Noch nie wurde zu den Themen Schmähkritik, Formalbeleidigung und freie Meinungsäußerung so viel diskutiert wie in den vergangenen Wochen. Nicht nur der Fall Böhmermann sorgt für Aufsehen. Auch der ehemalige DFB-Chef Dr. T. Zwanziger hat mit seiner Äußerung zu Katar als „Krebsgeschwür des Weltfußballs“ die Diskussion angeheizt!
Was ist passiert?
Der ehemalige DFB-Chef Dr. Theo Zwanziger hatte sich über die Qatar Football Association (QFA) unter anderem wie folgt geäußert: „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.“ Gegen diese Äußerung ging die QFA gerichtlich vor.
Die Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 6 O 226/15) die Äußerung zwar als Beleidigung eingestuft. Diese sei aber noch von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt.
Grundsätzlich kann die Bezeichnung „Krebsgeschwür“ eine strafrechtlich relevante Beleidigung (§ 185 StGB) sein. Mit dem Vergleich werde die QFA einer tödlichen Krankheit gleichgestellt, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. Das sei in höchstem Maße herabwürdigend und für die QFA absolut schädlich.
Gleichwohl stehe der QFA aber kein Unterlassungsanspruch zu, da sich Zwanziger noch im Rahmen der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG bewegt. Die Aussage wurde im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion um die Vergabe der Fußball -WM in Katar 2022 getroffen und sollte die Debatte über die Entscheidung weiter anregen. Entgegen der Auffassung der QFA habe Zwanziger mit seiner Äußerung auch nicht bezweckt, von eigenem Fehlverhalten abzulenken.
Zwanziger habe die Grenze zur Schmähkritik (noch) nicht überschritten, da es ihm nicht um die reine Bloßstellung und Diffamierung der QFA ging, sondern er vielmehr die öffentlichen Missstände kritisieren wollte. Wer aber Kritik äußern will, müsse sich nicht auf das mildeste Mittel beschränken. Das gilt umso mehr, als dass es sich bei der Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar um ein sportliches, wirtschaftliches und politisches Großereignis handelt mit besonderem öffentlichem Interesse. Der Ehrenschutz der QFA müsse dahinter zurücktreten.
Fazit
Ob eine (zulässige) Meinungsäußerung vorliegt oder die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, ist vom Einzelfall abhängig und muss stets im Gesamtzusammenhang bewertet werden. Im Fall Zwanziger dürfte auch von Bedeutung gewesen sein, dass keine konkrete Person genannt wurde, sondern die QFA als Verband.
Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Rechtsanwältin A. Rehfeldt, LL.M