Die Inhaberin der Bildmarke
, die Franz Willick Kaffee-Großrösterei GmbH & Co KG aus Köln, sowie die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke
haben erfolglos der Eintragung der Bildmarke
widersprochen. Die Beschwerden wurden aktuell vom BPatG zurückgewiesen, hat keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 43/10 An Verkündungs Statt
_______________ zugestellt am
17. Juni 2011
(Aktenzeichen)
…
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
05.11
…
betreffend die Marke 30 2008 076 520
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Knoll, des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am
Landgericht Grote-Bittner
beschlossen:
Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 3. Dezember 2008 angemeldete Marke
ist am 12. März 2009 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Markenregister unter der Nummer 30 2008 076 520 für folgende Waren eingetra-
gen worden:
Klasse 29: Milch und Milchprodukte,
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Speiseeis.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat in Bezug auf die Waren der Klasse 30
Kaffee, Tee, Kakao die Widersprechende zu 1. als Inhaberin der älteren, am
18. Oktober 1954 für die Ware “Kaffee” eingetragenen Marke 664 761
Widerspruch erhoben (Widerspruchsmarke 1).
Ferner hat gegen die Eintragung ohne jede Beschränkung auf bestimmte Waren
der angegriffenen Marke die Widersprechende zu 2. als Inhaberin der ebenfalls
prioritätsälteren, seit dem 18. Mai 2007 für die Waren der
Klasse 29: Eier; Eierprodukte und Produkte auf Eierbasis;
flüssige Eier; flüssige Eiweiße; flüssige Eigelbe;
flüssige Volleier; flüssige Eimischung; feste Eiwei-
ße; feste Eigelbe; Eipulver; Nahrungsmittel auf der
Basis von Eiern,
unter 005112073 eingetragenen Gemeinschaftsmarke
Widerspruch erhoben (Widerspruchsmarke 2).
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und die Wider-
sprüche mit Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewie-
sen.
In Bezug auf die Widerspruchsmarke 1 scheide ausgehend von einer durchschnitt-
lichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und teilweiser Identität bzw.
Ähnlichkeit der Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffe-
nen Marke aus, da die gebotenen überdurchschnittlichen Anforderungen an den
Markenabstand in jeder Hinsicht eingehalten seien. Der angegriffenen Bildmarke
stehe eine Wort-/Bildmarke gegenüber. Ausgehend von der prägenden Bedeutung
des Wortbestandteils “Löwen Kaffee” der Widerspruchsmarke komme eine Ver-
wechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn die Worte die nahe liegende, unge-
zwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes der angegriffenen
Marke darstelle. Dies sei aber vorliegend zu verneinen, da die angegriffene Marke
allenfalls mit “Löwe” zu bezeichnen sei, nicht aber als “Löwen Kaffee”.
Auch in bildlicher Hinsicht seien die Vergleichsmarken nicht verwechselbar ähn-
lich. Denn trotz der Übereinstimmung im Motiv Löwe und in Bezug auf bestimmte
Gestaltungsmerkmale dieses Motivs, nämlich seitliche Ansicht des Löwen, ge-
schweifter Schwanz, geöffnetes Maul mit herausgestreckter Zunge, hebe sich die
Widerspruchsmarke in ihrer konkreten Ausgestaltung und Anordnung der Elemen-
te deutlich von der jüngeren Marke ab. Visuell könnten die beiden Marken auch
-5-
aus der Erinnerung heraus auseinander gehalten werden, da insbesondere wegen
der Einfassung der Widerspruchsmarke durch die Wortbestandteile “Löwen” und
“Kaffee” sowie aufgrund der Ausgestaltung der Markenmitte mit dem Bild des Lö-
wen und der Krönchen sowie den Initialen “F” und “W” auf dunklem Grund ein völ-
lig anderer Gesamteindruck als bei der jüngeren Bildmarke entstehe.
In Bezug auf die Widerspruchsmarke 2 könne ebenfalls keine Verwechslungsge-
fahr angenommen werden, selbst wenn eine durchschnittliche Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Pro-
dukte zugrunde gelegt werde und damit erhöhte Anforderungen an den Markenab-
stand zu stellen wären. Zum einen stehe auch hier die angegriffene Bildmarke
einer Wort-/Bildmarke gegenüber, die aufgrund der Prägung durch den Wortbe-
standteil mit “Lion Quality” wiedergegeben werde und mit der jüngeren allenfalls
mit “Löwe” zu benennenden Marke nicht verwechselbar sei.
Aber auch in bildlicher Hinsicht kämen sich die Vergleichszeichen nicht verwech-
selbar nahe, da sie sich in ihrem bildlichen Gesamteindruck ausreichend unter-
scheiden würden. Obgleich beide Marken im Motiv (Löwe) und in bestimmten Aus-
gestaltungsmerkmalen dieses Motivs, nämlich seitliche Ansicht des Löwen mit er-
hobener Vorderpranke, geschweifter Schwanz, übereinstimmen würden, könne
die Widersprechende, da es sich bei dem Löwen um ein beliebtes werbliches Mo-
tiv handele (z. B. Generali Versicherung, Löwenbräu), allenfalls Schutz in der kon-
kreten Ausgestaltung des Löwen beanspruchen, wobei er sich insoweit jedoch
durch die Krone auf dem Löwenkopf sowie das Herz oberhalb des Schweifes
deutlich von der Löwendarstellung in der angegriffenen Marke abhebe, die durch
die stärkere Stilisierung und das geöffnete Maul mit herausgestreckter Zunge von
der älteren Marke unterscheidbar sei. Der visuelle Unterschied werde dann noch
durch den Wortbestandteil in der älteren Marke, der in der angegriffenen Marke
fehle, noch verstärkt.
Schließlich seien Anhaltspunkte, die eine assoziative Verwechslungsgefahr oder
eine Verwechslungsgefahr aus anderen markenrechtlichen Gründen der Marke
der Widersprechenden mit der angegriffenen Marke begründen könnten, nicht ge-
geben.
Hiergegen haben beide Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende zu 1. meint, dass die Vergleichszeichen hochgradig ähnlich
seien, so dass Verwechslungsgefahr bestehe. Ausgehend von einer nach der Re-
gisterlage bestehenden teilweisen Idenität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Ver-
gleichswaren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke, könne eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Zu ver-
gleichen seien nämlich die jeweiligen Bildelemente, also das Bild des Löwen, da
bei der Widerspruchsmarke das Löwenbild prägend sei. Die weiteren Bildelemente
(die Abbildung von drei Kronen, Zeichengebilde der Buchstaben F und W) sowie
der Wortbestandteil “Löwen Kaffee” würden nämlich zurücktreten und demgemäß
nicht zur Unterscheidung beitragen. Die Vergleichsmarken wiesen in der Darstel-
lung eines Löwen dieselben Vereinfachungsmerkmale auf, nämlich Seitenansicht
von links und in der Totalen bei weitgehend flächiger Darstellung, identische Art
des Kopfgeradehaltens und Zungeherausstreckens, sehr ähnlich gebogener und
nach oben gehaltener Schweif. In Anbetracht der Vielfalt möglicher Darstellungs-
formen für einen Löwen, z. B. hinsichtlich Perspektive und Körperhaltung, seien
zwischen den Vergleichsmarken also zahlreiche Übereinstimmungen zu konsta-
tieren, die zur Verwechselbarkeit der beiden Marken führen würden. Das Motiv
des Löwen könne auch nicht als verbraucht angesehen werden mit der Folge,
dass der Widerspruchsmarke nur eine schwache Kennzeichnungskraft zuzubilli-
gen sei. Denn in Bezug auf die Ware “Kaffee”, für die sie Schutz genieße, nehme
ihre Marke mit dem Löwenmotiv eine Alleinstellung ein. Auch kämen sich die bei-
den Marken in ihrem begrifflichen Sinngehalt nahe, da die jüngere Marke nach der
Darstellung des Löwen benannt werden könne.
-7-
Die Widersprechende zu 1. beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 30
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2010 die
Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 076 520 für die Wa-
ren der Klasse 30 Kaffee, Kakao und Tee aufgrund des Wider-
spruchs aus der Marke 664 761 anzuordnen.
Die Widersprechende zu 2. ist der Auffassung, dass die angegriffene Marke der
Widerspruchsmarke 2 verwechselbar nahe komme. In Bezug auf sämtliche Wa-
ren, für die die jüngere Marke Schutz genieße, bestehe zumindest eine mittlere
Ähnlichkeit mit den Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen sei, teil-
weise aber sogar eine hohe Ähnlichkeit. Speiseeis sei hochgradig ähnlich zu Eier-
produkten, da sie wesentliche Zutaten von Speiseeis insbesondere Milchspeiseeis
seien. Als Grundnahrungsmittel für den täglichen Verzehr, für die vergleichbare
Vertriebswege gelten würden und die in Lebensmittelgeschäften regelmäßig in
räumlicher Nähe platziert seien, seien zudem Eierprodukte einerseits und Milch
sowie Milchprodukte andererseits sehr ähnlich. Hinreichende Ähnlichkeit sei zwi-
schen Eiern, Eierprodukten einerseits und Kaffee, Tee, Kakao andererseits ge-
geben, da Eier ebenso wie Kaffee etc. in Mischprodukten Verwendung fänden,
z. B. in Kaffee-Eier-Punsch, Kakao mit Eierlikör, Cremes und Puddings und chi-
nesische Tee-Eier.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle seien die beiden sich gegenüberste-
henden Marken visuell hinreichend ähnlich, so dass unter Berücksichtigung der
vorhandenen Warenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe. Sowohl hinsichtlich
des Gesamteindrucks, der maßgebend sei, wie auch in Bezug auf wesentliche De-
tails des in beiden Marken übereinstimmend vorhandenen Bildbestandteils, näm-
lich der Darstellung eines Löwen, seien die Vergleichsmarken in hohem Maße
ähnlich. In beiden Marken sei ein Löwe im Profil von der linken Seite mit erho-
bener rechten Vorderpfote mit drei auf dem Boden stehenden Pfoten sowie einem
geschwungenen Schwanz abgebildet. Auch die Mähne des Löwen sei in beiden
Marken ähnlich dargestellt. Die Ähnlichkeit der beiden Marken aufgrund dieser
erheblichen Übereinstimmungen, die den Gesamteindruck bestimmten und denen
zudem gegenüber Abweichungen die größere Bedeutung beizumessen seien,
werde durch die in der angegriffenen Marke gegenüber der älteren Marke stili-
sierteren Darstellungsweise nicht beseitigt. Zur Untermauerung ihrer Auffassung
verweist die Widersprechende zu 2. auf Entscheidungen des HABM und eines ös-
terreichischen Markensenats.
Ferner meint die Widersprechende zu 2., dass eine Ähnlichkeit im Sinngehalt der
sich gegenüberstehenden Marken bestehe. Entgegen der Ansicht der Marken-
stelle sei nicht von einem begrenzten Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus-
zugehen, da auch wenn das Löwenmotiv in anderen Waren- und Dienstleistungs-
bereichen verbraucht sein mag, dies jedenfalls nicht in Bezug auf die Waren, für
die sie Schutz genieße, gelte. Für diese Waren der Klasse 29 werde das Löwen-
motiv allein von ihr verwendet.
Die Widersprechende zu 2. beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 30
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2010 die
Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 076 520 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke GM 005112073 anzuordnen.
Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache ge-
äußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhand-
lung vom 5. Mai 2011 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Widersprechenden sind zulässig, insbesondere gemäß § 66
Abs. 1 MarkenG statthaft.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, da zwischen den Vergleichsmarken
keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG, Art. 146 GMV gegeben ist. Die Markenstelle hat
daher die Widersprüche aus den Marken 664 761 und GM 005112073 nach § 43
Abs. 2 S. 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen.
1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237,
Tz. 18 – PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 – Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung
bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der
Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander un-
abhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der
Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 INTERCONNECT/T-In-
terConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 31 Augsburger Puppenkiste; vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 32).
a) Da Benutzungsfragen keine Rolle spielen, ist beim Warenvergleich und
bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit jeweils von der Registerlage
auszugehen. Bei der Bewertung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst-
leistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das
Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen;
hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen,
ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinan-
der konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleis-
tungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienst-
– 10 –
leistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer
Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb
Berührungspunkte aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2004, 241, 243 –
GeDIOS; GRUR 2007, 321, Tz. 20 – COHIBA; GRUR 2008, 714, Tz. 32
– idw).
(1) Danach besteht zwischen den von der angegriffenen Marke bean-
spruchten Waren der Klasse 30, nämlich Kaffee bzw. Tee, Kakao ei-
nerseits, und der für die Widerspruchsmarke 1 geschützten Ware
Kaffee andererseits Identität bzw. enge Ähnlichkeit. Die Waren “Tee;
Kakao” sind im Hinblick auf zahlreiche Überschneidungen bei den er-
heblichen Faktoren wie Beschaffenheit, Verwendungszweck, Vertriebs-
art und -ort und nicht zuletzt als austauschbare Produkte für Kaffee
dieser Ware “Kaffee” ohne weiteres ähnlich (vgl. auch Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl., Seite 151).
(2) Zwischen den für die angegriffene Marke registrierten Waren und
der von der Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Waren ist dagegen
keine Warenidentität oder sehr enge Warenähnlichkeit gegeben. Die
verhältnismäßig engsten Berührungspunkte bestehen insoweit zwi-
schen der Ware “Speiseeis” der jüngeren Marke und der für die Wider-
spruchsmarke geschützten Waren “Nahrungsmittel auf der Basis von
Eiern”, da Speiseeis Eier beigemischt sein können. Bezüglich der Wa-
ren der Klasse 29 “Milch, Milchprodukte”, für die die angegriffene Marke
Schutz beansprucht, ist zu den weiteren für die Widersprechende regis-
trierten Waren von einer mittleren Ähnlichkeit auszugehen. Bei diesen
Produkten handelt es sich zwar jeweils um landwirtschaftliche Erzeug-
nisse, die jedoch, da die Waren “Milch, Milchprodukte” in der Regel in
Molkereien verarbeitet bzw. produziert werden, regelmäßig eine unter-
schiedliche betriebliche Herkunft aufweisen, was dem Verkehr auch ge-
läufig ist. In Bezug auf die weiteren Waren der Klasse 30, für die die an-
– 11 –
gegriffene Marke Schutz genießt, also Kaffee, Tee, Kakao, und die Wa-
ren der Klasse 29, für die die Widerspruchsmarke 2 Schutz bean-
sprucht, liegt die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft
eher fern, da es nur geringe Berührungspunkte gibt. Bei diesen Pro-
dukten handelt es sich im allgemeinen Sinne um Lebensmittel, die aber
regelmäßig nicht von identischen Herstellern produziert werden und
auch in den Lebensmittelgeschäften nicht in einem funktionalen Zusam-
menhang zum Verkauf angeboten werden, bei dem der Verbraucher
den Eindruck gewinnen könnte, dass die Produkte unter der Kontrolle
ein- und desselben Unternehmens hergestellt werden. Die gemeinsame
Verwendung von Lebensmitteln in Mischprodukten stellt zwar einen
Faktor bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit dar, der allerdings in
Bezug auf die Beurteilung des Warenähnlichkeitsgrades nur wenig Aus-
sagewert aufweist, da sehr viele, auch in ihrer Art und Beschaffenheit
sehr unterschiedliche Lebensmittel von regelmäßig unterschiedlichen
Herstellerbetrieben in irgendeiner Form kombiniert werden können.
b) Der Senat geht bei seiner Entscheidung jeweils von einer durch-
schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus.
c) Die angegriffene Marke genügt, auch soweit angesichts von teilweiser
Warenidentität und einer durchschnittlicher Kennzeichnungskraft inso-
weit hohe Anforderungen an den Markenabstand zur Widerspruchs-
marke 1 zu stellen sind, diesen Anforderungen in jeder Hinsicht. Sie
hält außerdem zur Widerspruchsmarke 2 auch unter Zugrundelegung
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
teilweiser Warenähnlichkeit, so dass an den Markenabstand noch re-
lativ hohe Anforderungen zu stellen sind, die erforderliche Distanz ein.
– 12 –
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamt-
eindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfah-
rungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt,
wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs-
weise zu unterwerfen, wobei entsprechend dem Verbraucherleitbild des
EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH
GRUR 2004, 943 – SAT.2). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-
überstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Be-
deutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln; bei reinen Bildmarken – wie hier
der jüngeren Marke – kommen hierbei Ähnlichkeiten vor allem in zwei-
erlei Hinsicht, nämlich in der konkreten bildlichen Ausgestaltung und in
Bezug auf den jeweiligen Sinngehalt, in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 220). Für die Annahme einer Verwechs-
lungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Überein-
stimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR 1999, 241 – Lions; BGH
GRUR 2008, 803, Tz. 21 – HEITEC).
(1) Die Widerspruchsmarke 1 in ihrer konkreten Ausgestaltung als
Wort-/Bildmarken mit diversen Einzelelementen und die angegriffene
Marke als reine Bildmarke mit einem einzigen Motiv unterscheiden sich
im maßgeblichen Gesamteindruck deutlich voneinander.
(a) In bildlicher Hinsicht kommen sich die angegriffene Marke und die
Marke der Widersprechenden zu 1. in ihrer Gesamtheit nicht verwech-
selbar nahe. Die angegriffene Marke hebt sich in ihrer konkreten einfa-
cheren Ausgestaltung von der Widerspruchsmarke mit ihrer besonde-
ren Anordnung diverser Einzelelemente markant ab. Der Schriftzug in
der Widerspruchsmarke mit den Wortelementen “Löwen Kaffee” plat-
ziert am oberen und unteren Ende des Gesamtbildes stellt gleichsam
einen Rahmen des in der Mitte der Marke befindlichen Bildbestandteils
– 13 –
dar. Dabei werden die beiden Wörter jeweils in der Mitte abgeknickt ge-
schrieben, wodurch die Gestaltungsform in der Art einer Raute für die
Fassung des Gesamtbildes erreicht wird bzw. die einzelnen Wörter in
diese rautenartige Form eingefügt werden. Darüberhinaus befinden sich
in der Bildmitte der älteren Marke auf dunklem Grund ein Löwenbild und
darüber die Buchstaben “F” und “W”, wobei die Buchstaben ineinander
übergehend geschrieben sind, und zusätzlich noch drei Krönchen-
Abbildungen. Über eine vergleichbare Elementen- und Gestaltungsviel-
falt verfügt die jüngere Marke nicht, auch wenn bei ihr nicht nur ein Ge-
staltungselement vorhanden ist. Sie besteht auschließlich aus einer
weißen Löwenabbildung, die von einer Art Bildrahmen, der die Form ei-
nes Quadrates hat, auf braunem Grund umrahmt wird, wobei sich da-
runter farblich abgesetzt noch ein Streifen in türkischer Farbe befindet.
In der angegriffenen Marke ist kein Wortbestandteil vorhanden und
auch kein schmückendes Beiwerk zu dem Löwen wie eine Krone oder
ähnliches. In dieser Weise unterscheiden sich in visueller Hinsicht die
sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit deut-
lich voneinander.
Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede der Vergleichszeichen käme
die Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nur dann in Be-
tracht, wenn der in beiden Marken vorhandene Bildbestandteil (hier: Lö-
wen-Abbildung) den Gesamteindruck dieser Marken derart prägen
würde, dass die anderen Wort- bzw. Bildbestandteile weitgehend in den
Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mit-
bestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. – THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2006, 859, Tz. 8 – Malteserkreuz; GRUR 2008, 905, Tz. 18
– SIERRA ANTIGUA). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Dem Bildelement des Löwen kommt innerhalb der komplex gestalteten
Widerspruchsmarke 1 keine hervorgehobene, optisch den Wortbe-
– 14 –
standteil überlagernde Bedeutung zu. Vielmehr hat umgekehrt das Lö-
wenbild eine unterstreichende Wirkung in Bezug auf das Wortelement
“Löwen Kaffee”. Denn der Schriftzug “LÖWEN KAFFEE” nimmt zum ei-
nen in der Widerspruchsmarke infolge der Größe der Buchstaben und
der Schreibweise aller Einzelbuchstaben in Großschrift im Verhältnis zu
den übrigen Elementen der Marke visuell eine herausgehobenen Stel-
lung ein. Zum anderen fällt die besondere Ausführungsform – Buch-
stabenfolge verwendet als Bildrahmen – auf, so dass auch aufgrund der
Größenverhältnisse zwischen dem Bildbestandteil Löwe und dem
Schriftzug das kleiner gehaltene Bild als Unterstützung der Aussage
des Schriftzuges erscheint, zumal der Verkehr sich bei der rein visuel-
len Wahrnehmung mehr am Wort orientiert (vgl. (vgl. BGH GRUR 1999,
241 – Lions; BGH GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz). Mithin ist in Bezug
auf die Widerspruchsmarke 1 sogar davon auszugehen, dass der Wort-
bestandteil stärker im Vordergrund steht als die relativ kleine, stark stili-
sierte und im bildlichen Gesamteindruck eher untergeordnete Darstel-
lung eines Löwen, die zudem, da sie wappenähnlich ausgestaltet ist
und sich in die vielfältigen Darstellungsformen von Löwenabbildungen
in Wappen (s. hierzu die in der Verhandlung vom 5. Mai 2011 überge-
benen Unterlagen, Bl. 86 – 89 d. A.) einfügt, dem Verkehr in ihrer kon-
kreten Ausgestaltung kaum in Erinnerung bleiben wird.
(b) Auch in begrifflicher Hinsicht sind die Vergleichsmarken nicht verwech-
selbar ähnlich.
Auch wenn trotz der komplex ausgestalteten Widerspruchsmarke 1 un-
terstellt würde, dass sie auf die Begrifflichkeit “Löwen Kaffee” reduziert
werden könnte, stünden sich dann im Sinngehalt “Löwe” und “Löwen
Kaffee” gegenüber, so dass es schon an einer begrifflichen Überein-
stimmung fehlt.
– 15 –
Aber auch wenn beim Widerspruchszeichen die Bedeutung “Löwe”
stärker im Vordergrund stehen sollte und der Begriff “Kaffee” trotz der
Gesamtbegrifflichkeit “Löwen Kaffee”, die angesichts des Wortbestand-
teils “Löwen” sogar grammatikalisch korrekt gebildet ist, im Hinblick auf
die warenbeschreibende Bedeutung des Wortbestandteils “Kaffee” in
den Hintergrund treten sollte, besteht keine Verwechslungsgefahr. Zu-
nächst ist zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke neben den
Wortbestandteilen “Löwen” und “Kaffee” und der eher untergeordneten
Darstellung eines “Löwen” einige weitere markante Bildelemente ent-
hält, so dass schon deshalb eine Reduzierung der Widerspruchsmarke
auf den Begriff “Löwe” nicht angemessen erscheint und den auch in-
soweit maßgeblichen Gesamteindruck nicht zutreffend und erschöpfend
wiedergibt. Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähn-
lichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv
übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem
ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Re-
gelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Her-
kunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 – Sieben-Schwa-
ben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 – Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.). Vorliegend kommt noch hin-
zu, dass der Verkehr in dem Löwen, der als “König” der Tiere für Stär-
ke, hohe Produktqualität bzw. exklusive Qualität steht, eine anpreisen-
de Aussage in diesem Sinne in Bezug auf die angebotenen Waren se-
hen kann, zumal der Löwe ein häufig verwendetes Motiv in Wappen ist,
so dass der Verkehr bei der Begegnung mit einem Zeichen, das den-
selben häufig verwendeten Sinngehalt aufweist, noch weniger veran-
lasst ist, aus dem übereinstimmenden Sinngehalt “Löwe” Schlüsse auf
die Herkunft aus demselben Unternehmen zu ziehen. Die Übereinstim-
mung zweier Zeichen in dem – wenn auch in zahlreichen anderen Zu-
sammenhängen – häufig verwendeten und sehr beliebten Motiv eines
Löwen, bei gleichzeitig vorhandener sehr unterschiedlicher Ausgestal-
– 16 –
tung nicht nur dieses Motivs, sondern auch der jeweiligen Gesamtzei-
chen, reicht deshalb zur Begründung einer begrifflichen Verwechs-
lungsgefahr nicht aus.
(2) Die jüngere Marke hält des weiteren zur Widerspruchsmarke 2 ei-
nen noch ausreichenden Abstand ein, auch soweit die Vergleichsmar-
ken sich auf teilweise ähnlichen Waren begegnen und der älteren Mar-
ke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen ist, so dass an
den Markenabstand relativ hohe Anforderungen zu stellen sind.
(a) In bildlicher Hinsicht sind die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit
schon deshalb nicht verwechselbar ähnlich, weil die Widerspruchsmar-
ke im Gegensatz zu der angegriffenen Marke, bei der es sich um eine
reine Bildmarke handelt, neben einem Bildelement zusätzlich über ei-
nen Wortbestandteil verfügt und für die Ermittlung des bildlichen Ge-
samteindrucks grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr
bei der rein visuellen Wahrnehmung sich mehr am Wort orientiert (vgl.
BGH GRUR 1999, 241, 244 – Lions; BGH ; Ströbele/Hacker, MarkenG,
9. Aufl., § 9 Rdn. 335 m. w. N.).
Eine Verwechslungsgefahr der jüngeren Marke mit dem älteren Zeichen
ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden zu 2. auch nicht
deshalb anzunehmen, weil die in beiden Zeichen vorhandenen Bildele-
mente, d. h. die jeweiligen Löwenabbildungen, in Alleinstellung mitein-
ander zu vergleichen sind. Der Bildbestandteil in der Widerspruchsmar-
ke ist nämlich für den Gesamteindruck dieses Zeichens nicht in der
Weise prägend, dass der Wortbestandteil weitgehend in den Hinter-
grund tritt. Bereits aufgrund seiner Größe innerhalb des Widerspruchs-
zeichens nimmt der Wortbestandteil keine nur untergeordnete Stellung
ein, zumal der Verkehr sich bei der optischen Wahrnehmung mehr an
dem Wort orientiert. Der inländische Verbraucher, der die beiden ein-
– 17 –
fachen aus dem englischen Wortschatz stammenden Begriffe “Lion”
und “Quality”, wobei das letztgenannte Wort dem deutschen Begriff
“Qualität” sehr nahe kommt, ohne weiteres zu übersetzen vermag, wird
daher sogar eher das Bildelement als Verstärkung der anpreisenden-
den Aussage der Wortfolge “Lion Quality” wahrnehmen. Im Hinblick auf
die häufige Verwendung des Löwenmotivs in verschiedenen Produkt-
bereichen als Hinweis für qualitativ hochwertige oder exklusive Ware
erscheint das Löwenmotiv zudem weniger geeignet, als betrieblicher
Herkunftshinweis zu dienen.
Im übrigen weisen auch die Löwenbilder der angegriffenen Marke und
der Widerspruchsmarke 2 deutliche Unterschiede auf.
Zwar mögen formal betrachtet die beiden Löwenabbildungen ähnlich
sein, da der Löwe in beiden Marken aus der gleichen Perspektive (linke
Körperseite) mit identischer Körperhaltung (rechte gehobene Vorder-
pfote, drei auf dem Boden befindende Pfoten, nach vorne gerichteter
Kopf, aufgestellter geschwungener Schweif) abgebildet ist, wobei aber
auch Unterschiede in Einzelelementen bestehen, da die Löwenabbil-
dung in der Widerspruchsmarke zusätzlich mit einer Krone auf dem
Kopf noch ein weiteres Element enthält und der Löwe in der angegriffe-
nen Marke im Gegensatz zu der Widerspruchsmarke mit offenem Maul
und herausgestreckter Zunge dargestellt ist.
Trotz der dargelegten Gemeinsamkeiten unterscheiden sich beide Lö-
wenabbildungen in ihrem Gesamteindruck gleichwohl relativ deutlich.
Die Stilrichtungen der beide Löwendarstellungen in der jüngeren Marke
und in der Widerspruchsmarke 2 sind signifikant unterschiedlich. Wäh-
rend der Löwenkörper in der Marke der Widersprechenden zu 2. eher
naturalistisch dargestellt ist, kann die von der Inhaberin der angegriffe-
nen Marke gewählte Darstellungsweise des Löwen als ins Abstrakte ge-
– 18 –
hend bezeichnet werden. Die unterschiedlichen Stilrichtungen zeigen
sich bei der angegriffenen Marke in der stilisierten Körperdarstellung,
wobei die Stilisierung durch Verwendung von überwiegend geraden
Zeichnungslinien bei Rumpf, Beine und Pfoten erreicht wird, während
der Löwenkörper bei der älteren Marke mehr naturgetreu mit seinen
Rundungen und vollem Leib dargestellt wird.
Schließlich weisen die jeweiligen Bildbestandteile der Vergleichszei-
chen in ihrer Ausgestaltung dadurch deutliche Unterschiede auf, dass
die Löwenabbildung bei der jüngeren Marke im Gegensatz zu der Wi-
derspruchsmarke 2 in einer Art Bildrahmen auf braunem Grund mit ei-
nem türkisfarbenen Streifen am unteren Rand dieses Rahmens ein-
gefügt ist, wobei der Löwe in der angegriffenen Marke in weißer Farbe
der Löwe der Widerspruchsmarke 2 dagegen in schwarzer Farbe dar-
gestellt ist.
(b) In begrifflicher Hinsicht ist eine Verwechslungsgefahr der jüngeren
Marke mit der prioritätsälteren Marke der Widersprechenden zu 2.
ebenfalls zu verneinen.
Denn es stehen sich im Sinngehalt “Löwe” und “Lion Quality” bzw. “Lö-
wen Qualität” gegenüber, so dass es schon an einer begrifflichen Über-
einstimmung fehlt, auch sofern die englischsprachige Wortfolge der Wi-
derspruchsmarke in die deutsche Sprache übersetzt genannt würde.
Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von
Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv überein-
stimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein
sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall
keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshin-
weis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 – Sieben-Schwaben-Motiv;
– 19 –
GRUR 1984, 872, 873 – Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.). Vorliegend kommt noch hinzu, dass der
Verkehr in dem Löwen, der als “König” der Tiere für Stärke, hohe Pro-
duktqualität bzw. exklusive Qualität steht, in diesem Sinne eine anprei-
sende Aussage in Bezug auf die angebotenen Waren sehen kann, und
der Löwe ein häufig verwendetes Motiv in Wappen (Landes-, Familien-,
Ortswappen etc.; vgl. hierzu die im Verhandlungstermin am 5. Mai 2011
übergebenen Unterlagen, Bl. 86 – 89 d. A.) ist, so dass der Verkehr bei
der Begegnung mit einem Zeichen, das denselben häufig verwendeten
Sinngehalt aufweist, noch weniger veranlasst ist, in dem Sinngehalt ei-
nen betriebskennzeichnenden Charakter zu erkennen. Die Überein-
stimmung zweier Zeichen im Motiv des Löwen, bei gleichzeitig vor-
handener deutlich unterschiedlicher Ausgestaltung dieses Motivs, reicht
deshalb zur Begründung einer begrifflichen Verwechslungsgefahr nicht
aus.
2. Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamtein-
drucks der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Bildbestandteile
“Löwe” scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter
dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Be-
standteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR
2005, 1042, Tz. 30 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 – Mal-
teserkreuz; GRUR 2008, 258, Tz. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect;
GRUR 2009, 772, Tz. 57, – Augsburger Puppenkiste). Denn zum einen kann
ein Zeichenbestandteil einer älteren Marke, ohne dass er diese dominiert
oder prägt, in einer zusammengesetzten jüngeren Marke keine selbständig
kollisionsbegründende Wirkung entfalten. Ansonsten würde für die ältere
Marke ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichen-
recht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 – SIERRA
ANTIGUA; GRUR 2009, 1055, Tz. 31 – airdsl). Zum anderen kann vorliegend
die Rechtsprechung zur selbständig kennzeichnenden Stellung eines Be-
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standteils und der hieraus folgenden Verwechslungsgefahr auch deshalb
nicht zum Tragen kommen, weil dies nur für die jüngere Marke gilt und es
sich nicht bei dem jüngeren, sondern bei dem älteren Zeichen um eine Kom-
binationsmarke handelt, so dass kein Fall der vollständigen Übernahme einer
Widerspruchsmarke in einer jüngeren Marke gegeben ist.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serien-
zeichens scheidet ebenfalls aus. Es sind keine Anhaltspunkte für einen ge-
meinsamen Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf die Betriebe der Wi-
dersprechenden gegeben, abgesehen davon, dass das Bild eines Löwe als
häufig verwendetes Motiv hierfür regelmäßig nicht in Betracht kommt. Zudem
fehlt ein Sachvortrag der Widersprechenden hierzu, dass sie über eine ent-
sprechende Zeichenserie verfügt.
3. Für die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass
(§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Knoll Metternich Grote-Bittner
Hu