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In einem aktuellen Verfahren vor dem BPatG hatte die Anmelderin der Wortmarke „Optimum“ Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung ihrer Marke eingelegt.

Interessant und nicht ganz von der Hand zu weisen ist die Ansicht der Anmelderin zur Identifizierungsfunktion und Werbewirkung, die sich nicht ausschlössen, so dass auch allgemeinen Anpreisungen und Werbeschlagwörtern die erforderliche Unterscheidungskraft zukommen könne.

Das Bundespatentgericht sah dies erwartungsgemäß anders und wies die Beschwerde zurück.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

33 W (pat) 131/09 vom 7. Dezember 2010