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3. Eintragungshindernisse

Nicht jede Marke kann eingetragen – allerdings hindert eine bestehende identische oder ähnliche Marke nicht die Eintragung. Das Markenamt prüft gerade nicht, ob rangältere Rechte bestehen (relative Schutzhindernisse). Geprüft werden sog. absolute Schutzhindernisse.

Die absoluten Eintragungshindernisse ergeben sich aus § 8 MarkenG.

Danach sind alle Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen.

Hier ist insbesondere problematisch, dass Tonfolgen nur als als Noten dargestellt werden können (§ 11 MarkenVO), während sogenannte Sonogramme, die früher zulässig waren, nicht mehr genutzt werden können.

Weiter ausgeschlossen sind Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

– die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,

-die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

-die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,

-die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
-die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
-die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
-die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
-deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
-die bösgläubig angemeldet worden sind.