Laut einer aktuellen Pressemeldung des LG Hamburf sollen sich die Flaschen von Coca-Cola und Pepsi nicht so sehr ähneln, dass dadurch das Markenrecht Coca Colas verletzt wird. Coca Cola hatte eine Kontur-Flasche als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen, aus der sie gegen “Carolina” Flasche des Konkurenten vorgehen wollte. Das Landgericht Hamburg versagte die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 9 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die von PepsiCo für die Abfüllung von Cola eingesetzte sog. Carolina-Flasche ähnelt der von Coca-Cola verwendeten 0,2 Liter Konturglasflasche nicht so sehr, dass dadurch das Markenrecht von Coca-Cola verletzt wird. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 31. Mai 2012 entschieden (Az. 315 O 310/11).
Mit ihrer Klage wollten drei Unternehmen des Coca-Cola Konzerns erreichen, dass der beklagten PepsiCo Deutschland GmbH verboten wird, in Deutschland weiterhin die 2010 eingeführte sog. Carolina-Flasche für die Abfüllung von Erfrischungsgetränken zu verwenden. Coca-Cola hat die Form ihrer typischen Coca-Cola 0,2 Liter Flasche als Marke schützen lassen. Die Coca-Cola Company ist Inhaberin einer dreidimensionalen Europäischen Gemeinschaftsmarke „Konturflasche“. Die Klägerinnen sind der Meinung, PepsiCo habe sich mit der für die Abfüllung von Cola eingesetzten Carolina-Flasche so stark an die 0,2 Liter Coca-Cola Konturflasche angenähert, dass hierdurch Markenrechte von Coca-Cola an der Flaschenform verletzt würden. PepsiCo nutze in unlauterer Weise die Attraktivität und den guten Ruf der klägerischen Marke „Konturflasche“ aus. Darüber hinaus werde die Unterscheidungskraft der Marke Coca-Cola beeinträchtigt, da sie in den Augen der angesprochenen Verbraucher verwässert werde.
Dieser Argumentation ist die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts Hamburg nicht gefolgt und hat den geltend gemachten Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung versagt. Den Klägerinnen stehe kein Anspruch wegen Verletzung ihrer Marke zu, da es an einer hinreichenden Ähnlichkeit der betroffenen Flaschen fehle. Deshalb werde durch die Carolina-Flasche in den Augen der angesprochenen Verbraucher weder das „Image“ von Coca-Cola ausgenutzt, noch die Kennzeichnungskraft der Konturflasche als Marke beschädigt. Mangels hinreichender Ähnlichkeit werde auch nicht die Gefahr einer Verwechslung der Carolina-Flasche mit der geschützten Coca-Cola Konturflasche begründet. Die angesprochenen Verbraucher stellten aufgrund der deutlichen Abweichungen zwischen den Flaschen keine gedankliche Verbindung zwischen der Carolina-Flasche und der Coca-Cola Konturflasche her.
Der Umstand, dass die Carolina-Flasche mit der Konturflasche insoweit übereinstimme, als es sich ebenfalls um eine Flasche mit taillierter Grundform handele, reiche nicht aus, um eine hinreichende Ähnlichkeit zu begründen. Die taillierte Flaschenform sei eine von vielen Herstellern eingesetzte und damit allgemein übliche ästhetisch-funktionale Grundform, die nicht schutzfähig sei. Ihr besonderes Gepräge erhalte die Coca-Cola-Flasche erst durch den charakteristisch ausgestalteten „Gürtelbereich“ und die vertikale Riffelung des Flaschenhalses und -körpers. Durch den etwa mittig sitzenden breiten leicht gewölbten Gürtel würden Flaschenkörper und Flaschenhals optisch deutlich voneinander getrennt. Der von den Parteien bemühte Vergleich mit der Silhouette einer kurvigen Frau im Kleid oder Rock liege auch aus Sicht der Kammer nicht fern. Übereinstimmungen in diesen prägenden Merkmalen weise die Carolina-Flasche nicht auf. Sie zeige nicht das mittige Gürtelband; vielmehr gehe der taillierte Flaschenkörper in einem nicht unterbrochenen Verlauf in den Flaschenhals über. Ferner weise die Carolina-Flasche, anders als die Coca-Cola-Flasche, auch keine vertikalen Rillen, sondern horizontale Wellenlinien auf.
Vor dem Hintergrund, dass bereits die Flaschenformen nicht ausreichend ähnlich seien, komme es nicht mehr darauf an, inwieweit weiterhin das auf der Carolina-Flasche stets angebrachte Markenetikett der Ähnlichkeit entgegenstehe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Auszug aus Art. 9 EU-GemeinschaftsmarkeVO
Recht aus der Gemeinschaftsmarke
(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
[…]
c) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.