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Eine aktuelle  Entscheidung zur Frage der markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Werbeslogans. Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist Inhaberin mehrerer Wortbildmarken, die neben auch den Slogan „Wir kämpfen für Ihr gutes Recht“ beinhalten. Dieser Slogan wurde dann  auch als Wortmarke angemeldet. Das DPMA lehnte die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab.  Begründet wurde dies damit, dass die Wortfolge weder kurz noch prägnant oder originell sei und auch nicht als Herkunfshinweis wahr genommen werde.

 

Die Beschwerde gegen die Entscheidung war nach teilweiser Rücknahme und dadurch erfolgter Beschränkung der beanspruchten Klassen erfolgreich.

 

Zunächst stellte das BPatG fest,  dass dem Slogan (die Wortfolge) zu den beanspruchten Dienstleistungen und Waren jeglicher Bezug fehlt, so dass ein Freihaltebedürfnis nicht vorlag (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Weiterhin sei die Wortfolge auch nicht beschreibend.   Zwar sind Zeichen nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie  nur aus allgemeinen, in  der  jeweiligen  Branche  vorhandenen  werblichen  Aussagen  bzw.  Anpreisungen bestehen, dies ist aber jeweils in Bezug auf die beanspruchten Klassen zu beurteilen und war hier nicht der Fall.

Fragen: Wir beraten und vertreten zu allen Fragend es Markenrechts

 

 

Die Entscheidung

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

In der Beschwerdesache

 

 

 

 

 

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 040 645.3

 

hat  der  33. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  in  der

Sitzung am 17. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, der

Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Kortbein

 

 

 

BPatG 152

08.05

– 2 –

 

 

beschlossen:

 

Auf  die Beschwerde  werden  die  Beschlüsse  der Markenstelle  für

Klasse 36  des  Deutschen  Patent-  und  Markenamts  vom

25. Februar 2009 und vom 25. September 2009 aufgehoben.

 

 

 

G r ü n d e

 

I .

 

Am 24. Juni 2008 ist die Wortmarke

 

WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT

 

für  verschiedene  Waren  und  Dienstleistungen  der  Klassen 9,  16, 35,  36, 37,  38,

39, 42 und  45  angemeldet worden. Nach  Hinweis des Senats hat die  Beschwer –

deführerin die Anmeldung teilweise zurückgenommen, so dass nunmehr folgende

Waren und Dienstleistungen noch Gegenstand des Verfahrens sind:

 

Klasse 9: Wissenschaftliche,  Schifffahrts-,  Vermessungs-,  fotografische,  Film-,

optische, Wäge-,  Mess-, Signal-, Kontroll-,  Rettungs- und  Unterrichts-

apparate  und  -instrumente;  Geräte  zur  Aufzeichnung,  Übertragung

und Wiedergabe  von Ton und  Bild; Verkaufsautomaten  und Mechani-

ken  für  geldbetätigte  Apparate;  Registrierkassen,  Rechenmaschinen,

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektrische Anzeigegeräte;

 

Klasse 16: Papier,  Pappe  (Karton)  und  Waren  aus  diesen  Materialien,  soweit  in

Klasse 16  enthalten;  Buchbinderartikel;  Fotografien;  Schreibwaren;

Klebstoffe  für  Papier-  und  Schreibwaren  oder  für  Haushaltszwecke;

Künstlerbedarfsartikel;  Pinsel;  Schreibmaschinen  und  Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Verpackungsm aterial aus Kunststoff, soweit in

Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

 

Klasse 35: Vermietung von Verkaufsautomaten;

 

Klasse 38: Telekommunikation;

 

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung

von Reisen.

 

Mit  Beschlüssen  vom  25. Februar 2009  und  vom  25. September 2009  hat  die

Markenstelle  für  Klasse 36 die  Anmeldung wegen  Fehlens  der Unterscheidungs-

kraft  gemäß §§ 37  Abs. 1,  8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG  zurückgewiesen.  Sie  hat ihre

Entscheidung damit begründet, dass das angemeldete  Zeichen eine werbeberüh-

mende Anpreisung und eine Art Werbespruch sei. Es weise in Verbindung mit den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Wirtschafts- und Geschäfts-

bereich  im  Vergleich  zu  der  üblichen  Rechtsberatung  und  -vertretung  auf  ein

„Mehr  an  Leistung“  bei  der  Durchsetzung  eines  Rechtsanspruchs  hin.  Hierbei

könne es sich nicht nur  um die  klassischen  Dienstleistungen eines Juristen, son-

dern  auch  um  diejenigen  anderer  Sektoren  handeln.  Demzufolge  weise  das  An-

meldezeichen  auf  ein  Unternehmen  bzw.  einen  Versicherer  hin,  der  sich  in

„kämpferischer  Art  für  das  (zustehende)  Recht  seiner  Kunden  (Versicherungs-

nehmer)  in  den  verschiedensten  Situationen  des  Alltags  auf  allen

(Rechts-)Gebieten  mit  besonderer  Intensität“  einsetze.  Für  das  „Gute  Recht“

könne auf vielen Seiten gekämpft werden, so z. B. in Form der Durchsetzung von

Qualitäts-  und  Leistungsansprüchen  auf  dem   gesamten  Waren-  und  Dienstleis-

tungssektor.  Die  beanspruchte  Wortfolge  sei  weder  kurz  noch  prägnant  und  ihr

fehle darüber hinaus jegliche Originalität. Es komme nur darauf an, welchen nahe-

liegenden  Bedeutungsgehalt  die  durchschnittlich  informierten  Verbraucher  der

Wortfolge in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beimessen

würden.  Die  Anmeldung  weise  im  Zusammenhang  mit  allen  verfahrensgegen-

ständlichen  Waren  und  Dienstleistungen  einen  deutlich  beschreibenden  Anklang

auf, nämlich, die tatsächlichen oder potentiellen Kunden in der Durchsetzung ihrer

Rechte  zu  unterstützen, wofür sich die  Anmelderin  kämpferisch  einsetzen  werde.

Dam it fördere  der  Slogan  den  Konsumanreiz  und  errege  unabhängig  von  einem

beschreibenden  Anklang  die  Aufmerksamkeit  des  Publikums.  Das  angemeldete

Zeichen werde dem zufolge nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen.

 

Gegen  diese  Entscheidung wendet sich die  Beschwerde der Anmelderin,  mit der

sie beantragt,

 

den Beschluss vom 25. September 2009 aufzuheben und das an-

gemeldete Zeichen einzutragen.

 

Sie  trägt  hierzu  vor,  dass  die  angemeldete  Wortfolge  die  beanspruchten  Waren

und  Dienstleistungen  nicht  beschreibe  und in diesem Zusammenhang auch nicht

als  übliche  Werbeanpreisung  verwendet  werde.  Die  Vielschichtigkeit  der  mit  ihr

verbundenen  Aussage  spreche  für  ihre  Eignung  als  Kennzeichnungsmittel.  Der

Slogan  weise  wegen  seines  überschießenden  Charakters  und  seiner  Prägnanz

auf die spezifischen  Dienstleistungsverantwortlichen,  jedoch  nicht auf  die  Dienst-

leistung  selbst  hin. An dem Slogan  bestehe  zudem kein Freihaltebedürfnis, da er

als  Ganzes  zu  beurteilen  sei  und  „sprechende“  Zeichen  eingetragen  werden

könnten. Auch bringe er nicht irgendwelche bedeutsamen Umstände in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

 

Die  Beschwerde  ist  zulässig  und  nach  der  teilweisen  Zurücknahme  der  Anmel-

dung begründet.

 

1. Bei  der  Wortfolge  „WIR  KÄMPFEN  FÜR  IHR  GUTES  RECHT“  handelt  es

sich  für  die  verbliebenen Waren  und  Dienstleistungen  nicht  um  eine  unmittelbar

beschreibende  freihaltungsbedürftige  Angabe,  so  dass  sie  insoweit  nicht  gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

 

Nach  dieser  Vorschrift  können  solche  Zeichen  nicht  als  Marke  eingetragen  wer-

den,  die ausschließlich  aus Angaben  bestehen,  die im Verkehr u. a. zur  Bezeich-

nung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder  sonstiger Merkmale der in Frage

stehenden  Waren  und  Dienstleistungen  dienen  können  (vgl.  BGH  GRUR  2000,

882  – Bücher  für  eine  bessere  Welt;  EuGH  GRUR  2004,  146  – DOUBLEMINT).

Solche Zeichen oder Angaben müssen  im Allgemeininteresse allen  Unternehmen

zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD).

 

a) Der  Zeichenbestandteil  „WIR“  steht  als  Personalpronomen  für  einen  Kreis

von  Menschen,  der  die  Person  desjenigen,  der  die  Wortfolge  „WIR  KÄMPFEN

FÜR  IHR  GUTES  RECHT“  wiedergibt,  umfasst.  In  Kombination  mit  dem  Verb

„KÄMPFEN“  wird  zum  Ausdruck  gebracht,  dass  dieser  Personenkreis  sich  unter

Einsatz  aller  Kräfte  und  der  verschiedensten  Mittel  fortgesetzt  bemüht,  ein  be-

stimmtes Ziel zu erreichen. Dieses wird durch die folgende Präposition „FÜR“ nä-

her  bestimmt, indem ihr der Gesamtbegriff „IHR GUTES RECHT“ nachgestellt ist.

Der Verbindung aus dem Possessivpronomen „IHR“, mit dem die Zugehörigkeit zu

einer oder  mehrerer  mit „Sie“  angeredeten  Personen deutlich gemacht  wird, dem

Adjektiv „GUT“, das hier im Sinne von moralisch einwandfrei zu verstehen ist, und

dem Substantiv „RECHT“ kommt die Bedeutung eines berechtigt zuerkannten An-

spruchs bzw. einer dem Rechtsempfinden entsprechenden Berechtigung des oder

der  angesprochenen Personen  zu  (vgl.  Duden  – Deutsches  Universalwörterbuch,

6. Auflage  Mannheim 2006,  CD-ROM;  Google-Trefferliste,  Suchbegriff:  „Gutes

Recht“).  Gelegentlich  wird  gutes  Recht  auch  m it  schnellem  Recht  gleichgesetzt

(vgl. „Langsame Justiz“ unter „http://www.sueddeutsche.de/politik/langsam e-justiz-

gutes-recht-ist-schnelles-recht-…“).  Damit  verm ittelt  das  Gesamtzeichen die  Aus-

sage,  dass  sich  die  Beschwerdeführerin  als  Gruppe von Personen nachhaltig für

die (schnelle) Durchsetzung eines moralisch berechtigten Anspruchs des oder der

Adressaten der Botschaft einsetzt.

 

b) Im Verkehr lässt  sich die gegenständliche Wortfolge häufig nachweisen (vgl.

Google-Trefferliste,  Suchbegriff:  „Wir  kämpfen  für  Ihr  gutes  Recht“).  Zum  einen

verwendet  sie  die  Beschwerdeführerin  selbst  zur  Charakterisierung  der  von  ihr

angebotenen  Rechtsschutzversicherungen  (vgl.  auch  „Slogans.de“  unter

„http://www.slogans.de“):

 

– „WIR  KÄMPFEN  FÜR  IHR  GUTES  RECHT  … AKTION  ‚RECHTSSCHUTZ

FÜR  ALLE’“  (vgl.  „ROLAND  RECHTSSCHUTZ“  unter  „scholpp.de/…/info-

blatt_99-_eur_privat-_und_verkehrs-rs.pdf“),

 

– „Kompakt-Rechtsschutz  für  private  Haushalte  mit  JurLine  … Wir  kämpfen  für

Ihr  gutes  Recht.“  (vgl.  „ROLAND  Rechtsschutz-Versicherungs-AG“  unter

„http://www.roland-rechtsschutz.de/de/roland_rechtsschutz/produkte_rs/pri-

vate_haushalte/kom pakt-rechtsschutz/Kompakt-Rechtsschutz.jsp“) oder

 

– „VORURTEILE KÖNNEN TEUER WERDEN, SELBST WENN MAN SIE NICHT

HAT … ROLAND ANTIDISKRIMINIERUNGS-RECHTSSCHUTZ … WIR

KÄMPFEN  FÜR  IHR  GUTES  RECHT“  (vgl.  Blickpunkt  Wirtschaft  12/2006,

Seite 17).

 

 

 

– 7 –

 

 

In dieser Bedeutung setzen zum anderen Dritte, die über  die Beschwerdeführerin

berichten oder mit ihr in Beziehung stehen, das angemeldete Zeichen ein:

 

– „Wir  haben  den  Leitsatz  der  Roland  Rechtschutz:  ‚Wir  kämpfen  für  Ihr  gutes

Recht’  praktisch  umgesetzt  und  dargebracht  wie  es  zur  damaligen  Zeit  war,

wenn  man  in  Streit  geriet“  (vgl.  „Gladiatores  Regis  – Referenzen“  unter

„http://webcache.googleusercontent.com“),

 

– „Der  Versicherer … positioniert sich als starker und kampfbereiter  Partner sei-

ner  Versicherten  und wirbt  mit dem  Claim: ‚Wir kämpfen  für Ihr gutes Recht’.“

(vgl. „inspiring brands.“ unter „http://www.stoehr-marken.com/240.0.html“) oder

 

– „Roland … Unser Rechtsschutzpartner: Wir kämpfen für Ihr gutes Recht!“ (vgl.

„Generalagentur Helmut Imsel“ unter „http://www.imsel.gothaer.de“).

 

Ebenso  wird  der  beanspruchte  Slogan  außerhalb  des  versicherungsbezogenen

Rechtsschutzbereichs  lediglich  im  Zusam menhang  mit  rechtlichen  Themen  ver-

wendet:

 

– „Wir  kämpfen  für  Ihr  gutes  Recht! …  Ihre  Rechtsanwältin,  Ihr  Rechtsanwalt,

Ihre Steuerberaterin, Ihr Steuerberater ist für Sie da!“ (vgl. „Deutsche Anwalts-

suche“ unter „http://www.deutsche-anwaltssuche.de“),

 

– „Für  die  Durchsetzung  Ihrer  Rechte …  ist  fachkom petente  Beratung  und

Vertretung  hilfreich  oder  sogar  zwingend  erforderlich.  … Wir  kämpfen  für  Ihr

gutes  Recht!“  (vgl.  „Anwälte  Augenschein & Schmidt“  unter  „http://www.ra-

blaustein.de“),

 

– „In  der  Sendung,  die  den  Untertitel  ‚Wir  kämpfen  für  Ihr  gutes  Recht’  trug,

wurde  über  Fälle  berichtet,  in  denen  sich  Verbraucher  durch  Unternehmen

oder  Behörden  ungerecht  behandelt  fühlten.“  (vgl.  Bundesverfassungsgericht

1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99, Beschluss vom  11. März 2004, Rn. 9) oder

 

– „Burghard + Kollegen  RECHTSANWÄLTE … WIR  KÄMPFEN  FÜR  IHR

GUTES  RECHT“  (vgl.  „Burghard  Rechtsanwälte  – Versicherungsrecht“  unter

„http://www.burghard-anwaelte.de/versicherungsrecht.html“).

 

c) Die  nach  der  teilweisen  Zurücknahme  der  Anmeldung  noch  verfahrens-

gegenständlichen  Waren  und  Dienstleistungen  weisen  keinen  Bezug  zum  Recht

und  insbesondere  nicht  zu  einem   Personenkreis  auf,  der  sich  nachhaltig  für  die

(schnelle)  Durchsetzung  eines  moralisch  berechtigten  Anspruchs  des  oder  der

Adressaten  der  Botschaft  einsetzt.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die

beanspruchten  Waren  „Fotografische,  Film-,  optische,  Unterrichtsapparate  und

-instrum ente;  Geräte  zur  Aufzeichnung,  Übertragung  und  Wiedergabe  von  Ton

und  Bild;  Datenverarbeitungsgeräte  und  Computer;  elektrische  Anzeigegeräte;

Fotografien“ und  die Dienstleistung „Telekommunikation“. Sie  werden  nicht durch

den  Inhalt  der  Daten  charakterisiert,  die  sie  zum   Gegenstand  haben.  Vielmehr

werden  mit  ihnen  die  technischen  Grundlagen  geschaffen,  um  Informationen

wiedergeben,  speichern  oder  übertragen  zu  können.  Maßgeblich  ist  somit  auf

diese  Zweckbestimmung  und  nicht  auf  die  theoretische  Möglichkeit  abzustellen,

dass  sie  der  Darstellung,  Aufzeichnung  oder  Weiterleitung  rechtlicher  Themen

dienen können.

 

Eine  verständliche  Sachaussage  kann  der  Wortfolge  „WIR  KÄMPFEN  FÜR  IHR

GUTES  RECHT“  für  alle  noch  verfahrensgegenständlichen  Waren  und  Dienst-

leistungen nicht entnommen werden. Auf deren Merkmale weisen ausweislich der

angeführten Belege Mitbewerber mit Hilfe des Anmeldezeichens auch nicht hin, so

dass  es  keinem  Freihaltebedürfnis  und  damit  nicht  dem  Schutzhindernis  gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

 

2. Ebenso  steht  der  Eintragung  der  angemeldeten  Wortfolge  nicht  das

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

 

Die  Eignung,  Waren  oder  Dienstleistungen  ihrer  betrieblichen  Herkunft  nach  zu

unterscheiden, kommt insbesondere  solchen Angaben  nicht zu, durch  die ein en-

ger  beschreibender  Bezug  zu  den  Waren  oder  Dienstleistungen  hergestellt  wird

und  die deshalb nicht als  Unterscheidungsmittel  aufgefasst  werden oder aus ge-

bräuchlichen  Wörtern  oder  Wendungen  der  deutschen  Sprache  bestehen,  die

etwa  wegen  einer  entsprechenden Verwendung in der  Werbung  oder in den  Me-

dien  stets  nur  als  solche  und  nicht  als  betriebliches  Unterscheidungsm ittel  ver –

standen werden (st. Rspr. seit BGH  GRUR 1999,  1089  – YES; GRUR  2006, 850,

854,  Rn. 19  – FUSSBALL WM 2006). Werbeslogans  unterliegen  hierbei  den  glei-

chen  Schutzvoraussetzungen wie  sonstige Wortmarken (vgl. EuGH GRUR 2004,

1027, Rn. 34 und 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).  Daher sind  auch

sie  nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie  nur aus allgemeinen, in

der  jeweiligen  Branche  vorhandenen  werblichen  Aussagen  bzw.  Anpreisungen

bestehen  (vgl.  Ströbele/Hacker,  Markengesetz,  8. Auflage,  § 8, Rn. 115).  Die Un-

terscheidungskraft  ist dabei zum  einen  im  Hinblick auf  die beanspruchten Waren

und  Dienstleistungen  und  zum  anderen  im  Hinblick  auf  die  beteiligten  Verkehrs-

kreise  zu  beurteilen.  Da  die beschwerdegegenständlichen  Waren  und Dienstleis-

tungen  für  alle  Endverbraucher  bestimmt  sind,  ist  bei  der Beurteilung  der  Unter-

scheidungskraft somit auf die  normal  informierten sowie angemessen aufmerksa-

men  und  verständigen  Durchschnittsverbraucher  abzustellen  (vgl.  EuGH  GRUR

2004, 943, Rn. 24 – SAT.2).

 

Im  Hinblick  auf  die  noch beanspruchten Waren  und  Dienstleistungen  ist aus den

bereits unter 1. dargestellten Gründen ein ausreichend enger beschreibender Be-

zug  nicht  zu  erkennen.  Sie  betreffen  nicht  speziell  mit  der  Durchsetzung  von

Rechten im Zusammenhang  stehende  Themen oder  können mit  diesen  allenfalls

erst  nach längeren  und eingehenden Überlegungen  in  Verbindung  gebracht wer-

den.  Auch  handelt  es  sich  bei  dem  Slogan  „WIR  KÄMPFEN  FÜR  IHR  GUTES

RECHT“ nicht um eine allgemeine werbliche Aussage oder Anpreisung im Bereich

der  hier  in  Rede  stehenden  Waren  und  Dienstleistungen.  Seine  diesbezügliche

Eignung  als  Herkunftshinweis  lässt  ihm  die  notwendige  Unterscheidungskraft  zu-

kommen.

 

Weitere  Schutzhindernisse  sind  nicht  ersichtlich  und  von  der  Markenstelle  auch

nicht erörtert worden, so dass der Beschwerde stattzugeben war.

 

 

 

Bender Dr. Hoppe Dr. Kortbein