Das BPatG auf einen Widerspruch hin die Wortbildmarke

gelöscht. Nach der Entscheidung besteht Verwechslungsgefahr mit einer deutschen und einer IR Marke “Viking” bezüglich der Klasse 25.
betreffend die Marke 307 03 663 |
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die |
mündliche Verhandlung vom 11. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter |
Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner |
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 25. Fe- |
bruar 2010 wird aufgehoben. |
2. Die Marke 307 03 663 wird auf die Widersprüche aus den |
Marken 1 093 026 und IR 692 940 für die Waren der Klas- |
Die Widersprechende hat gegen die am 24. Januar 2007 angemeldete und am |
9. Mai 2007 für die Waren |
„16: Druckerzeugnisse aller Art, Pappe und Waren aus diesen |
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; |
25: Bekleidungsstücke, nämlich Damen- und Herrenoberbeklei- |
dung, Schuhe, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung“ |
eingetragene Wort-/Bildmarke 307 03 663 |
Widerspruch eingelegt aus zwei Widerspruchsmarken. Dabei handelt es sich um |
1. die am 21. November 1983 angemeldete und am 26. Juni 1986 für die |
„Taucheranzüge, Schutzanzüge gegen Gas, Öl, Chemikalien, |
Feuer und radioaktive Strahlen; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, |
Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie in die Klasse 17 |
fallen; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), ausgenommen |
Kunstharze und unter Verwendung von Kunstharzen hergestellte |
Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, ausge- |
nommen solches, das aus Kunstharz oder aus kunstharzbe- |
schichtetem Material besteht; Schläuche (nicht aus Metall); Beklei- |
dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen mit Ausnahme von |
eingetragene farbige Wort-/Bildmarke 1 093 026 |

und die am 1. April 1998 für die Waren |
„Protection devices for personal use against accidents; clothing, |
shoes and boots for protection against accidents, irradiation and |
fire; Clothing, footwear, headgear“ |
eingetragene farbige Wort-/Bildmarke IR 692 940 
|
Die m it einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klas- |
se 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss |
vom 25. Februar 2010 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. |
Dazu ist ausgeführt, ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der |
Widerspruchsmarken und teilweiser Warenidentität im Bereich der Klasse 25 hiel- |
ten die Marken einen ausreichenden Abstand ein. Für das Publikum bestehe keine |
Veranlassung, den Gesamtwortbestandteil der jüngeren Marke auf „VIKING“ zu |
verkürzen, da dieser Bestandteil die Marke alleine nicht präge. Die beiden durch |
einen Bindestrich miteinander verbundenen Begriffe „VIKING“ und „SECURITY“ |
stünden gleichwertig nebeneinander, so dass der in der angegriffenen Marke zu- |
sätzlich enthaltene Begriff, der in den Widerspruchsmarken jeweils keine Entspre- |
chung fände, regelmäßig nicht unbemerkt bleiben werde. Eine derartige Schwä- |
chung eines Bestandteiles, die dazu führe, dass der weitere Bestandteil prägend |
hervortrete, sei nicht ersichtlich. Denn bei dem englischen Begriff „SECURITY“, |
welcher die Bedeutungen „Bürgschaft, Garantie, Geborgenheit, Gefahrlosigkeit, |
Pfand, Sicherheit, Bürge/in“ habe und darüber hinaus im deutschen Sprachraum |
als Synonym für „Sicherheitsdienst, Wachschutz“ gebräuchlich sei, handle es sich, |
auch aufgrund seiner Mehrdeutigkeit, keineswegs um eine die Waren glatt be- |
schreibende und somit schutzunfähige Angabe, die von den Beteiligten auch ohne |
weiteres sofort erkannt werde und somit in zu vernachlässigender Weise in den |
Hintergrund trete. Insgesamt seien keinerlei Gründe erkennbar, aufgrund derer der |
Verkehr dazu neigen sollte, den in der jüngeren Marke enthaltenen Markenbegriff |
„VIKING-SECURITY“ z. B. aus Gründen der Bequemlichkeit oder Vereinfachung |
aufzuspalten und verkürzt wiederzugeben. |
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. |
Ebenso wie im Amtsverfahren vertritt sie weiterhin die Auffassung, die angegrif- |
fene Marke werde nur von dem Bestandteil „VIKING“ geprägt. Der weitere Be- |
standteil „SECURITY“ sei mit Blick auf die relevanten Waren rein beschreibender |
Natur, weshalb allein maßgeblich der Bestandteil „VIKING“ sei. „SECURITY“ be- |
deute nun einmal mit Blick auf die hier in Frage stehenden Waren „Sicherheit“, |
d. h. z. B. Sicherheitsbekleidung etc. Die weiteren vom Amt angeführten Bedeu- |
tungen von „SECURITY“ wie „Bürgschaft, Garantie, Pfand …“ spielten mit Blick auf |
die relevanten Waren keine Rolle. |
Selbst wenn man aber fälschlicherweise eine prägende Stellung des Bestandteils |
„VIKING“ in der angegriffenen Marke „VIKING-SECURITY“ verneine, so sei zumin- |
dest eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils VIKING in der |
angegriffenen Marke zu bejahen. |
Die Widersprechende beantragt, |
den Beschluss der Markenstelle vom 25. Februar 2010 aufzuhe- |
ben und die angegriffene Marke zu löschen. |
Die Markeninhaberin hat sich weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdever- |
fahren zur Sache geäußert. |
An der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin nicht teilgenommen. Die |
Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Wider- |
spruch hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurücknehme. |
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den einander gegen- |
überstehenden Marken besteht entgegen der Auffassung der Markenstelle eine |
Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. |
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europä- |
ischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände |
des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden- |
tität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den |
Marken erfassten Waren. Darüber hinaus sind die Kennzeichnungskraft der älte- |
ren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutz- |
umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine Wechselwirkung |
zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. |
– PICASSO; BGH GRUR 2007, 321, 322 – COHIBA). Nach diesen Grundsätzen |
besteht im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr. |
a) Nachdem die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, |
sie nehme den Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurück, sind nur |
noch die Waren der Klasse 25 beschwerdegegenständlich. Die zugunsten der |
jüngeren Marke in der Klasse 25 eingetragenen Waren „Bekleidungsstücke, näm – |
lich Damen- und Herrenoberbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen und Sportbe- |
kleidung“ sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarken in der Klasse 25 einge- |
tragenen Waren identisch. |
b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegen- |
stehender Anhaltspunkte durchschnittlich. |
c) Schriftbildlich unterscheiden sich die jeweils als Wort-/Bildmarken eingetra- |
genen Marken bereits durch ihre unterschiedliche grafische Gestaltung ausrei- |
Klanglich hält der Senat die Marken jedoch für verwechselbar. Die jüngere Marke |
wird nämlich von dem gemeinsamen Wortbestandteil „VIKING“ geprägt. Der glatt |
beschreibende weitere Wortbestandteil „SECURITY“ ist nicht schutzfähig und |
daher nicht geeignet, die Marke mitzuprägen und eine Prägung durch „VIKING“ zu |
verhindern. Das englische Wort „SECURITY“ bedeutet im Deutschen „Sicherheit“ |
und wird in Bezug auf die hier relevanten Waren der Klasse 25 als Hinweis auf |
deren Art bzw. Zweckbestimmung verstanden. So gibt es bekanntlich spezielle |
Sicherheitsbekleidung und auch der Sicherheit dienende Kopfbedeckungen (z. B. |
Die weiteren vom Amt genannten Bedeutungen von „SECURITY“ wie „Bürgschaft, |
Garantie, Pfand etc.“ hält der Senat in Bezug auf die hier relevanten Waren der |
Klasse 25 für fernliegend. |
Die jüngere Marke „VIKING-SECURITY“ verkörpert auch keinen im Bedeutungs- |
gehalt feststehenden Gesamtbegriff, der der Annahme einer unmittelbaren Ver- |
wechslungsgefahr entgegenstehen würde. Allein der Bindestrich zwischen den |
Wörtern rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Gesamtbegriffs. |
Einer Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil „VIKING“ in klanglicher |
Hinsicht steht auch nicht der Bildbestandteil entgegen, da das Publikum dem Wort |
beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen als einfachste und kür- |
zeste Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zum isst (vgl. Ströbele/Hacker, |
MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 332). |
Es stehen sich somit klanglich identische Zeichen gegenüber. |
Die Gesam tabwägung von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft |
der Widerspruchsmarken sowie klangliche Identität ergibt, dass die Gefahr von |
Verwechslungen nicht auszuschließen ist. |
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht |
Dr. Albrecht Kruppa Werner |