterial vorhalten dürfe, reicht insoweit nicht aus. Denn wenn die
Beklagte Bildmaterial anlässlich eines solchen Ereignisses gespeichert haben sollte, so könnte sie
dieses – entgegen ihrer Argumentation – durchaus in ihrem Archiv belassen, wenn auch eben nicht
öffentlich zugänglich. Anders als in § 55 Abs. 1 Satz 2 UrhG für Bild- und Tonträger eines
Sendeunternehmens besteht nämlich im Rahmen des § 50 UrhG keine Vernichtungspflicht. Bei
einem Wiederauflebenden des Interesses könnte die Beklagte sodann die Bilder wieder für ihre
Nutzer öffnen und somit verwerten.
Der vorliegende Sachverhalt ist aber auch nicht von § 51 UrhG erfasst. Die dort geregelte
Zitatfreiheit ermöglicht die freie Nutzung für Zwecke, die der Auseinandersetzung mit den Werken
dienen. Vorliegend ist weder behauptet noch zu erkennen, dass die Beklagte ein derartigen Ziel
verfolgt. Im Übrigen gilt das Vorstehend Gesagte.
Auch das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.
Dezember 2010 – VI ZR 34/09 – gebietet keine andere Beurteilung. Gegenstand dort war die
Weitergabe einzelner konkreter Fotos an Presseunternehmen und nicht – wie hier – die
Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einer großen Anzahl von Fotografien
geschützter Werke. Darüber hinaus sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das
Urheberrecht nicht vergleichbar, da Letzteres ein absolutes Recht ist, bei dem jede
Beeinträchtigung – sofern nicht aufgrund der Schrankenregelung zulässig – eine Verletzung
darstellt, während es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht lediglich um ein Rahmenrecht
handelt, das der konkreten Ausformung bedarf auch anhand der grundrechtlichen Interessen
Dritter bedarf.
Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) folgt nichts anderes. Im Hinblick auf die
grundsätzlich abschließende Regelung, die das Gesetz unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht
fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen trifft kommt eine darüber hinausgehende
Abwägung, wie sie für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des
Persönlichkeitsrechts geboten ist, nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 5. 10. 2010 – I ZR 127/09 –
Kunstausstellung im Online-Archiv, Rn 24 mwN).
d) Die Beklagte haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest als Störerin,
und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den von ihr angebotenen Fotos um eigene oder
fremde Inhalte iSd. §§ 7 f. TMG handelt:
§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG umsetzt, sieht zwar vor, dass
Diensteanbieter i.S. der §§ 8-10 TMG nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen
nach Umständen verpflichtet sind, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach der
Rechtsprechung dürfen also Diensteanbietern in diesem Sinn keine Anforderungen auferlegt
werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit
unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet, Rn. 38
mwN). Der Störer muss allerdings Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren klaren
Rechtsverletzungen desselben Verletzers kommt (vgl. nur BGH GRUR 2004, 860 – Internet-
Versteigerung I). Das ist der Beklagten im Streitfall anzulasten, da sie weder vorgetragen hat noch
ersichtlich ist, dass sie nach Kenntnis von den klägerischen Vorwürfen, die ihr jedenfalls durch die
Abmahnung vermittelt wurde, Schritte zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung
weiterer unternahm.
Die in § 10 TMG vorgesehene Haftungsprivilegierung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860, 862 f. – Internetversteigerung I) im Hinblick auf den – hier
zunächst allein zu beurteilenden – Unterlassungsanspruch ohnehin ausgeschlossen.
2. Über den Schadensersatzanspruch hat die Kammer erst nach Bezifferung des Antrags zu 2 zu
entscheiden.
3. Der Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen nebst den
beantragten Zinsen folgt aus § 97 a Abs. 1 Satz 2 iVm §§ 16 Abs. 1, 19a UrhG bzw. aus §§ 288
Abs. 1, 291 BGB.
a) Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger Alleinerbe seiner Frau ist. Denn er hat die
Abmahnung selbst beauftragt, wozu er als Miturheber jedenfalls legitimiert war (siehe oben zu
Ziffer II 1 a), weshalb ihm ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz der Kosten zusteht.
b) Die bereits erwähnte Haftungsprivilegierung greift nicht zugunsten der Beklagten ein.
Zwar dürfte die erste Abmahnung eines nach vorgenannter Bestimmung privilegierten
Diensteanbieters (also wenn – wie hier – dieser noch keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der
Inhalte hat oder diese sich ihm aufdrängen muss) noch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz
auslösen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 8 UWG Rn. 2.28 mwN). Die Beklagte
fällt aber nicht unter diese Privilegierung, da sie die Fotos als eigene Informationen anbietet; für
diesen Fall ordnet § 7 Abs. 1 TMG die Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Gesetzen an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de)
sind eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der
Anbieter zu eigen gemacht hat; maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (Rn 23 mwN). Wenn der Anbieter eine Kontrolle
hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit ausübt, die Inhalte in sein eigenes Angebot
integriert und unter seinem Emblem veröffentlicht, erweckt er den zurechenbaren Anschein, sich
mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen; erst recht gilt dies,
wenn er sich Nutzungsrechte einräumen lässt und Dritten anbietet, die Inhalte kommerziell zu
nutzen, da er sich diese damit auch wirtschaftlich zuordnet und sich nicht lediglich auf eine
technische Vermittlerrolle beschränkt (Rn 27 mwN). Derartige Umstände sind auch hier zu
bejahen, da die Beklagte nicht nur einen elektronischen Marktplatz betreibt, sondern nach ihrem
eigenen Vortrag und den insoweit eingereichten Unterlagen (Anl. B1 f.) sich von den Fotografen
Nutzungsrechte übertragen lässt, diese sodann den Nutzer einräumt und sich den Erlös hälftig mit
dem Fotografen teilt.
c) Gegen die Höhe (0,65-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 zzgl.
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) hat sich die Beklagte nicht gewandt. Auch die Kammer
hat insoweit keine Bedenken.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 2, 711 ZPO.
Dr. SfliDr.
Quelle: LG Berlin