Kleine Münze Musik :
Der Begriff der “kleinen Münze” bedeutet, dass bereits einfachste Musikstücke Urheberrechtsschutz genießen können, sofern nur ein Mindestmaß an Individualität und Eigenständigkeit des Komponisten in dem Werk zum Ausdruck kommt.
Zurück geht der Begriff auf Elster, der diesen in seinem Lehrbuch zum gewerblichen Rechtsschutz bereits 1921 erstmals verwendet hat (“ob es große oder kleine Münze ist, was da geschaffen ist” -Loewenheim, GRUR 1987, 761). Danach darf die Anforderung an die Gestaltungshöhe nicht zu hoch angesetzt werden .
Der BGH (Urteil vom 26. September 1980- I ZR 17/78 “Dirlada”) führt hierzu zu einem Schlager aus:
“Die schöpferische Eigentümlichkeit liegt bei Musikwerken in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den individuellen ästhetischen Gehalt dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass die formgebende Tätigkeit des Komponisten wie bei der Schlagermusik regelmäßig – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist (…) Auf den künstlerischen Wert kommt es dabei nicht an.” Nur rein handwerkliches Handeln, das kein geistiges Schaffen ist, fiele nicht darunter. Allerdings sieht der BGH auch in einer Instrumentierung oder Orchestrierung bereits eine schutzfähige Leistung (BGH, Urteil vom 3. November 1967, Ib ZR 123/65 “Haselnuß”).
Legt man diese Ansprüche an aktuelle Produktionen elektronischer Tanzmusik an, genießen auch “einfache” Musikstücke aus der heimischen DAW Urheberrechtsschutz, sofern sie nicht nur aus der beliebigen Aneinanderreihung vorgefertigter Samples bestehen. D.h. wenn Ihr Euch eine Sample-Sammlung etwa von Loopmasters besorgt, vorgefertigte Midis für Bassläufe und Arpeggios verwendet und auch das Arrangement keine Eigenheiten aufweist, sinkt damit “Gestaltungshöhe” und damit auch der Schutz des Tracks.
Merke: geringer die Individualität eines Tracks, desto eher besteht die Möglichkeit, dass jemand dem Werk Schutz abspricht.
Letztlich kommt es bei der “Kleinen Münze” in der Praxis auf das persönliche Empfinden an, da es keine methodisch sicherer Auslegungsergebnisse gibt (vgl. Bisges, Die Kleine Münze, der Dreigroschenprozess und der Herstellungsaufwand, GRUR 2015, 540)
Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Berlin