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Marke NFTNET für u.a. Mobile Apps unterscheidungskräftig

Das BpatG hat am 14. September 2023 eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, dass der Marke NFTNET die notwendige Unterscheidungskraft absprach.

Das Wortzeichen NFTNET war am 23. September 2021 für die Waren der „Klasse 09: Herunterladbare Computersoftware in Form von Mobiltelefonund Fernsehanwendungen zum Betrachten, Suchen und/oder Abspielen von Audiodateien, Videodateien, Fernseh- und Spielfilmen, Fotos und anderen digitalen Bildern sowie anderen Multimedia-Inhalten; Software; Mobile Apps; Anwendungssoftware für Mobiltelefone“

anmeldet worden (DE 30 2021 115 841.5)

Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Februar 2022 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurück.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Anmelderin hatte Erfolg. Der angegriffene Beschluss wurde vom BPatG aufgehoben, da dem Zeichen  in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehe. Insbesondere handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Das BPatG begründete seine Entscheidugn u.a. damit. dass die beanspruchten Waren der Klasse 09  sich neben dem
Allgemeinverkehr auch an Fachleute im Bereich der Informationstechnologie richtetem, die im Bereich der Softwareentwicklung bzw. -anwendung erfahren sind. Gerade vom Fachverkehr, dessen Kenntnisse allein von ausschlaggebender Bedeutung sein
können, könne erwartet werden, dass er Fachbegriffe und Abkürzungen betreffend Trends und Marktentwicklungen kenne.

Insbesondere der Fachverkehr werde den Wortbestandteil „NFT“ dahingehend verstehen, dass die beanspruchten Waren rund um „Software“
und „Softwareanwendungen“ bestimmt und geeignet sind, „Non Fungible Token“ zu erstellen, zu verwalten oder zu handeln. Der zweite Bestandteil „NET“ weise im Hinblick auf die vorgenannten Waren ohne weiteres auf die Anwendung der beanspruchten Waren z.B. im Internet oder einem Netzwerk hin.

Dies reiche allerdings nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung NFTNET die Schutzfähigkeit abzusprechen, weil es lediglich darauf ankomme, ob das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen könne. Vorliegend erschöpfe sich der durch die Verbindung von „NFT“ und „NET“ bewirkte Gesamteindruck nicht in der bloßen Summenwirkung der beschreibenden
Einzelteile, sondern geht über deren Zusammenfügung hinaus und fühet als ungewöhnliche Änderung von der Sachangabe weg.

Praxishinweis:

Auch wenn man Entscheidung hinterfragen kann, sind doch beide Begriff, “NFT” und “NET” beschreiben, ist es erfreulich, dass das BPatG den Begriff “NFTNET” als ungewöhnliche Änderung begreift. Wir raten trotzdem an, möglichst auf beschreibende Inhalte zu verzichten.

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht