Eine aktuelle Entscheidung zur Frage der markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Werbeslogans. Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist Inhaberin mehrerer Wortbildmarken, die neben auch den Slogan „Wir kämpfen für Ihr gutes Recht“ beinhalten. Dieser Slogan wurde dann auch als Wortmarke angemeldet. Das DPMA lehnte die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab. Begründet wurde dies damit, dass die Wortfolge weder kurz noch prägnant oder originell sei und auch nicht als Herkunfshinweis wahr genommen werde.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung war nach teilweiser Rücknahme und dadurch erfolgter Beschränkung der beanspruchten Klassen erfolgreich.
Zunächst stellte das BPatG fest, dass dem Slogan (die Wortfolge) zu den beanspruchten Dienstleistungen und Waren jeglicher Bezug fehlt, so dass ein Freihaltebedürfnis nicht vorlag (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Weiterhin sei die Wortfolge auch nicht beschreibend. Zwar sind Zeichen nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie nur aus allgemeinen, in der jeweiligen Branche vorhandenen werblichen Aussagen bzw. Anpreisungen bestehen, dies ist aber jeweils in Bezug auf die beanspruchten Klassen zu beurteilen und war hier nicht der Fall.
Fragen: Wir beraten und vertreten zu allen Fragend es Markenrechts
Die Entscheidung
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 040 645.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 17. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, der
Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Kortbein
BPatG 152
08.05
– 2 –
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Februar 2009 und vom 25. September 2009 aufgehoben.
G r ü n d e
I .
Am 24. Juni 2008 ist die Wortmarke
WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38,
39, 42 und 45 angemeldet worden. Nach Hinweis des Senats hat die Beschwer –
deführerin die Anmeldung teilweise zurückgenommen, so dass nunmehr folgende
Waren und Dienstleistungen noch Gegenstand des Verfahrens sind:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichts-
apparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild; Verkaufsautomaten und Mechani-
ken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektrische Anzeigegeräte;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Verpackungsm aterial aus Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 35: Vermietung von Verkaufsautomaten;
Klasse 38: Telekommunikation;
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung
von Reisen.
Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2009 und vom 25. September 2009 hat die
Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungs-
kraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ihre
Entscheidung damit begründet, dass das angemeldete Zeichen eine werbeberüh-
mende Anpreisung und eine Art Werbespruch sei. Es weise in Verbindung mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Wirtschafts- und Geschäfts-
bereich im Vergleich zu der üblichen Rechtsberatung und -vertretung auf ein
„Mehr an Leistung“ bei der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs hin. Hierbei
könne es sich nicht nur um die klassischen Dienstleistungen eines Juristen, son-
dern auch um diejenigen anderer Sektoren handeln. Demzufolge weise das An-
meldezeichen auf ein Unternehmen bzw. einen Versicherer hin, der sich in
„kämpferischer Art für das (zustehende) Recht seiner Kunden (Versicherungs-
nehmer) in den verschiedensten Situationen des Alltags auf allen
(Rechts-)Gebieten mit besonderer Intensität“ einsetze. Für das „Gute Recht“
könne auf vielen Seiten gekämpft werden, so z. B. in Form der Durchsetzung von
Qualitäts- und Leistungsansprüchen auf dem gesamten Waren- und Dienstleis-
tungssektor. Die beanspruchte Wortfolge sei weder kurz noch prägnant und ihr
fehle darüber hinaus jegliche Originalität. Es komme nur darauf an, welchen nahe-
liegenden Bedeutungsgehalt die durchschnittlich informierten Verbraucher der
Wortfolge in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beimessen
würden. Die Anmeldung weise im Zusammenhang mit allen verfahrensgegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen einen deutlich beschreibenden Anklang
auf, nämlich, die tatsächlichen oder potentiellen Kunden in der Durchsetzung ihrer
Rechte zu unterstützen, wofür sich die Anmelderin kämpferisch einsetzen werde.
Dam it fördere der Slogan den Konsumanreiz und errege unabhängig von einem
beschreibenden Anklang die Aufmerksamkeit des Publikums. Das angemeldete
Zeichen werde dem zufolge nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den Beschluss vom 25. September 2009 aufzuheben und das an-
gemeldete Zeichen einzutragen.
Sie trägt hierzu vor, dass die angemeldete Wortfolge die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibe und in diesem Zusammenhang auch nicht
als übliche Werbeanpreisung verwendet werde. Die Vielschichtigkeit der mit ihr
verbundenen Aussage spreche für ihre Eignung als Kennzeichnungsmittel. Der
Slogan weise wegen seines überschießenden Charakters und seiner Prägnanz
auf die spezifischen Dienstleistungsverantwortlichen, jedoch nicht auf die Dienst-
leistung selbst hin. An dem Slogan bestehe zudem kein Freihaltebedürfnis, da er
als Ganzes zu beurteilen sei und „sprechende“ Zeichen eingetragen werden
könnten. Auch bringe er nicht irgendwelche bedeutsamen Umstände in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach der teilweisen Zurücknahme der Anmel-
dung begründet.
1. Bei der Wortfolge „WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT“ handelt es
sich für die verbliebenen Waren und Dienstleistungen nicht um eine unmittelbar
beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe, so dass sie insoweit nicht gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift können solche Zeichen nicht als Marke eingetragen wer-
den, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeich-
nung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000,
882 – Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT).
Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen
zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD).
a) Der Zeichenbestandteil „WIR“ steht als Personalpronomen für einen Kreis
von Menschen, der die Person desjenigen, der die Wortfolge „WIR KÄMPFEN
FÜR IHR GUTES RECHT“ wiedergibt, umfasst. In Kombination mit dem Verb
„KÄMPFEN“ wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Personenkreis sich unter
Einsatz aller Kräfte und der verschiedensten Mittel fortgesetzt bemüht, ein be-
stimmtes Ziel zu erreichen. Dieses wird durch die folgende Präposition „FÜR“ nä-
her bestimmt, indem ihr der Gesamtbegriff „IHR GUTES RECHT“ nachgestellt ist.
Der Verbindung aus dem Possessivpronomen „IHR“, mit dem die Zugehörigkeit zu
einer oder mehrerer mit „Sie“ angeredeten Personen deutlich gemacht wird, dem
Adjektiv „GUT“, das hier im Sinne von moralisch einwandfrei zu verstehen ist, und
dem Substantiv „RECHT“ kommt die Bedeutung eines berechtigt zuerkannten An-
spruchs bzw. einer dem Rechtsempfinden entsprechenden Berechtigung des oder
der angesprochenen Personen zu (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch,
6. Auflage Mannheim 2006, CD-ROM; Google-Trefferliste, Suchbegriff: „Gutes
Recht“). Gelegentlich wird gutes Recht auch m it schnellem Recht gleichgesetzt
(vgl. „Langsame Justiz“ unter „http://www.sueddeutsche.de/politik/langsam e-justiz-
gutes-recht-ist-schnelles-recht-…“). Damit verm ittelt das Gesamtzeichen die Aus-
sage, dass sich die Beschwerdeführerin als Gruppe von Personen nachhaltig für
die (schnelle) Durchsetzung eines moralisch berechtigten Anspruchs des oder der
Adressaten der Botschaft einsetzt.
b) Im Verkehr lässt sich die gegenständliche Wortfolge häufig nachweisen (vgl.
Google-Trefferliste, Suchbegriff: „Wir kämpfen für Ihr gutes Recht“). Zum einen
verwendet sie die Beschwerdeführerin selbst zur Charakterisierung der von ihr
angebotenen Rechtsschutzversicherungen (vgl. auch „Slogans.de“ unter
„http://www.slogans.de“):
– „WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT … AKTION ‚RECHTSSCHUTZ
FÜR ALLE’“ (vgl. „ROLAND RECHTSSCHUTZ“ unter „scholpp.de/…/info-
blatt_99-_eur_privat-_und_verkehrs-rs.pdf“),
– „Kompakt-Rechtsschutz für private Haushalte mit JurLine … Wir kämpfen für
Ihr gutes Recht.“ (vgl. „ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG“ unter
„http://www.roland-rechtsschutz.de/de/roland_rechtsschutz/produkte_rs/pri-
vate_haushalte/kom pakt-rechtsschutz/Kompakt-Rechtsschutz.jsp“) oder
– „VORURTEILE KÖNNEN TEUER WERDEN, SELBST WENN MAN SIE NICHT
HAT … ROLAND ANTIDISKRIMINIERUNGS-RECHTSSCHUTZ … WIR
KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT“ (vgl. Blickpunkt Wirtschaft 12/2006,
Seite 17).
– 7 –
In dieser Bedeutung setzen zum anderen Dritte, die über die Beschwerdeführerin
berichten oder mit ihr in Beziehung stehen, das angemeldete Zeichen ein:
– „Wir haben den Leitsatz der Roland Rechtschutz: ‚Wir kämpfen für Ihr gutes
Recht’ praktisch umgesetzt und dargebracht wie es zur damaligen Zeit war,
wenn man in Streit geriet“ (vgl. „Gladiatores Regis – Referenzen“ unter
„http://webcache.googleusercontent.com“),
– „Der Versicherer … positioniert sich als starker und kampfbereiter Partner sei-
ner Versicherten und wirbt mit dem Claim: ‚Wir kämpfen für Ihr gutes Recht’.“
(vgl. „inspiring brands.“ unter „http://www.stoehr-marken.com/240.0.html“) oder
– „Roland … Unser Rechtsschutzpartner: Wir kämpfen für Ihr gutes Recht!“ (vgl.
„Generalagentur Helmut Imsel“ unter „http://www.imsel.gothaer.de“).
Ebenso wird der beanspruchte Slogan außerhalb des versicherungsbezogenen
Rechtsschutzbereichs lediglich im Zusam menhang mit rechtlichen Themen ver-
wendet:
– „Wir kämpfen für Ihr gutes Recht! … Ihre Rechtsanwältin, Ihr Rechtsanwalt,
Ihre Steuerberaterin, Ihr Steuerberater ist für Sie da!“ (vgl. „Deutsche Anwalts-
suche“ unter „http://www.deutsche-anwaltssuche.de“),
– „Für die Durchsetzung Ihrer Rechte … ist fachkom petente Beratung und
Vertretung hilfreich oder sogar zwingend erforderlich. … Wir kämpfen für Ihr
gutes Recht!“ (vgl. „Anwälte Augenschein & Schmidt“ unter „http://www.ra-
blaustein.de“),
– „In der Sendung, die den Untertitel ‚Wir kämpfen für Ihr gutes Recht’ trug,
wurde über Fälle berichtet, in denen sich Verbraucher durch Unternehmen
oder Behörden ungerecht behandelt fühlten.“ (vgl. Bundesverfassungsgericht
1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99, Beschluss vom 11. März 2004, Rn. 9) oder
– „Burghard + Kollegen RECHTSANWÄLTE … WIR KÄMPFEN FÜR IHR
GUTES RECHT“ (vgl. „Burghard Rechtsanwälte – Versicherungsrecht“ unter
„http://www.burghard-anwaelte.de/versicherungsrecht.html“).
c) Die nach der teilweisen Zurücknahme der Anmeldung noch verfahrens-
gegenständlichen Waren und Dienstleistungen weisen keinen Bezug zum Recht
und insbesondere nicht zu einem Personenkreis auf, der sich nachhaltig für die
(schnelle) Durchsetzung eines moralisch berechtigten Anspruchs des oder der
Adressaten der Botschaft einsetzt. Dies gilt insbesondere auch für die
beanspruchten Waren „Fotografische, Film-, optische, Unterrichtsapparate und
-instrum ente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektrische Anzeigegeräte;
Fotografien“ und die Dienstleistung „Telekommunikation“. Sie werden nicht durch
den Inhalt der Daten charakterisiert, die sie zum Gegenstand haben. Vielmehr
werden mit ihnen die technischen Grundlagen geschaffen, um Informationen
wiedergeben, speichern oder übertragen zu können. Maßgeblich ist somit auf
diese Zweckbestimmung und nicht auf die theoretische Möglichkeit abzustellen,
dass sie der Darstellung, Aufzeichnung oder Weiterleitung rechtlicher Themen
dienen können.
Eine verständliche Sachaussage kann der Wortfolge „WIR KÄMPFEN FÜR IHR
GUTES RECHT“ für alle noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienst-
leistungen nicht entnommen werden. Auf deren Merkmale weisen ausweislich der
angeführten Belege Mitbewerber mit Hilfe des Anmeldezeichens auch nicht hin, so
dass es keinem Freihaltebedürfnis und damit nicht dem Schutzhindernis gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
2. Ebenso steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge nicht das
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu
unterscheiden, kommt insbesondere solchen Angaben nicht zu, durch die ein en-
ger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird
und die deshalb nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden oder aus ge-
bräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die
etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Me-
dien stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsm ittel ver –
standen werden (st. Rspr. seit BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2006, 850,
854, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Werbeslogans unterliegen hierbei den glei-
chen Schutzvoraussetzungen wie sonstige Wortmarken (vgl. EuGH GRUR 2004,
1027, Rn. 34 und 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Daher sind auch
sie nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie nur aus allgemeinen, in
der jeweiligen Branche vorhandenen werblichen Aussagen bzw. Anpreisungen
bestehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rn. 115). Die Un-
terscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrs-
kreise zu beurteilen. Da die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleis-
tungen für alle Endverbraucher bestimmt sind, ist bei der Beurteilung der Unter-
scheidungskraft somit auf die normal informierten sowie angemessen aufmerksa-
men und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. EuGH GRUR
2004, 943, Rn. 24 – SAT.2).
Im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist aus den
bereits unter 1. dargestellten Gründen ein ausreichend enger beschreibender Be-
zug nicht zu erkennen. Sie betreffen nicht speziell mit der Durchsetzung von
Rechten im Zusammenhang stehende Themen oder können mit diesen allenfalls
erst nach längeren und eingehenden Überlegungen in Verbindung gebracht wer-
den. Auch handelt es sich bei dem Slogan „WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES
RECHT“ nicht um eine allgemeine werbliche Aussage oder Anpreisung im Bereich
der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Seine diesbezügliche
Eignung als Herkunftshinweis lässt ihm die notwendige Unterscheidungskraft zu-
kommen.
Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich und von der Markenstelle auch
nicht erörtert worden, so dass der Beschwerde stattzugeben war.
Bender Dr. Hoppe Dr. Kortbein