Recht auf Vergessen – Handelsregister Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Geschäftsführer eine Anspruch darauf haben können, dass persönliche Daten nicht mehr im Handelsregister öffentlich sichtbar sind.
A. Warum dieser BGH‑Beschluss für viele Mandanten wichtig ist
Immer wieder werden wir gefragt: Müssen meine Privatadresse und meine Originalunterschrift wirklich für jeden im Handelsregister sichtbar sein? Genau dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 18.02.2026 (II ZB 2/25) Stellung genommen. Der Fall betrifft Geschäftsführer, deren Privatanschriften und eigenhändige Unterschriften in Handelsregisteranmeldungen online abrufbar waren – und die sich dagegen wehren wollten.
B. Worum ging es konkret?
In den Anmeldungen zur Gründung und zur Änderung der Beteiligungsverhältnisse einer GmbH & Co. KG standen die Privatadressen und Originalunterschriften der Geschäftsführer. Diese Dokumente waren im elektronischen Handelsregister über das gemeinsame Registerportal kostenfrei zugänglich – also faktisch weltweit abrufbar.
Die Beteiligten argumentierten: Sie besitzen viele werthaltige Firmenbeteiligungen und sehen ein reales Risiko, Opfer von Straftaten zu werden, weil kriminelle Akteure massenhaft Registerdaten auslesen und Personenprofile erstellen können. Ihr Wunsch war daher simpel und praxisnah: Austausch der Dokumente gegen Fassungen mit Geschäftsanschrift und einem „gez.“‑Vermerk statt Originalunterschrift.
C. Darf das Registergericht solche Daten einfach löschen oder austauschen?
Unterinstanzen (Registergericht und OLG Hamburg) sagten sinngemäß: Nein, denn ähnliche Daten der Geschäftsführer finden sich ohnehin in anderen Registerdokumenten – ein Austausch einzelner Unterlagen bringe deshalb nichts.
Der BGH hat diese Sichtweise klar zurückgewiesen. Er sagt:
Privatanschriften und eigenhändige Unterschriften sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.
Die Eintragung, Speicherung und Online‑Bereitstellung im Handelsregister sind eine Datenverarbeitung, für die das Registergericht als Verantwortlicher haftet.
Es gibt keine allgemeine Pflicht, überobligatorische (also gesetzlich nicht vorgeschriebene) personenbezogene Daten dauerhaft im Registerordner zu speichern.
D. Ihr Recht auf „Vergessenwerden“ auch im Handelsregister
Ein zentraler Punkt für Nutzer ist das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO:
Sie können eine einmal erteilte Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten widerrufen – der BGH erkennt an, dass ein Löschungs‑ oder Austausch‑Antrag zugleich als Widerruf verstanden werden kann.
„Löschung“ bedeutet nicht nur das Entfernen im System, sondern jede Form der Unkenntlichmachung, die die Information faktisch unlesbar macht – etwa durch Austausch des Dokuments gegen eine bereinigte Fassung.
Wichtig: Auch wenn Ihre Daten in anderen Registerakten weiterhin vorkommen, bleibt Ihr Anspruch bestehen. Jede Reduktion der abrufbaren Quellen senkt das Risiko missbräuchlicher Nutzung.
Mit anderen Worten: Sie dürfen selektiv vorgehen und z.B. nur für bestimmte Gesellschaften oder bestimmte Dokumentarten die Bereinigung verlangen.
E. Was das Gesetz wirklich verlangt – und was nicht
Viele Anfragen drehen sich um die Frage: „Steht das nicht irgendwo im HGB, dass alles so bleiben muss, wie es einmal eingereicht wurde?“ Der BGH macht hier sehr deutlich:
Bei juristischen Personen als Gesellschaftern müssen im Handelsregister Firma, Rechtsform und Sitz eingetragen werden – nicht Namen, Privatanschriften oder Unterschriften der Geschäftsführer.
Privatadressen und Originalunterschriften sind damit überobligatorische Daten, die der Gesetzgeber bewusst nicht zur verpflichtenden Eintragung gemacht hat.
Ein angeblicher allgemeiner „Grundsatz der Datenerhaltung“, wonach einmal eingereichte Dokumente unveränderlich abrufbar bleiben müssten, lässt sich registerrechtlich nicht begründen.
In europarechtskonformer Auslegung versteht der BGH § 9 HGB so, dass im Registerordner die aktuell gültigen Dokumente stehen – ältere, personenbezogene Urschriften können in die weniger öffentlich einsehbare Registerakte überführt werden.
F. Was Notare und Unternehmen praktisch tun können
Für die Praxis – und für die vielen Fragen, die uns hierzu erreichen – sind zwei Punkte besonders nutzfreundlich:
Notare dürfen elektronische Abschriften auszugsweise gestalten und personenbezogene Daten wie Privatadressen oder Originalunterschriften schwärzen oder „weißen“, bevor sie zum Register eingereicht werden.
Anmeldungen brauchen nur inhaltlich, nicht optisch, mit der Urschrift übereinzustimmen. Es reicht also, Unterschriften als Text („gez. Name“) anzudeuten, statt die handschriftliche Signatur öffentlich sichtbar zu machen.
Registergerichte wiederum können Dokumente im Registerordner austauschen: Das ursprüngliche, personenbezogene Dokument wandert in die Registerakte; die bereinigte Fassung mit Geschäftsanschrift und „gez.“‑Vermerk wird an seine Stelle gesetzt und der Austausch wird dokumentiert.
G. Unser Fazit für Mandanten und Leser
Aus Mandantensicht lässt sich der Beschluss auf eine klare Botschaft herunterbrechen:
Nein, Ihre Privatadresse und Ihre handschriftliche Unterschrift müssen nicht zwangsläufig dauerhaft im frei zugänglichen Handelsregister stehen, wenn sie dafür gar nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
Ja, Sie haben nach der DSGVO ein wirksames Löschungs‑ bzw. Austauschrecht, auch selektiv und auch dann, wenn die Daten andernorts noch vorkommen.
Und ja, Notare und Registergerichte besitzen die rechtlichen und technischen Möglichkeiten, Registerdokumente datenschutzfreundlich zu gestalten und bestehende Unterlagen zu bereinigen.
Wenn Sie uns fragen: „Kann ich erreichen, dass meine Privatanschrift oder Unterschrift nicht mehr für jeden im Netz sichtbar ist?“, dann lautet die Antwort nach diesem BGH‑Beschluss: In vielen Fällen: ja – und wir prüfen mit Ihnen, ob und wie das in Ihrem konkreten Fall durchsetzbar ist.
Haben Sie Fragen zum Datenschutz im Unternehmen? Kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite
