Das Landgericht Berlin hat die Urteilsgründe in dem Eilverfahren gegen den Zwangsverwalter des Tacheles veröffentlicht.
Hierzu die aktuelle Pressemitteilung des LG Berlin:
Landgericht Berlin: Zwangsverwalter muss Räume in der 5. Etage des Tacheles an Initiative zum Erhalt des Kunsthauses Tacheles e.V. herausgeben (PM 33/2012)
Pressemitteilung
Berlin, den 01.06.2012
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin
Das Landgericht Berlin hat den Zwangsverwalter des Kulturhauses Tacheles in Berlin-Mitte in einem Eilverfahren zur Herausgabe der Räume in der 5. Etage an die Initiative zum Erhalt des Kunsthauses Tacheles e.V. verurteilt. Nach den jetzt vorliegenden Urteilsgründen hatten sich Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes am 7. Dezember 2011 im Auftrag des Zwangsverwalters Zugang zu den Räumen verschafft, die Eingangstüre verschlossen und den Eingangsbereich bewacht. Das Landgericht wertete dies als sogenannte „verbotene Eigenmacht“ im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB und gab der Herausgabeklage statt.
Ausdrücklich hob die Zivilkammer 29 hervor, mit dem Urteil sei nicht über die Frage entschieden worden, ob die Initiative ihrerseits zum Besitz der Räume berechtigt sei, sondrn nur über die Unzulässigkeit der Selbsthilfe durch den Zwangsverwalter. Die Entscheidung, ob die jetzt wiederhergestellte Besitzlage von Dauer sei, sei der schon rechtshängigen Hauptsache-Räumungsklage vorbehalten (Az. 29 O 156/12).
Landgericht Berlin, Urteil vom 25. April 2012
– 29 O 135/12 –