Wen oder was schützt das Urheberrecht ?
Das Urheberrecht schützt das “geistige Eigentum”. Bereits aus der Begriff des geistigen Eigentums ergeben sich die prägenden Elemente des Urheberrechts: zum einen der Schutz der Persönlichkeit des “Schöpfers” (des Künstlers, Musikers, Schriftstellers, aber auch seit 1965 der Autoren wissenschaftlicher Werke) zum anderen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Das Urheberrecht schützt somit auch den Urheber und sein Urheberpersönlichkeitsrecht.
Geschützt wird das “Werk”, nicht die Idee! So ist dem deutschen Recht ein Formatschutz fremd. Erst die konkrete Wahrnehmbarkeit führt dazu, dass ein Werk überhaupt vorliegen kann. Die Form ist dabei eher nebensächlich – das Lied kann ebenso geträllert werden, wie sie notiert, oder auf ein Band aufgenommen werden kann. Für die Beweisbarkeit des Zeitpunkts des Entstehens des Schutzes, sollte jedoch die Manifestierung des Werkes in dauerhafterer Form erfolgen. Für den Schutz ist es irrelevant – auch die Erzählung, die mündlich weiter gegeben wird, ist dem Urheberrechtsschutz zugänglich.