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Hier eine aktuelle Pressemitteilung des EuGH:

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-406/10

SAS Institute Inc.

Presse und Information

 

 

 

Nach Ansicht des Generalanwalts Herrn Bot können die Funktionalitäten eines

Computerprogramms und die Programmiersprache nicht durch das Urheberrecht

geschützt werden

 

Der Quellcode eines Programms kann unter bestimmten Voraussetzungen vervielfältigt werden,

um die Interoperabilität dieses Programms mit einem anderen Programm zu gewährleisten

 

 

Die SAS Institute Inc. hat das SAS-System entwickelt, eine integrierte Sammlung von

Programmen, die es den Benutzern ermöglicht, Arbeiten im Bereich der Verarbeitung und Analyse

von Daten, insbesondere statistischen Daten, zu verrichten. Der zentrale Bestandteil des

SAS-Systems ist Base SAS. Es ermöglicht den Benutzern, Anwendungsprogramme (auch “scripts”

genannt) zu schreiben und zu benutzen, die in der SAS-Programmiersprache geschrieben wurden,

die die Datenbearbeitung ermöglicht. Die Funktionalität von Base SAS kann durch die Benutzung

zusätzlicher Komponenten erweitert werden.

 

Wenn die Kunden von SAS Institute ihre in SAS-Sprache geschriebenen Anwendungsprogramme

benutzen oder neue erstellen wollten, hatten sie grundsätzlich keine andere Möglichkeit, als die

Lizenzen immer wieder zu erneuern, um die notwendigen Komponenten des SAS-Systems

benutzen zu können. Ein Kunde, der zur Software eines anderen Lieferanten übergehen wollte,

hätte seine existierenden Anwendungsprogramme in einer anderen Sprache neu schreiben

müssen, was erhebliche Investitionen erfordern würde.

 

Die World Programming Limited (WPL) erkannte, dass es einen Markt für eine alternative Software

geben könnte, mit der in SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme benutzt werden

könnten. Sie hat also ein Produkt mit der Bezeichnung World Programming System (WPS)

geschaffen. Dieses bildet einen großen Teil der Funktionalitäten der SAS-Komponenten nach,

wobei das Ziel darin besteht, dass die Anwendungsprogramme der Kunden, wenn sie mit WPS

betrieben werden, genauso funktionieren, wie wenn sie mit den SAS-Komponenten betrieben

werden. Damit ihr Programm Zugang zu den zuvor beim Kunden im SAS-Format abgelegten

Daten hat und diese bearbeiten kann, hat WPL das Programm außerdem so eingerichtet, dass es

dieses Datenformat verstehen und interpretieren kann, um die Interoperabilität zwischen den

beiden Programmen zu gewährleisten.

 

Obwohl keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass WPL Zugang zum Quellcode1 der

SAS-Komponenten gehabt oder diesen kopiert haben könnte, erhob SAS Institute im Vereinigten

Königreich Klage auf Feststellung, dass die Handlungen von WPL ihre Urheberrechte an ihren

Computerprogrammen verletzen. Vor diesem Hintergrund legt der High Court of Justice (Chancery

Division), bei dem die Klage anhängig ist, dem Gerichtshof mehrere Fragen zur

Vorabentscheidung vor, damit dieser den Umfang des rechtlichen Schutzes präzisiert, den das

Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 91/250/EWG2 Computerprogrammen gewähren.

 

Der Quellcode, der dem Computerprogramm zugrunde liegt, wird vom Programmierer erstellt. Dieser aus Worte  gebildete Code ist für den Menschen lesbar. Er kann jedoch auf der Maschine nicht ausgeführt werden. Damit er ausgeführt werden kann, muss er in binärer Form in die Maschinensprache übersetzt werden, meist mit den Ziffern 0

und 1.  Dies wird als Objektcode bezeichnet.

In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen weist Generalanwalt Yves Bot zunächst darauf hin,

dass der durch die genannte Richtlinie gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen von

Computerprogrammen gilt, nicht aber für Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines

Computerprogramms zugrunde liegen. Er ist daher der Ansicht, dass sich der Schutz eines

Computerprogramms auf die Textelemente dieses Programms ­ d. h. den Quellcode und

den Objektcode ­ erstreckt, aber auch auf jedes sonstige Element, in dem sich die

Kreativität des Urhebers ausdrückt.3

 

Was erstens die Funktionalität eines Computerprogramms angeht, so definiert der

Generalanwalt diese als die Gesamtheit der Möglichkeiten, die ein Datenverarbeitungssystem

bietet, mit anderen Worten, die Leistung, die der Benutzer von ihm erwartet.

 

Von diesem Begriffsverständnis ausgehend vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die

Funktionalitäten eines Computerprogramms als solche nicht durch das Urheberrecht

geschützt werden können. Die Funktionalitäten eines Computerprogramms sind nämlich durch

ein bestimmtes und begrenztes Ziel bestimmt. Hierin kommen sie Ideen nahe. Es kann daher

mehrere Computerprogramme geben, die dieselben Funktionalitäten bieten. Ließe man zu, dass

eine Funktionalität eines Computerprogramms als solche geschützt wird, würde man

demnach zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die

Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.

 

Dagegen können die Wege, die eingeschlagen werden, um zu einer Konkretisierung der

Funktionalitäten eines Programms zu gelangen, urheberrechtlich geschützt werden.

Kreativität, Können und Erfindungsgeist kommen nämlich in der Art und Weise zum

Ausdruck, wie das Programm ausgearbeitet ist, d. h., wie es geschrieben ist. So kann die Art

und Weise, wie die Formeln und Algorithmen zusammengefügt sind ­ z. B. der Stil, in dem das

Computerprogramm geschrieben ist ­, Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers

und damit geschützt sein.

 

Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der

Ausdrucksform der Funktionalitäten eines Computerprogramms, ebenso wie dies bei den

sonstigen Werken, für die ein Schutz durch das Urheberrecht in Betracht kommt, der Fall ist, eine

Verletzung des Urheberrechts darstellen kann. Seiner Ansicht nach muss im vorliegenden Fall das

nationale Gericht prüfen, ob WPL durch Vervielfältigung der Funktionalitäten des

SAS-Systems in seinem Computerprogramm einen wesentlichen Teil der Elemente des

SAS-Systems, die die eigene geistige Schöpfung von SAS Institute zum Ausdruck bringen,

übernommen hat.

 

Der Generalanwalt ist zweitens der Ansicht, dass eine Programmiersprache als solche nicht

durch das Urheberrecht geschützt werden kann. Da die Programmiersprache ein Element ist,

mit dem der Maschine Befehle erteilt werden können, muss sie z. B. der Sprache eines

Romanautors gleichgesetzt werden. Die Programmiersprache ist somit das Mittel, um sich

auszudrücken, nicht aber die Ausdrucksform selbst.

 

Schließlich macht der Generalanwalt einige Ausführungen zu der Frage, ob WPL den Code von

SAS vervielfältigen oder die Codeform des SAS-Datenformats in sein Programm übersetzen

durfte, um die Interoperabilität zwischen dem SAS-System und seinem WPS zu gewährleisten.

 

Er vertritt insoweit die Ansicht, dass ein Benutzer, der über eine Lizenz zur Benutzung eines

Computerprogramms verfügt, unter zwei Voraussetzungen ohne Erlaubnis des Autors den

Code dieses Programms vervielfältigen oder die Codeform eines Datenformats dieses

Programms übersetzen kann, um in seinem eigenen Computerprogramm einen Quellcode

U. a. ist vorbereitendes Entwurfsmaterial, wenn es die Schaffung eines solchen Computerprogramms ermöglicht, auch

durch das Urheberrecht an dem Computerprogramm geschützt. Bei diesem Material kann es sich z. B. um eine Struktur

oder um ein Flussdiagramm handeln, die vom Programmierer ausgearbeitet worden sind und die in Quell- oder

Objektcode übertragen werden können, so dass das Computerprogramm von der Maschine ausgeführt werden kann.

Ein solches vom Programmierer erstelltes Flussdiagramm ist mit dem Drehbuch eines Films vergleichbar (Rn. 62 und 63

der Schlussanträge in der Rechtssache C-393/00).

zu schreiben, der dieses Datenformat lesen und schreiben kann. Zum einen muss diese

Handlung absolut unerlässlich sein, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der

Interoperabilität zwischen den Elementen der verschiedenen Programme zu erhalten. Zum

anderen darf diese Handlung nicht dazu führen, dass dieser Benutzer den Code des

Computerprogramms in seinem eigenen Programm vervielfältigen kann, was das nationale Gericht

zu prüfen hat.

 

HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des

Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die

betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein.

Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

 

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem

bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach

der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen

Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung

des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere

nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

 

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht

 

 

1. Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42).

Quelle: curia.europa.eu