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Einleitung: Cold Calls als Geschäftsmodell – die SEO Medien GmbH

Die SEO Medien GmbH fällt in der Praxis durch ein Geschäftsmodell auf, das auf telefonischer Akquise („Cold Calls“) gegenüber kleinen Unternehmen, Praxen und Apotheken basiert. Ziel dieser Anrufe ist der Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über einen Eintrag in einem privaten Branchenverzeichnis (abvz.de) zu einem hohen Preis – häufig fast 6.000 Euro für zwei Jahre. Die Art der Kontaktaufnahme und Gesprächsführung wirft dabei erhebliche rechtliche Fragen auf.

Typischer Ablauf des Cold Calls

Nach den bekannten Fällen meldet sich ein Mitarbeiter oder Call‑Center der SEO Medien GmbH telefonisch bei einem Unternehmen, ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung bestand.

Im Verlauf des Gesprächs wird ein „Bestätigungstelefonat“ geführt, das aufgezeichnet wird. Dort werden dem angerufenen Mitarbeiter geschlossen formulierte Fragen gestellt („Stimmen die Firmendaten?“, „Sind Sie mit dem Eintrag einverstanden?“), auf die dieser mit „Ja“ antwortet. Preise, Laufzeit und konkreter Leistungsumfang werden oft nur im Hintergrund erwähnt oder so schnell und undeutlich vorgetragen, dass sie realistisch kaum erfasst werden können. Diese Mitschnitte dienen anschließend als vermeintlicher Beweis eines wirksamen Vertragsabschlusses.

Die Rechnung folgt: hohe Beträge für geringen Nutzen

Kurz nach dem Telefonat erhält der Betrieb eine Rechnung über mehrere Tausend Euro: Im typischen Fall 5.950,00 Euro für 24 Monate, unterlegt mit einer detailliert wirkenden Leistungsbeschreibung („Telefonische Annahme zur konzeptionellen Gestaltung“, „Nachbearbeitung“, „erweiterte Programmierung“, „OnSite-Optimierung“, „OnPage-Optimierung“) und einem künstlich „reduzierten“ Standardpreis. Auf dem Papier entsteht so der Eindruck eines umfangreichen Marketingpakets.

Tatsächlich besteht die Hauptleistung darin, die Firmendaten in dem Portal abvz.de zu erfassen und zu veröffentlichen. Ob dieses Portal von Kunden tatsächlich genutzt wird, ob es bei Suchmaschinen relevant ist und ob die angekündigten Optimierungen über das Niveau kostenloser oder deutlich günstigerer Angebote hinausgehen, bleibt vielfach unklar. Dass eine kleine Apotheke oder Praxis für einen solchen Eintrag fast 6.000 Euro zahlen soll, erscheint im Marktvergleich auffällig hoch.

Eskalation: Mahnungen, Inkasso, Anwalt

Stellt der Kunde die Rechnung in Frage oder verweigert die Zahlung, folgt eine Eskalationskette: SEO Medien verschickt Zahlungserinnerungen, verweist auf angeblich akzeptierte AGB und darauf, dass der Vertrag als Unternehmerschuldner nach § 14 BGB ohne Widerrufsrecht abgeschlossen wurde. Wird weiterhin nicht gezahlt, übernimmt ein Inkassodienstleister (z. B. ETI experts GmbH) die Forderungsbeitreibung, verschickt Mahnungen mit Zins- und Kostenaufstellungen und droht mit SCHUFA-Einträgen und gerichtlichen Maßnahmen.

Im nächsten Schritt schaltet SEO Medien eine Anwaltskanzlei ein, die in Forderungsschreiben mit Klage, Vollstreckung, Pfändung und weiteren erheblichen Konsequenzen droht. Die ursprünglich geforderte Hauptsumme wird durch Zinsen, Inkasso- und Anwaltskosten weiter erhöht. In den Schreiben wird regelmäßig behauptet, es bestehe ein „rechtsgültiger Vertrag“ und die Mitschnitte dokumentierten einen eindeutigen, zahlungspflichtigen Vertragsschluss.

Rechtliche Problemfelder: Täuschung, Vollmacht und Sittenwidrigkeit

Aus rechtlicher Sicht ist diese Cold‑Call‑Masche in mehreren Punkten problematisch:

•             Täuschung über den Gesprächsgegenstand: Sollte der Eindruck eines Google‑Bezugs oder einer bloßen Datenkorrektur erweckt werden, der tatsächliche Abschluss eines teuren Branchenbuchvertrags aber nicht deutlich und transparent erklärt wird, liegt häufig eine arglistige Täuschung vor. Das eröffnet die Anfechtung nach § 123 BGB.

•             Unzureichende Transparenz: Preise, Laufzeit und Leistungsumfang müssen klar und verständlich mitgeteilt werden. Ein Telefonmitschnitt, in dem Kosten und Laufzeit nur beiläufig und im Schnellsprecherstil vorkommen, genügt diesen Anforderungen nicht.

•             Fehlende Abschlussvollmacht: Oft sprechen nicht die Inhaber, sondern Mitarbeiter, die für Werbeverträge dieser Größenordnung keine Vertretungsmacht haben. Ohne Genehmigung der Inhaber kommt dann kein wirksamer Vertrag mit dem Unternehmen zustande.

•             Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: Wenn ein Eintrag in einem kaum bekannten Portal mit fraglichem Mehrwert fast 6.000 Euro kosten soll, kann ein wucherähnliches, sittenwidriges Geschäft nach § 138 BGB vorliegen.

Konsequenzen für betroffene Unternehmen

Betroffene Apotheken und Praxen sollten Cold Calls dieser Art äußerst kritisch sehen. Wer eine Rechnung aus einem solchen Telefonat erhält, sollte:

•             den behaupteten Vertrag sofort schriftlich bestreiten und die Erklärung wegen Täuschung anfechten,

•             klarstellen, dass der Mitarbeiter keine Abschlussvollmacht hatte,

•             jede Zahlung verweigern, solange die Gegenseite keinen klaren, verständlichen Nachweis eines fairen Vertragsschlusses und angemessener Leistung erbringt,

•             und anwaltliche Beratung sowie gegebenenfalls den Schutz der eigenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen.

Die Cold‑Call‑Praxis der SEO Medien GmbH zeigt exemplarisch, wie aggressives Telefonmarketing mit intransparenten Vertragskonstruktionen versuchen kann, aus einem vermeintlichen Branchenbucheintrag ein hochpreisiges Geschäft zu machen. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig widerspricht, hat gute Chancen, sich erfolgreich gegen solche Forderungen zu wehren.

Sollten Sie von dieser Masche betroffen sein, helfen wir Ihnen gerne

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht