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Aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts zu „GRANITE“ vs. „GRANIT“

Als auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei begleiten wir regelmäßig Unternehmen bei der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung ihrer Marken. Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22. Juli 2026 (Az. 28 W (pat) 554/22) zur Kollision der Zeichen „GRANITE“ und „GRANIT“ zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine durchdachte Markenstrategie und ein klarer Umgang mit Warenverzeichnissen und Benutzungsnachweisen sind.

Hintergrund des Verfahrens: Zwei ähnliche Marken im Sicherheits- und Fahrradbereich

Die jüngere deutsche Wortmarke „GRANITE“ wurde 2019 für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen eingetragen, unter anderem für Werkzeuge, Fahrradteile, Sicherheitsgeräte und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Sportausrüstung und Fahrradzubehör. Dem gegenüber steht die seit 1998 eingetragene Unionsmarke „GRANIT“ für Schlösser, insbesondere Vorhangschlösser und Zweiradschlösser der Klasse 6.

Der Inhaber der jüngeren Marke wollte seine Kennzeichnung im Fahrrad- und Fahrzeugsegment etablieren, während der Inhaber der älteren Marke seine etablierte Position im Bereich hochwertiger Vorhang- und Fahrradschlösser sichern wollte. Die Widerspruchsmarke „GRANIT“ genießt damit besonderen Schutz im Bereich Sicherheitstechnik und Diebstahlsicherung.

Benutzung der älteren Marke: Bügelschlösser als maßgebliche Untergruppe

Im Verfahren spielte die Einrede der Nichtbenutzung eine zentrale Rolle. Die Unionsmarke „GRANIT“ war seit mehr als fünf Jahren eingetragen, sodass ihr Inhaber die ernsthafte Benutzung für den Zeitraum 2014–2019 nachweisen musste. Das BPatG hat die Benutzung für Vorhangschlösser und bestimmte Fahrradschlösser als ausreichend glaubhaft erachtet und beide Produktgruppen als „Bügelschlösser“ eingeordnet.

Wichtig für die Praxis: Eine Marke mit einem weiten Oberbegriff wie „Schlösser“ wird im Kollisionsfall so behandelt, als sei sie nur für die konkret genutzte Untergruppe eingetragen – hier für Bügelschlösser, also robuste Schlösser mit Bügelmechanismus zur Sicherung von Gegenständen und Fahrzeugen. Der Schutz erstreckt sich aber auf wirtschaftlich gleichartige Waren dieser Untergruppe.

Warenähnlichkeit: Wann Schlösser und Werkzeuge sich rechtlich „begegnen“

Für die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG reicht eine starke Zeichenähnlichkeit allein nicht aus; es muss auch eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit bestehen. Das BPatG hat deshalb die einzelnen Waren der Marke „GRANITE“ im Detail geprüft und differenziert bewertet:

Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur (Klassen 7 und 8): Elektrisch betätigte und handbetätigte Werkzeuge, etwa Schraubendreher, Knarren, Inbusschlüssel oder Bohrwerkzeuge „für die Fahrzeugreparatur“, wurden als gering ähnlich zu Bügelschlössern eingestuft. Begründet wurde dies mit ihrer typischen Verwendung in der Metallverarbeitung, Schlossherstellung sowie Justierung und Öffnung von Schlössern – es besteht eine funktionale Verzahnung zwischen Werkzeug- und Schlossindustrie.

Sicherheitsgeräte und bestimmte Fahrzeugteile (Klasse 12): Waren wie „Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge“, „Teile und Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis“, „Radnaben für Fahrräder“, „Bauteile von Fahrrädern“ und „akustische Warnsysteme für Fahrräder“ können der Sicherung vor Diebstahl dienen und weisen daher eine mindestens geringe Ähnlichkeit zu Bügelschlössern auf. Besonders hervorgehoben hat der Senat Schließsysteme in Radnaben und sicherheitsbezogene Komponenten, deren Zweck der Diebstahlschutz ist.
Im Gegensatz dazu hat das Gericht für eine Reihe weiterer Waren und Dienstleistungen eine Unähnlichkeit festgestellt:

Werkzeugkoffer [leer] (Klasse 6): Trotz möglicher Sicherung durch ein Schloss liegt der Hauptzweck in der Aufbewahrung; Material, Funktion und Branchenzuordnung unterscheiden sich deutlich von Schlössern.
Dynamos, Beleuchtung und Reflektoren (Klassen 7 und 11): Diese dienen der Sichtbarkeit und Verkehrssicherheit, nicht der Diebstahlsicherung; die gemeinsame Verkaufssituation im Fahrradhandel genügt nicht für eine rechtlich relevante Warenähnlichkeit.
Zahlreiche Fahrradteile und Zubehör ohne Sicherungsfunktion (Klasse 12): Räder, Reifen, Bremshebel, Lenker, Stoßdämpfer, Gepäckträger etc. haben keinen unmittelbaren Sicherungszweck und werden vom Verkehr nicht dem gleichen betrieblichen Verantwortungsbereich wie Bügelschlösser zugeordnet.
Elektronische Geräte (Klasse 9): GPS-Geräte, Fahrradcomputer und Messinstrumente stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu mechanischen Bügelschlössern.
Einzelhandelsdienstleistungen und Präsentation von Waren (Klasse 35): Online-Einzelhandelsdienstleistungen für Sportausrüstung und Fahrradzubehör sowie Präsentationsdienstleistungen sind Dienstleistungen, keine Waren. Ohne besondere Branchenpraxis nimmt der Verkehr nicht an, dass der Einzelhändler zugleich Hersteller der Schlösser ist; eine automatische Ähnlichkeit „Dienstleistung = gehandeltes Produkt“ verneinte das BPatG klar.

Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft: Fast identische Marken im Sicherheitssegment

Auf der Zeichenebene sind „GRANITE“ und „GRANIT“ nahezu identisch. Bis auf den zusätzlichen Endbuchstaben „E“ stimmen die Zeichen überein; bei üblicher Aussprache wird das „e“ nicht mitgesprochen, sodass eine klangliche und begriffliche Identität vorliegt. Schriftbildlich besteht eine hochgradige Ähnlichkeit.

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke „GRANIT“ ist durchschnittlich: Der Begriff „Granit“ bezeichnet zwar ein hartes Gestein, beschreibt Schlösser aber nicht unmittelbar, sodass kein relevanter beschreibender Sinngehalt vorliegt. Damit verfügt die Unionsmarke über einen normalen Schutzumfang im Bereich Sicherungsprodukte.

In der Gesamtabwägung – hochgradige Zeichenähnlichkeit, durchschnittliche Kennzeichnungskraft und teilweise geringe Warenähnlichkeit – bejaht das BPatG für bestimmte Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Tenor: Teilweise Löschung der Marke „GRANITE“

Als Konsequenz ordnet das Bundespatentgericht die Löschung der Marke „GRANITE“ für die Waren an, bei denen es eine (wenn auch geringe) Ähnlichkeit zu Bügelschlössern festgestellt hat:

Klasse 7: elektrisch betätigte Werkzeuge „nämlich für die Fahrzeugreparatur“,
Klasse 8: verschiedene Handwerkzeuge und Werkzeugsätze „sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur“,
Klasse 12: Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge, bestimmte Teile und Zubehör für Landfahrzeuge sowie sicherungsbezogene Fahrradbauteile und akustische Warnsysteme für Fahrräder.
Im Übrigen bleibt die jüngere Marke bestehen, da die notwendigen Berührungspunkte für eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit fehlen.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Für Markeninhaber und Unternehmen im Bereich Sicherheitstechnik, Werkzeuge, Fahrzeug- und Fahrradzubehör bietet die Entscheidung wichtige praktische Leitlinien:

Weite Oberbegriffe sollten durch eine realistische Benutzungsstrategie flankiert werden. Im Kollisionsfall kommt es auf die tatsächlich verwendeten Produktgruppen und deren Untergruppen an.

Entscheidend ist nicht allein die gemeinsame Verkaufssituation, sondern der funktionale Zusammenhang: Dienen Waren derselben Sicherungsfunktion oder ergänzen sie sich in Herstellung und Anwendung von Sicherungsprodukten, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Warenähnlichkeit.

Hersteller hochsicherer Schlösser können nicht den gesamten Fahrrad- oder Fahrzeugmarkt für sich beanspruchen. Beleuchtung, Elektronik und allgemeines Zubehör bleiben regelmäßig eigenständige Produktkategorien.

Unsere Unterstützung als Markenrechtskanzlei

Als Markenrechtskanzlei mit Schwerpunkt im deutschen und europäischen Markenrecht unterstützen wir Sie bei:

der Anmeldung und strategischen Ausgestaltung Ihrer Marken,
der Prüfung von Kollisionsrisiken und Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen,
der Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Marken in Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vor DPMA, EUIPO und BPatG.
Die Entscheidung „GRANITE/GRANIT“ zeigt, wie komplex die Bewertung von Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr sein kann – und wie wichtig es ist, frühzeitig markenrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Risiken zu minimieren und Markenpositionen zu sichern.

Erstellt mit Hilfe von KI, geprüft und überarbeitet von Rechtsanwalt Kai Jüdemann