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LG Flensburg: Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video   

Kunstwerke können sowohl die Privat- als auch Geschäftsräume ästhetisch enorm aufwerten. Doch für viele sind die hohen Preise für gute Kunst, eine nicht zu überwindende Hürde. Auch das Kunstwerk „Edelblüte“ (ein rundes Objekt mit kreis- bzw. spiralförmigen Furchen, welches auch als Lampe fungiert) befand sich im oberen Preissegment. Die Betreiberin eines Kosmetik- und Nagelstudios war das Kunstwerk bekannt und sie fertigte zu diesem sehr ähnliche Stücke während des Lockdowns ab November 2020 an. Diese verkaufte sie in ihrem Studio nach der Wiederöffnung. Des Weiteren drehte sie ein Instagram-Video, in dem die von ihr gefertigten Stück in zentraler Position in Kopfhöhe etwa 50 % von der Gesamtlänge des Videos zu sehen waren. Die Künstlerin, welche das Kunstwerk „Edelblüte“ kreiert hatte klagte auf Unterlassung sowohl gegen die Herstellung und Verbreitung der Nachahmungen, als auch das Zeigen in dem Instagram-Video und bekam Recht.

Das LG Flensburg urteilte am 07. Mai 2021, Az. 8 O 37/21, dass das Zeigen der von der Beklagten hergestellten Stücke in dem Instagram-Video das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletze. Das Objekt sei in dem Video kein sog. unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG neben dem eigentlichen Gegenstand der öffentlichen Wiedergabe gewesen. Insofern führte das Gericht aus:

„Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist […]

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift.

Denn die Vervielfältigungsstücke sind sowohl für eine erhebliche Dauer, als auch in den Screenshots – wobei das Gericht mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass diese repräsentativ für das Video sind – neben dem Kopf der Verfügungsbeklagten, die – offenbar – den Ablauf im Studio erklärt und auf die der Betrachter des Videos daher vor allem schauen wird, und damit hervorgehoben sowie in erheblicher Größe sichtbar. Damit prägen sie jedenfalls den ästhetischen Eindruck, den der Betrachter des Videos vom Studio der Verfügungsbeklagten beim Betrachten des Videos unvermeidbar gewinnt, mit.“

Darüber hinaus nahm das LG Flensburg auch an, dass das Vervielfältigungsrecht der Klägerin nach § 16 Abs. 1 UrhG durch die Herstellung der Objekte durch die Beklagte verletzt worden sei, denn diese seien in ihren prägenden Merkmalen zu den Kunstwerken der Klägerin identisch. Ferner verletze die Veräußerung der Nachahmungen das Verbreitungsrecht der Klägerin gem. § 17 Abs. 1 UrhG.

Originaltext der Entscheidung zu finden unter der URL: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210008149%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender

Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: „Maria Orlova“ (https://www.pexels.com/de-de/foto/bluhende-lotusblume-mit-grunen-blattern-4916559/)