Bösgläubige Anmeldung einer Marke zur Behinderung Dritter
Marken, die angemeldet wurden, um Wettbewerber oder andere Dritte zu behindern, unterliegen der Löschung (§ 50 Abs.2 Nr. 14 MarkenG.
§ 50 MarkenG: Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 14 eingetragen worden ist und
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das Nichtigkeitsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
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das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 13 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit besteht und
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die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.
§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse
(…)
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
(…)
In einem nunmehr veröffentlichten Fall des BPatG (25 W (pat) 47/21 wurdeam 15. März 2017 die Wortmarke “Kosmetiksalon Babette, Bar Babette, Bar in der Karl-Marx-Allee 36” (DE 302107206857) am 15. März 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klasse 43 (Betrieb einer Bar) eintragen.Der Markeninhaber war Pächter und Betreiber der “Bar Babette” in einem Gebäude, dass als “Kosmetiksalon Babette” bekannt wurde, in der Karl-Marx-Allee in Berlin. Kurz nach Kenntnisnahme, dass der Pachtvertrag nicht verlängert werde, meldete der Betreiber die Marke an. Das BPatG kam zum Ergebnis, dass die Anmeldung bösgläubig erfolgt war, da sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Von Bösgläubigkeit seit auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 – Glückspilz; GRUR
2016, 482 Rn. 16 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 ff. – lvadal). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, have dabei umfassend
und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgenn.
Ein bösgläubiger Markenerwerb kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren.
Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig
sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann
insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche – Sperrwirkungzweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt.
Hier werde die Bösgläubigkeit, so das BPatG, insbesondere aus dem Umstand ersichtlich, dass der Inhaber der angegriffenen Marke nicht nur die Etablissementbezeichnung „Bar Babette“ oder „Kosmetiksalon Babette“, sondern beide Bezeichnungsalternativen – in einer Art Aufzählung – gefolgt von der konkreten Adresse „…–Allee“ angemeldet habe. Schon die Art der Zeichenbildung (Wortmarke, mehrere Namen, durch Kommata getrennt, Adressangabe) erscheine relativ ungewöhnlich als Marke für einen Barbetrieb. In der Regel würden derartige Einrichtungen nur namensmäßig gekennzeichnet, Adresszusätze fänden sich allenfalls in Logos.
Dies vermittele den Eindruck, dass hier ganz bewusst beabsichtigt war, alle Bezeichnungen, die für das Gebäude an der „Karl Marx Allee“ und den darin befindlichen Gewerbebetrieb stehen sowie zumindest lokal bekannt geworden sind, einschließlich des konkreten Standorts, durch eine Markeneintragung zu monopolisieren, um die der Gebäudeeigentümerin und der dem Inhaber der angegriffenen Marke nachfolgenden Pächterin alle in Betracht kommenden Benennungsmöglichkeiten zu entziehen