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Unternehmer Alert: Gewerbliche Nutzung von Musikwerken auf TikTok – es droht Schadenersatz in fünfstelliger Höhe! Berechtigungsanfragen Prinz Rechtsanwälte für diverse Verlage

Was Jahre lang Grundlage theoretischer Diskussionen war, scheint sich zu realisieren – die Geltendmachung hoher Schadenersatzansprüche wegen der Nutzung musikalischer Werke auf Social Media – aktuell TikTok. Dies dürfte wohl auch durch den florienden Rechtehandels im Bereich Publishing bedingt sein.

Es ist üblich. geworden, auch im gewerblichen Bereich, Clips zur Bewerbung des eigenen Unternehmens auf Social Media Plattformen zu veröffentlichen, meist hinterlegt mit Musikstücken, an denen Rechte zuvor nicht eingeholt worden sind

Bei der Nutzung von Musikstücken sind im wesentliche zwei Rechte betroffen – die Recht der Autoren (Komposition/Text) und die Leistungsschutzrechte der Mitwirkenden und Produzenten/Labels.

Ersteres sind Synchronisationsrechte, die meist von den Verlagen wahrgenommen werden, zweiteres die Masterrechte, die meist bei den Labels liegen.

Als Synchronisationsrecht wird das Recht bezeichnet, ein Werk als Filmmusik mit einem Filmwerk zu verbinden – das kann ein Feature-Film, aber auch ein Werbeclip sein. Soweit das im Privaten passiert, ist dies rechtlich meist unbeachtlich, soweit ich aber kommerzielle Interessen verfolge, was bereits bei einem Influencer, der/die  visuellen Reisebereichte mit Musik hinterlegt, der Fall ist, brauche ich eine Lizenz.  Und die erhalte ich, anders als bei der „normalen“ Nutzung bei einer Veranstaltung oder als Hintergrund meines auralen Podcasts, nicht von der GEMA. Die Synchronisationsrechte werden i.d.R. vom Verlag oder von den Autoren gehalten und sind daher individuell anzufragen. Bei den Masterrechen, also die Rechte an dem Musikstück (Audio) selber, brauche ich zudem die Erlaubnis des Labels. Daher erfolgt eine Lizenzanfrage üblicherweise in der Reihenfolge Label, Verlag. Spiele ich den Musiktitel selber nach, brauche ich nur die Lizenz des Verlags.

Wie gesagt, dies gilt für die gewerbliche Nutzung, nicht für die private. Hier haben Verlage und Labels entweder den Plattformen Rechte eingeräumt, oder wird schlicht nicht verfolgt.

Aktuell: Berechtigungsanfragen Prinz

Aktuell liegen uns mehrere Berechtigungsanfragen der Kanzlei Prinz Rechtsanwälte aus Hamburg sowie Forderungsschreiben in Höhe von fast 100.000,00 EUR vor. Dies betrifft „nur“ die Synchronisationsrechte (Publishing rights) , die nicht die Masterrechte! Es ist daher mit weiteren Forderungen zu rechnen.

Prinz Rechtsanwälte vertreten mehrerer Musikverlage, u.a. die ROBA Music Verlag GmbH, den Hanseatic Musikverlag, EMI Publishing, Neue Welt Musikverlag und Sony Publishing.

In den hier vorliegenden Fällen haben Mandanten Kompositionen aus dem Repertoire der Verlage für die Unterlegung von Clips verwendet, mit denen das eigene Unternehmen beworben wurde.

Zunächst erhielten die Betroffenen sogenanntenBerechtigungsanfragen. Diese Anfragen, die statt oder im Vorfeld einer Abmahnung erfolgen, dienen dem Zweck, von dem Musiknutzer einen Nachweis über dessen Berechtigung zu erhalten.

Sofern dies nicht gelingt, drohen Unterlassungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche.

 

Handlungsempfehlung:

Wir raten dringend an, alle von Ihnen als Unternehmer verwendeten Videos auf Social Media Plattformen zu prüfen. Sofern Sie Musik verwenden, ist zu prüfen, ob Lizenzen vorliegen. Sofern dies nicht der Fall ist, sollten diese sofort entfernt werden. Sie haften auf Schadenersatz, auch wenn Ihre Webagentur für die Musiknutzung verantwortlich ist. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten.

Weiterhin sind die Forderungen zu überprüfen. Die Verlage halten die Rechte teilweise nicht zu 100 %. Auch wenn der Deutsche Musikverleger Verband von einer pauschalen  Mindestvergütung von 3.000,00 EUR ausgeht, gibt es die Möglichkeit, die Vergütung  zu verhandeln. So kann Bemessungsgrundlage das Medienbudget sein. Letztlich hängt die Lizenz vom konkreten Einsatz ab und von dem Unternehmer. Ein kleines Unternehmen zahlt erfahrungsgemäß weniger als ein großes. Preilisten finden sich auch bei Publishern wie Universal Music.

Wir beraten und vertreten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns. In dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende unter 01603589775 erreichbar.

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Jüdemann Rechtsanwälte