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Der EuGH hatte sich aktuell mit dem Online Import einer gefälschten Rolex Uhr aus China zu beschäftigen .Im Januar 2010 bestellte ein  Herr B., der in Dänemark wohnt, über eine chinesische Online-Shop-Website eine Uhr  der Marke Rolex, so hieß es in der Beschreibung derselbigen.  Der Versand erfolgte aus HongKong. Nach der Ankunft in Dänemark wurde die Uhr von den Zollbehörden einbehalten, da sie eine Nachahmung der originalen Rolex-Uhr vermuteten und dass an dem betreffenden Modell bestehenden Urheberrechte verletzt seien.  Nachdem Rolex festgestellt hatte, dass es sich tatsächlich um eine Nachahmung handelte,  forderte Rolex

Herrn B auf, der Vernichtung der Uhr durch die Zollbehörden zuzustimmen. Herr B. widersprach dem unter Hinweis darauf, dass er die Uhr rechtmäßig erworben habe. Rolex beantragte hierauf beim Sø- og Handelsret (See- und Handelsgericht) die Feststellung, dass Herr B die Aussetzung der Überlassung und die Vernichtung ohne Entschädigung hinzunehmen hat. Dieses Gericht gab dem Antrag von Rolex statt.

Herr B legte beim Højesteret Rechtsmittel ein. Das Gericht hat Zweifel, ob eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegeben sei,  da für deren Anwendung zum einen eine Verletzung eines in Dänemark geschützten Urheber- oder Markenrechts vorliegen müsse und zum anderen die behauptete Verletzung in diesem Mitgliedstaat erfolgt sein müsse. Da Herr Blomqvist seine Uhr unstreitig zur privaten Verwendung gekauft habe, ohne gegen dänisches Urheber- und Markenrecht zu verstoßen, sei die Frage, ob der Verkäufer in Dänemark das Urheber- und das Markenrecht verletzt habe. Es komme darauf an, ob im vorliegenden Fall eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Markenrichtlinie und der Gemeinschaftsmarkenverordnung gegeben sei. Die Frage wurde dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH konkretisierte zunächst die Vorlagefragen dahin, dass zu prüfen sei, ob ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Rolex denselben Schutz seiner Rechte beanspruchen kann, wenn die fragliche Ware über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat, in dem dieser Schutz nicht gilt, verkauft wurde.

Er stellte im Ergebnis fest, dass Ware, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Europäischen Union durch ein Markenrecht geschützten Ware (….) darstellen, die Rechte des Rechteinhabers verletzten, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht sei, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren.

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