Die Hürden für eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung sind im Zivilprozessrecht hoch. Noch höher sind sie im Gebrauchmuster – und Patentrecht, wenn dem Mandanten irreparabler Schaden droht. Wie in einem aktuell entschiedenen Fall.
Nach Geltendmachung einer Priorität für ein Gebrauchsmuster wurde versäumt, fristgemäß den Nachweis der Priorität zu erbringen. Hier bestand, so das BPatG eine besondere Sorgfaltspflicht des Anwalts, so dass eine Übertragung der Fristenkontrolle an eine sonst zuverlässige Mitarbeiterin nicht ausreichte. Es handelte sich um eine grds. nicht delegierbare Aufgaben, so dass eine doppelte Kontrolle, also auch durch den Anwalt, notwendig ist.
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2006 013 972 |
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) |
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- |
richts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2011 unter Mitwirkung des |
Richters Baumgärtner als Vorsitzenden sowie der Richter Guth und Eisenrauch |
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. |
Die Beschwerdeführerin, ein japanisches Unternehmen mit Sitz in Tokio |
12. September 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag auf Eintra- |
gung eines Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung “Haarhalter” gestellt und die |
Priorität einer japanischen Voranmeldung vom 13. September 2005, Nr. 2005- |
264639, in Anspruch genommen. Das Gebrauchsmuster ist am 7. Dezember 2006 |
mit der Nummer 20 2006 013 972 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen |
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 hat die Gebrauchsmusterstelle die Be- |
schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass diese die Frist von 16 Monaten ab |
dem Prioritätstag, in der unter anderem eine Abschrift der früheren Anm eldung |
einzureichen gewesen sei, versäumt habe. Damit sei der Prioritätsanspruch für die |
vorliegende Anmeldung verwirkt. |
Am 4. April 2007 hat die Beschwerdeführerin Antrag auf Wiedereinsetzung in die |
16-Monatsfrist gestellt und den fehlenden Prioritätsbeleg eingereicht. Zur Begrün- |
dung hat sie ausgeführt, dass die in der Anmeldeabteilung der Kanzlei ihrer an- |
waltlichen Vertreter zuständige, stets zuverlässige ausgebildete Patentanwalts- |
fachangestellte Frau M… versehentlich die ihr übertragene Prüfung, ob |
eine Abschrift der Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch genommen worden |
sei, vorliege, hier nicht durchgeführt habe. Daher sei die 16-Monatsfrist nicht no- |
tiert und auch die Abschrift nicht angefordert worden. Diese Mitarbeiterin sei seit |
mehr als 10 Jahren in der Kanzlei, in der sie auch als Patentanwaltsfachange- |
stellte ausgebildet worden sei, in der Anmeldeabteilung tätig und habe dort bisher |
fehlerfrei gearbeitet, was die in der Kanzlei für die Anmeldeabteilung verantwort- |
lichen Patentanwälte durch stichpunktartige Überprüfungen festgestellt hätten. Da |
es sich bei den der Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben um Routineangelegen- |
heiten handele, die delegiert werden dürften, läge ein ihr, der Beschwerdeführerin, |
zurechenbares Anwaltsverschulden nicht vor. |
Im Verfahren vor der Gebrauchsmusterstelle hat die Beschwerdeführerin eides- |
stattliche Versicherungen der Kanzleimitarbeiterin Frau M… sowie des |
für die Anmeldeabteilung im konkreten Fall verantwortlichen Patentanwalts |
vorgelegt, mit der er erklärt hat, dass zu seinem Verantwor- |
tungsbereich insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der |
Post, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werde, sowie das |
anschließende Unterschreiben dieser Post sowie die Überprüfung und Unter – |
schreibung säm tlicher Post der Anmeldeabteilung an die einzelnen Mandanten |
Mit Beschluss vom 7. November 2007 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag |
auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwer – |
deführerin nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Vorlage der Ab- |
schrift gehindert gewesen sei. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin |
habe nicht ausschließlich die Patentanwaltsfachangestellte die versäumte Anfor- |
derung der fehlenden Abschrift zu vertreten. Vielmehr sei neben ihr auch der an- |
waltliche Vertreter der Beschwerdeführerin für den Mangel verantwortlich, den er |
habe erkennen müssen. Es habe zu seinen Aufgaben gehört, das an seine Man- |
dantin gerichtete Schreiben vom 7. November 2006, den so genannten “Filing-Re- |
port”, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Priorität der japanischen Voranmel- |
dung in Anspruch genomm en worden sei, auf inhaltliche Vollständigkeit zu über – |
prüfen. Dies habe er unterlassen. |
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin.
Zur Begründung führt sie aus, dass ausschließlich die Patentanwaltsfachange- |
stellte Frau M… das Fristversäumnis zu vertreten habe. Einfache und ausfüh- |
rende Tätigkeiten wie bloße Fristberechnungen und deren Notierung dürften nach |
der Rechtsprechung auf zuverlässiges, erfahrenes Personal übertragen werden. |
Frau M… habe nur die Vollständigkeit der Unterlagen zu überprüfen gehabt, |
was keine juristische Wertung erfordere. Außerdem sei der Mitarbeiterin, die einen |
hohen Kenntnisstand hinsichtlich der Formalitäten bei Verfahren vor dem Deut- |
schen Patent- und Markenamt durch jahrelange unbeanstandete Tätigkeit in einer |
großen Kanzlei bewiesen habe, die Bedeutung des Vorhandenseins einer Ab- |
schrift der prioritätsbegründenden Anmeldung bekannt gewesen. Da im vorliegen- |
den Fall aufgrund eines Versehens der sonst zuverlässigen Fachangestellten eine |
Frist zur Einreichung der Abschrift nicht notiert worden sei, sei dem zuständigen |
Patentanwalt, der üblicherweise von qualifizierten Hilfskräften berechnete und |
notierte Fristen kontrolliere, die Akte der Anmeldung auch nicht zur Bearbeitung |
als Fristsache vorgelegt worden. Dementsprechend sei ihm bei Unterzeichnung |
des Anmeldeberichts kein anwaltliches Verschulden unterlaufen. Hinsichtlich der |
Richtigkeit des “Filing-Reports”, der ihm wie üblich ohne die entsprechende Hand- |
akte vorgelegt worden sei, habe sich Patentanwalt W… auf die Patentan- |
waltsfachangestellte verlassen können. Die in der Kanzlei der Vertreter der Be- |
schwerdeführerin praktizierte Vorgehensweise habe sich jahrelang bewährt. |
Es könne von einem Anwalt nicht verlangt werden, vor der Unterzeichnung jeder |
eine Frist betreffenden Mitteilung den gesamten Akteninhalt zu überprüfen, ob |
dieser Bericht zutreffend und vollständig sei, ansonsten wären im Endeffekt auch |
einfache Aufgaben nicht mehr delegierbar. Nicht vergleichbar seien Fälle aus der |
Rechtsprechung, die die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt bei der Wah- |
rung von Rechtsmittelfristen beträfen, weil der Verlust der Priorität keinen Rechts- |
verlust bewirke und die Prioritätsunterlagen nachträglich noch ergänzt und berich- |
Die Beschwerdeführerin beantragt, |
den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom |
7. November 2007 aufzuheben und Wiedereinsetzung in die Frist |
zur Einreichung der Abschrift der Japanischen Anmeldung |
Nr. 2005-264639 zu gewähren. |
Weiterhin regt die Beschwerdeführerin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zur |
Klärung der Frage, ob es Teil der den Sorgfaltsanforderungen entsprechenden |
Büroorganisation sei, dass der Anwalt die Erfordernisse des Nichtberichtens zu |
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin |
sowie deren Anlagen verwiesen und Bezug genommen. |
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die |
Gebrauchsmusterstelle zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wieder- |
einsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat. |
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Abschrift der Pri- |
oritätsanmeldung (§ 21 Abs. 1 GebrMG, § 123 PatG) ist zwar zulässig, aber nicht |
Die Wiedereinsetzung ist fristgemäß schriftlich innerhalb von zwei Monaten |
nach Wegfall des Hindernisses, näm lich nachdem die Vertreterin der Beschwer – |
deführerin im März 2007 vom Fehlen der Abschrift der früheren Anmeldung erfah- |
ren hatte, beantragt und die Unterlage gleichzeitig nachgereicht worden. |
2.
Die Frist zur Einreichung der Prioritätsunterlagen ist jedoch nicht ohne ein der |
Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden des Anwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO) |
versäumt worden, weil der anwaltliche Vertreter der Gebrauchsmusterinhaberin |
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 278 BGB). |
Der die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung bearbeitende Patentanwalt |
W… hat die Anmeldung unterschrieben, der noch nicht die Abschrift der |
früheren japanischen Anmeldung beigefügt war, ohne die fehlenden Anlagen an- |
zufordern oder eine Frist zur Ergänzung der Anmeldung zu notieren. Es kann hier |
dahinstehen, ob die Praxis in der Kanzlei der anwaltlichen Vertreter der Be- |
schwerdeführerin bereits einen Organisationsmangel darstellt, die Anforderung der |
fehlenden Unterlagen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, nämlich auf |
die Erstellung des „Filing-Reports“. Ein Anwalt muss sein Büro jedenfalls so orga- |
nisieren, dass Fristversäumnisse unter norm alen Umständen nicht vorkommen. |
Auch wenn man die Feststellung, ob die Prioritätsunterlagen vollständig sind oder |
nicht, als delegierbare Tätigkeit ansieht, entbindet dies den Anwalt schon grund- |
sätzlich nicht davon, ein von ihm unterzeichnetes, von einer Hilfskraft vollständig |
vorbereitetes, Schreiben auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Nach |
Auffassung des Senats wäre der verantwortliche Patentanwalt allein deshalb |
in dem Schreiben die Inanspruchnahme der Priorität in Bezug genommen worden |
ist, verpflichtet gewesen, selbst nachzuprüfen, ob die hierfür erforderlichen Unter- |
lagen bereits eingereicht worden waren oder noch fehlten. Er hätte sich nicht auf |
die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm – wie in der Kanzlei üblich – ohne die |
Handakte überreichten Mitteilung an die Mandantin ohne weitere Verifizierung des |
Sachverhalts verlassen und diese unterzeichnen dürfen. Wie Patentan- |
walt W… in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. Mai 2007 unter |
Ziffer 1. im zweiten Absatz dargelegt hat |
gehört zu seinem Verantwortungsbe- |
reich unter anderem die (auch inhaltliche) Überprüfung und Unterzeichnung sämt- |
licher Post der Anmeldeabteilung an die Mandanten |
Dieser nach der Rechtspre- |
chung im Falle nicht delegierbaren Aufgabe (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, |
§ 123 Rn. 100) kann der Anwalt nur gerecht werden, wenn er sich nicht der Mög- |
lichkeit einer Kontrolle begibt, indem er sich die Akten nicht vorlegen lässt. |
In dem “Filing-Report” vom 7. November 2006 an die Mandantin wird ausdrücklich |
erwähnt, dass die Priorität der japanischen Voranmeldung vom 13. September |
2005 in Anspruch genommen worden sei. In Anbetracht der gravierenden Folgen |
der Verwirkung des Prioritätsrechts durfte der Vertreter sich jedenfalls nicht darauf |
verlassen, dass das Fehlen eines Hinweises, bis wann die Prioritätsunterlagen |
einzureichen seien, automatisch die Vollständigkeit der mit der vorliegenden An- |
meldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Unterlagen be- |
deute. Vielmehr wäre insoweit eine Nachfrage bzw. Nachprüfung erforderlich ge- |
wesen, durch die auch rechtzeitig erkannt worden wäre, dass vergessen worden |
war, die 16-Monatsfrist zu notieren. |
Gerade bei wichtigen Verfahrenshandlungen, wie es die Einlegung eines Rechts- |
mittels, aber auch die Beanspruchung einer ausländischen Priorität ist, sind sehr |
hohe Anforderungen an die Sorgfalt des patentanwaltlichen Vertreters zu stellen. |
Nach allgemeiner Ansicht obliegt dem Anwalt nämlich im Interesse des Rechtssu- |
chenden die Pflicht, sicherzustellen, dass die Handlung wirksam ist (vgl. dazu |
Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 43). Einer besonderen Sorgfalt bedarf es |
dann, wenn – wie hier – ein Fehler zu einem irreparablen Rechtsverlust führen |
kann, weil ein der Wirksamkeit der Handlung entgegenstehender Mangel später |
nicht mehr beseitigt werden kann. Die Überwachung von solchen Angelegenheiten |
darf der Vertreter nach der Rechtsprechung und der Spruchpraxis des EPA nicht |
vollständig Hilfspersonen überlassen (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 |
Rn. 33; EPA T 25/96 RBK 2000, 55; für Kontrolle von die Prioritätsfrist wahrenden |
Eingaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit BGH GRUR 1979, 626 – Elektrostati- |
sches Ladungsbild). Entsprechendes gilt für die Berechnung und Kontrolle von |
Rechtsmittelfristen (vgl. Busse, a. a. O.) und die Kontrolle von die Prioritätsfrist |
wahrenden Eingaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit (BGH GRUR 1979, 626 – |
Elektrostatisches Ladungsbild). Im vorliegenden Fall der Prioritätsfrist handelt es |
sich um eine solche, eine besondere Sorgfaltspflicht auslösende Fallgestaltung. |
Zwar hat die Versäumung der Prioritätsfrist nicht zu Folge, dass das angemeldete |
Gebrauchsmuster nicht registriert werden kann, sondern es erhält nur einen späte- |
ren Zeitrang. Jedoch bedeutet ein späterer Zeitrang, dass das aus dem |
Gebrauchsmuster fließende Recht gegenüber früheren Rechten – z. B. solchen, |
die in der Zeit zwischen beanspruchter Priorität und Eingang der Anmeldung des |
Gebrauchsmusters entstanden sind – nicht geltend gemacht werden kann oder |
dass diese Rechte die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsm usters in Frage stel- |
Die von den Vertretern der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung BGH |
NJW-RR 199, 429, BGH NJW 2008, 854 und BFH IX B 77/09, veröffentlicht in juris |
Das Rechtsportal) betrifft dagegen keine vergleichbaren Fälle. Denn es handelt |
sich um Sachverhalte, bei denen die Sorgfaltspflichtverletzung nicht beim Vertreter |
selbst lag, weil dessen Büroorganisation ordnungsgem äß war und er selbst nicht |
erkennen konnte, dass ein Fehler in Verbindung m it einer fristgebunden Handlung |
vorlag. Die Rechtsprechung hat zwar außerdem auch anerkannt, dass bei der |
Abweichung von konkreten Einzelanweisungen den Anwalt kein Verschulden trifft |
und dass er die Berechnung und Notierung einer Berufungsfrist einer geeigneten |
Büroangestellten übertragen kann (vgl. dazu etwa Schulte |
Die Notierung einer Berufungsbegründungsfrist beinhaltet jedoch nur eine reine |
Fristberechnung, nicht aber die Vorbereitung und Zusammenstellung von Unterla- |
gen, den Inhalt einer Verfahrenshandlung oder eine Mitteilung hierüber an den |
Mandanten. Derartige komplexere Tätigkeiten können einer Angestellten nicht |
ohne weitere Kontrolle überlassen werden. So geht die Rechtsprechung davon |
aus, dass ein Anwalt, dem die Handakten zur Anfertigung einer Berufungsbegrün- |
dung vorgelegt werden, eigenverantwortlich die Berufungsbegründungsfrist zu |
prüfen hat (vgl. BGH NJW 2003, 437). |
Vorliegend hat sich der Vertreter der Beschwerdeführerin generell darauf verlas- |
sen, dass ihm nach Überprüfung durch seine Büroangestellte der zutreffende “Fi- |
ling-Report” zur Unterschrift vorgelegt wird, ohne eine Kontrolle nach dem “Vier- |
augenprinzip” vorzusehen. Außerdem hat der Vertreter der Beschwerdeführerin |
die Anmeldung unterschrieben, der noch nicht die Abschrift der früheren japani- |
schen Anmeldung beigefügt war, ohne die fehlenden Anlagen anzufordern oder |
eine Frist zur Ergänzung der Anmeldung zu notieren. Es geht also nicht darum, |
dass der Anwalt – was möglicherweise unzumutbar wäre – vor jeder Unterschrift |
die gesamte Akte überprüfen muss. Vielmehr hält es der Senat mit der allgemei- |
nen Ansicht nur für erforderlich, dass durch Kontrollen sichergestellt wird, dass je- |
weils die konkreten Voraussetzungen für Handlungen oder Erklärungen erfüllt |
sind, bei denen Fehler schwere Rechtsnachteile zur Folge haben könnten. |
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt deshalb nicht in Betracht. |
Auf die Frage, ob die Überwachung der Vollständigkeit der den Schriftsätzen bei- |
gefügten Prioritätsunterlagen und einfache Fristberechnungen und -notierungen |
auf eine Patentanwaltsfachangestellte übertragen werden durften, ob die mit der |
Sachbearbeitung betraute Fachkraft ausreichend qualifiziert und überwacht wor- |
den ist oder ob sie grundsätzlich zuverlässig arbeitet, kommt es vorliegend bei |
dieser Sach- und Rechtslage nach Auffassung des Senats nicht an (vgl. dazu |
BGH GRUR 1979, 626 – Elektrostatisches Ladungsbild). |
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil |
die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts bei der Abgabe von |
verfahrensbestimmenden Angaben bereits umfassend höchstrichterlich geklärt |
sind (vgl. etwa Schulte, Patentgesetz, a. a. O.). |
Baum gärtner Eisenrauch Guth |