030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Das BPatG auf einen Widerspruch hin die Wortbildmarke

 

 

gelöscht.  Nach der Entscheidung besteht Verwechslungsgefahr mit einer deutschen und einer IR Marke „Viking“ bezüglich der Klasse 25.

 

 

 

 

 

 

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 538/10
Verkündet am
_______________
11. April 2011
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 307 03 663
BPatG 154
08.05

 

 

hat  der  27. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  auf  die
mündliche  Verhandlung  vom  11. April 2011  durch  den  Vorsitzenden  Richter
Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner
beschlossen:
1. Der  Beschluss  der  Markenstelle  für  Klasse 25  vom   25. Fe-
bruar 2010 wird aufgehoben.
2. Die  Marke  307 03 663  wird  auf  die  Widersprüche  aus  den
Marken  1 093 026  und  IR 692 940  für  die  Waren  der  Klas-
se 25 gelöscht.
G r ü n d e
I
Die  Widersprechende  hat  gegen  die  am  24. Januar 2007  angemeldete  und  am
9. Mai 2007 für die Waren
„16: Druckerzeugnisse  aller  Art,  Pappe  und  Waren  aus  diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
25: Bekleidungsstücke,  nämlich  Damen-  und  Herrenoberbeklei-
dung, Schuhe, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung“

 

 

–  –
eingetragene Wort-/Bildmarke 307 03 663
Widerspruch eingelegt aus zwei Widerspruchsmarken. Dabei handelt es sich um
1. die  am   21. November 1983  angemeldete  und  am  26. Juni 1986  für  die
Waren
„Taucheranzüge,  Schutzanzüge  gegen  Gas,  Öl,  Chemikalien,
Feuer und radioaktive Strahlen;  Kautschuk, Guttapercha, Gummi,
Asbest,  Glimmer  und  Waren  daraus,  soweit  sie  in  die  Klasse 17
fallen;  Waren  aus  Kunststoffen  (Halbfabrikate),  ausgenommen
Kunstharze  und unter  Verwendung  von  Kunstharzen  hergestellte
Halbfabrikate;  Dichtungs-,  Packungs-  und  Isoliermaterial,  ausge-
nommen  solches,  das  aus  Kunstharz  oder  aus  kunstharzbe-
schichtetem Material besteht; Schläuche (nicht aus Metall); Beklei-
dungsstücke,  Schuhwaren,  Kopfbedeckungen  mit Ausnahme  von
Schutzhelmen“
eingetragene farbige Wort-/Bildmarke 1 093 026

und die am  1. April 1998 für die Waren
„Protection  devices  for  personal  use  against  accidents;  clothing,
shoes  and  boots  for  protection  against  accidents,  irradiation  and
fire; Clothing, footwear, headgear“
eingetragene farbige Wort-/Bildmarke IR 692 940 

 

Die  m it  einer  Beamtin  des  gehobenen  Dienstes  besetzte  Markenstelle  für  Klas-
se 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss
vom  25. Februar 2010  wegen  fehlender  Verwechslungsgefahr  zurückgewiesen.
Dazu  ist  ausgeführt,  ausgehend  von  durchschnittlicher  Kennzeichnungskraft  der
Widerspruchsmarken und teilweiser Warenidentität im Bereich der Klasse 25 hiel-
ten die Marken einen ausreichenden Abstand ein. Für das Publikum bestehe keine
Veranlassung,  den  Gesamtwortbestandteil  der  jüngeren  Marke  auf  „VIKING“  zu
verkürzen,  da  dieser  Bestandteil  die Marke alleine  nicht  präge. Die  beiden durch
einen  Bindestrich  miteinander  verbundenen  Begriffe  „VIKING“  und  „SECURITY“
stünden gleichwertig  nebeneinander,  so dass  der  in der angegriffenen Marke  zu-
sätzlich enthaltene Begriff, der in den Widerspruchsmarken jeweils keine Entspre-
chung  fände,  regelmäßig  nicht  unbemerkt  bleiben  werde.  Eine  derartige  Schwä-
chung eines Bestandteiles,  die  dazu führe,  dass  der weitere  Bestandteil prägend
hervortrete,  sei  nicht  ersichtlich.  Denn  bei  dem  englischen  Begriff  „SECURITY“,
welcher  die  Bedeutungen  „Bürgschaft,  Garantie,  Geborgenheit,  Gefahrlosigkeit,
Pfand,  Sicherheit,  Bürge/in“ habe  und  darüber hinaus  im  deutschen  Sprachraum
als Synonym für „Sicherheitsdienst, Wachschutz“ gebräuchlich sei, handle es sich,
auch  aufgrund  seiner  Mehrdeutigkeit,  keineswegs  um  eine  die  Waren  glatt  be-
schreibende und somit schutzunfähige Angabe, die von den Beteiligten auch ohne
weiteres  sofort  erkannt  werde  und  somit  in  zu  vernachlässigender  Weise  in  den
Hintergrund trete. Insgesamt seien keinerlei Gründe erkennbar, aufgrund derer der
Verkehr dazu neigen  sollte, den in  der jüngeren Marke enthaltenen Markenbegriff
„VIKING-SECURITY“  z. B.  aus  Gründen  der  Bequemlichkeit  oder  Vereinfachung
aufzuspalten und verkürzt wiederzugeben.
Gegen  diese  Entscheidung  richtet  sich  die  Beschwerde  der  Widersprechenden.
Ebenso  wie  im   Amtsverfahren  vertritt  sie  weiterhin  die  Auffassung,  die  angegrif-
fene  Marke  werde  nur  von  dem  Bestandteil  „VIKING“  geprägt.  Der  weitere  Be-
standteil „SECURITY“ sei  mit Blick auf die relevanten Waren  rein beschreibender
Natur,  weshalb allein  maßgeblich  der  Bestandteil  „VIKING“ sei.  „SECURITY“  be-
deute  nun  einmal  mit  Blick  auf  die  hier  in  Frage  stehenden  Waren  „Sicherheit“,
d. h.  z. B.  Sicherheitsbekleidung  etc.  Die  weiteren  vom  Amt  angeführten  Bedeu-
tungen von „SECURITY“ wie „Bürgschaft, Garantie, Pfand …“ spielten mit Blick auf
die relevanten Waren keine Rolle.
Selbst wenn  man aber fälschlicherweise eine prägende Stellung  des Bestandteils
„VIKING“ in der angegriffenen Marke „VIKING-SECURITY“ verneine, so sei zumin-
dest  eine  selbständig  kennzeichnende  Stellung  des  Bestandteils  VIKING  in  der
angegriffenen Marke zu bejahen.
Die Widersprechende beantragt,
den  Beschluss  der  Markenstelle  vom  25. Februar 2010  aufzuhe-
ben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die  Markeninhaberin  hat  sich  weder  im  Amtsverfahren  noch  im  Beschwerdever-
fahren zur Sache geäußert.
An der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin nicht teilgenommen. Die
Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Wider-
spruch hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurücknehme.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den einander gegen-
überstehenden  Marken  besteht  entgegen  der  Auffassung  der  Markenstelle  eine
Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die  Frage  der  Verwechslungsgefahr  ist  nach  der  Rechtsprechung  des  Europä-
ischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden-
tität  oder  Ähnlichkeit  der  zum  Vergleich  stehenden  Marken  sowie  der  von  den
Marken  erfassten  Waren. Darüber hinaus sind  die  Kennzeichnungskraft der älte-
ren  Marke und – davon  abhängig –  der  dieser  im  Einzelfall  zukommende  Schutz-
umfang  in  die  Betrachtung  einzubeziehen.  Dabei  besteht  eine  Wechselwirkung
zwischen  den  genannten  Faktoren  (vgl.  EuGH  GRUR  2006,  237,  238,  Nr. 18 f.
– PICASSO;  BGH  GRUR  2007,  321,  322  – COHIBA).  Nach  diesen  Grundsätzen
besteht im  vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr.
a) Nachdem die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung erklärt hat,
sie nehme den Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurück, sind nur
noch  die  Waren  der  Klasse 25  beschwerdegegenständlich.  Die  zugunsten  der
jüngeren Marke in der Klasse 25 eingetragenen Waren „Bekleidungsstücke, näm –
lich Damen- und  Herrenoberbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen und Sportbe-
kleidung“ sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarken in der Klasse 25 einge-
tragenen Waren identisch.
b) Die  Kennzeichnungskraft  der  Widerspruchsmarken  ist  mangels  entgegen-
stehender Anhaltspunkte durchschnittlich.
c) Schriftbildlich unterscheiden sich die  jeweils  als Wort-/Bildmarken eingetra-
genen  Marken  bereits  durch  ihre  unterschiedliche  grafische  Gestaltung  ausrei-
chend voneinander.
Klanglich hält der Senat die Marken  jedoch für verwechselbar. Die jüngere Marke
wird nämlich von dem  gemeinsamen Wortbestandteil  „VIKING“  geprägt. Der  glatt
beschreibende  weitere  Wortbestandteil  „SECURITY“  ist  nicht  schutzfähig  und
daher nicht geeignet, die Marke mitzuprägen und eine Prägung durch „VIKING“ zu
verhindern.  Das englische Wort „SECURITY“ bedeutet im Deutschen „Sicherheit“
und  wird  in  Bezug  auf  die  hier  relevanten  Waren  der  Klasse 25  als  Hinweis  auf
deren  Art  bzw.  Zweckbestimmung  verstanden.  So  gibt  es  bekanntlich  spezielle
Sicherheitsbekleidung und  auch der  Sicherheit dienende Kopfbedeckungen (z. B.
Helme).
Die weiteren vom  Amt genannten Bedeutungen von „SECURITY“ wie „Bürgschaft,
Garantie, Pfand etc.“  hält  der  Senat  in  Bezug  auf  die hier  relevanten  Waren  der
Klasse 25 für fernliegend.
Die  jüngere  Marke  „VIKING-SECURITY“  verkörpert  auch  keinen  im  Bedeutungs-
gehalt  feststehenden  Gesamtbegriff,  der  der  Annahme  einer  unmittelbaren  Ver-
wechslungsgefahr  entgegenstehen  würde.  Allein  der  Bindestrich  zwischen  den
Wörtern rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Gesamtbegriffs.
Einer  Prägung der jüngeren Marke  durch den  Bestandteil „VIKING“ in klanglicher
Hinsicht steht auch nicht der Bildbestandteil entgegen, da das Publikum dem Wort
beim  Zusammentreffen  von  Wort-  und  Bildbestandteilen  als  einfachste  und  kür-
zeste Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zum isst (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 332).
Es stehen sich somit klanglich identische Zeichen gegenüber.
Die Gesam tabwägung von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der  Widerspruchsmarken  sowie  klangliche  Identität  ergibt,  dass  die  Gefahr  von
Verwechslungen nicht auszuschließen ist.
Für  die  Auferlegung von  Verfahrenskosten  gemäß  § 71  Abs. 1  MarkenG  besteht
kein Anlass.
Dr. Albrecht Kruppa Werner
Fa