Nicht jede negative Bewertung lässt sich löschen
Nicht jede negative Google-Bewertung lässt sich löschen; das Recht sortiert Bewertungen in drei Gruppen, und diese Sortierung entscheidet über den Anspruch. Wer eine Bewertung für falsch oder ungerecht hält, sollte zuerst klären, in welche Gruppe sie fällt. Nur so lässt sich sagen, was die Plattform prüfen und gegebenenfalls entfernen muss – und was stehen bleibt.
- Hinter der Bewertung steht kein leistungsbezogener geschäftlicher Kontakt. Das ist der häufigste und rechtlich klarste Fall.
- Die Bewertung enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung. Sie ist nicht durch Art. 5 GG geschützt; Sie müssen die Unwahrheit aber belegen können.
- Die Bewertung ist eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, auch eine scharfe. Sie bleibt stehen, sofern sie nicht Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung ist.
Google ist dabei ein neutraler Dritter: Die Plattform hat eigene Inhaltsregeln und gesetzliche Pflichten. Der Bewertende hat seinerseits Rechte. Ein Rechtsanwalt kann den Weg erklären und auch sagen, wann Sie besser nichts unternehmen.
Wenn hinter der Bewertung kein Kundenkontakt steht
Steht hinter der Bewertung kein leistungsbezogener geschäftlicher Kontakt, muss die Plattform prüfen und den Eintrag löschen, wenn der Bewertende dazu schweigt. Der Bundesgerichtshof hat das in dem Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 (HolidayCheck) für Bewertungsportale festgehalten. Die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten auszulösen. Einer näheren Begründung bedarf es nicht, solange sich die Identität der bewertenden Person für Sie nicht ohne Weiteres aus der Bewertung selbst ergibt. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Das gilt auch dann, wenn die Bewertung Angaben enthält, die nach einem echten Besuch aussehen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 31. August 2022 (4 U 17/22) klargestellt, dass jeder leistungsbezogene bzw. mandatsbezogene geschäftliche Kontakt genügt. Ein Kontakt anderer Art reicht nicht; in dem Fall war die bewertende Person Gegnerin in einem Mandat gewesen. Diese Frage hatten andere Landgerichte zuvor unterschiedlich beantwortet; der Bundesgerichtshof hat sie 2022 für die bewertete Seite entschieden. Unsere Kanzlei hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12. Januar 2018 (324 O 63/17) damals in einem Beitrag besprochen: Dort ließ ein Gastwirt eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text löschen, weil nichts dafür sprach, dass die bewertende Person je Kunde gewesen war; findet ein Unternehmen nichts, obwohl es ausgeschöpft hat, was es zumutbar ermitteln kann, trifft den Betreiber der Bewertungsplattform insoweit eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Bundesgerichtshof hat seit 2022 in dieselbe Richtung entschieden.
Eine scharfe Meinung bleibt in der Regel stehen
Eine scharfe, auch überzogene Meinung eines echten Kunden bleibt in der Regel stehen. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging es am 29. September 2025 (4 U 191/25) um die Google-Bewertung eines ehemaligen Mandanten über eine Anwaltskanzlei; sie blieb vollständig stehen. Die Bewertung lautete unter anderem „Absolut enttäuschende Erfahrung!“ und „Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern.“ Das Landgericht Tübingen hatte Teile untersagt; das Oberlandesgericht gab der Berufung des Bewertenden statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Zur Begründung heißt es: Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 I GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden. Und weiter: Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen.
Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst. Das ist die Grenze, und sie liegt hoch. Eine harte Bewertung aus einem echten Kundenverhältnis ist deshalb oft kein Fall für eine Löschung.
Der erste Schritt kostet nichts
Der erste Schritt ist Googles eigenes Meldeverfahren und kostet nichts. Öffnen Sie Ihr Unternehmensprofil, wählen Sie „Rezensionen lesen“, klicken Sie neben der Bewertung auf „Melden“, wählen Sie einen Grund – etwa „Spam“ oder „Vulgäre Sprache“ – und senden Sie den Bericht. Die Überprüfung von Rezensionen dauert in der Regel mehrere Tage. Dasselbe Hilfethema verweist auf das „Tool zum Verwalten von Bewertungen“.
Maßgeblich für diese Meldung sind Googles eigene Regeln zu „Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte“. Zu den Kategorien gehören unter anderem Gefälschte Inhalte, Falschdarstellung, Interessenkonflikt, Belästigung, Hassrede, Personenbezogene Daten, Obszönitäten und vulgäre Sprache sowie Nicht themenbezogene Inhalte. Gefälschte Inhalte sind Inhalte, die nicht auf realen Erfahrungen beruhen oder den betreffenden Ort bzw. das entsprechende Produkt nicht wahrheitsgemäß darstellen. Ein Interessenkonflikt kann verursacht werden durch eine aktuelle oder frühere Beschäftigung, ein vertragliches oder beratendes Verhältnis oder andere berufliche oder persönliche Verbindungen im Zusammenhang mit dem Inhalt.
Daneben gibt es den rechtlichen Pfad über „Inhalte bei Google melden“. Für Unternehmen ist dort der Grund „Persönlichkeitsrechtsverletzung“ vorgesehen: Inhalte, die Ihre Persönlichkeitsrechte oder die Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Organisation verletzen, in der Regel eine unwahre Tatsachenbehauptung, die rufschädigend ist. Google weist darauf hin, dass die Meldung nach den Inhaltsrichtlinien kein Ersatz für die Meldung über einen rechtlichen Pfad ist. Zwei Wege, zwei Folgen: Der Knopf „Melden“ bittet Google, die Hausregeln anzuwenden; der rechtliche Pfad macht eine Rechtsverletzung geltend und setzt die Mechanismen des Digital Services Act in Gang.
Formulieren Sie die Rüge knapp: Es lag kein Kundenkontakt vor. Erzählen Sie dem Portal nicht die Geschichte des Vorgangs. Sie riskieren sonst, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Wenn Google die Meldung ablehnt
Lehnt Google die Meldung ab, stehen Ihnen die kostenlosen Wege des Digital Services Act offen. Google Maps ist seit dem 25. April 2023 eine benannte Very Large Online Platform; die Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA) gilt vollständig. Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet Hostingdienste, Verfahren einzurichten, über die ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen gemeldet werden kann, die die meldende Person als rechtswidrige Inhalte ansieht. Die Meldung muss eine begründete Erläuterung, die genaue URL, Name und E-Mail sowie eine Erklärung nach Treu und Glauben enthalten. Der Anbieter bestätigt den Empfang und erlässt eine begründete Entscheidung mit einem Hinweis auf Rechtsbehelfe. Eine hinreichend bestimmte Meldung bewirkt, dass von einer tatsächlichen Kenntnis ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter ermöglicht, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die Information rechtswidrig ist. Von diesem Zeitpunkt an steht die Haftungsprivilegierung der Plattform auf dem Spiel. Entscheidungen über Meldungen müssen zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv ergehen.
Art. 20 Abs. 1 DSA gibt Nutzern einschließlich meldender Personen oder Einrichtungen für mindestens sechs Monate nach der Entscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden ermöglicht. Die meldende Unternehmerseite hat also ein eigenes, kostenloses Beschwerderecht. Beschwerden sind zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür zu bearbeiten; die Entscheidung darf nicht allein automatisiert ergehen. Google räumt intern eine Beschwerde je Meldung ein.
Nach Googles Entscheidung steht Ihnen außerdem der Weg zu einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle offen (Art. 21 Abs. 1 DSA); die interne Beschwerde ist dafür keine Voraussetzung. Der deutsche Koordinator ist die Bundesnetzagentur. Nach der Liste der Europäischen Kommission ist Platform Control, zertifiziert am 4. November 2025, unter anderem für Streitigkeiten über rechtswidrige Inhalte nach deutschem Recht auf Google Maps zuständig; Sprachen sind Deutsch und Englisch. Auch eine Entscheidung, nicht zu handeln, ist eine Entscheidung in diesem Sinne. Google ist an die Entscheidungen dieser Stelle nicht gebunden. Der gerichtliche Weg bleibt daneben offen. Der DSA regelt die Haftungsprivilegierung und Sorgfaltspflichten von Hosting-Diensten, verdrängt das nationale Zivilrecht aber nicht.
Der Weg vor ein deutsches Gericht
Der zivilrechtliche Anspruch gegen die Plattform ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, gestützt auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Beklagte für ein deutsches Unternehmen ist Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4. Googles Nutzungsbedingungen legen fest, dass die Bedingungen und die Beziehung zu Google dem Recht des Landes unterliegen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder Ihre Organisation ihren Sitz hat, und dass Sie Rechtsstreitigkeiten vor Ihren lokalen Gerichten anhängig machen können. Der übliche Eilweg ist die einstweilige Verfügung.
Vorsicht bei der öffentlichen Antwort
Eine öffentliche Antwort in der Bewertungsbox darf nichts über die Person, die Behandlung, das Mandat oder den Vertrag preisgeben. Ein österreichisches Gericht hat 2025 (Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 5. Februar 2025, GZ W291 2298821-1) den Verstoß eines Arztes gegen Art. 9 DSGVO bestätigt, der in der öffentlichen Erwiderung auf eine kritische Google-Bewertung die Diagnose nannte, die die Patientin selbst nicht offengelegt hatte, und die Geldbuße auf 3.000 € herabgesetzt. Für Ärzte, Rechtsanwälte und andere Berufsgeheimnisträger kommt § 203 StGB hinzu (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Ein Laden oder ein Restaurant steht nicht in dieser Liste; für sie gilt das Datenschutzrecht. Eine kurze, sachliche öffentliche Erwiderung ist zulässig. Nennen Sie keine Person und keinen Vorgang.
Löschdienste und Erfolgshonorar
Das Anbieten und Bewerben der Beseitigung von Bewertungen, gelesen als individuelle rechtliche Prüfung, unterfällt nach der Rechtsprechung dem Rechtsdienstleistungsgesetz und ist dann unlauter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das am 7. November 2024 (6 U 90/24) entschieden: Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz stellen ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3a UWG dar. Sinngemäß hat bereits das Oberlandesgericht Hamburg am 23. November 2023 (5 U 25/23) angenommen, dass das gewerbliche Beanstanden von Internetbewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist, weil sowohl die Beurteilung der Rechtswidrigkeit als auch die Abfassung der Beschwerde an die Plattform eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls verlangen. Am 19. März 2026 (16 U 2/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden: Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien von Google verstoßen, ‚den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden‘, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Eine SEO-Agentur hatte dort eine Anwaltskanzlei auf Unterlassung der Aussage in Anspruch genommen, solche Agenturen böten „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an; in diesem Punkt unterlag die Agentur, denn die Aussage war wahr und die Agentur hatte keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Manche Anbieter erklären, sie prüften nichts und lösten nur das Verfahren der Plattform aus. Dieser Beitrag nennt niemanden und wirft niemandem etwas vor.
Ein Erfolgshonorar darf nach § 4a Abs. 1 RVG nur im Einzelfall vereinbart werden, unter anderem dann, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. „No win, no fee“ ist deshalb kein Preismodell, das eine Anwaltskanzlei für die Beseitigung von Bewertungen allgemein anbieten kann. Dieser Beitrag verspricht keine Erfolgsquote.
Wann sich der Aufwand lohnt
Zuerst ist der kostenlose Weg bei Google zu nutzen; ein Mandat lohnt sich vor allem bei fehlendem Kundenkontakt, einer beweisbar unwahren Tatsache, mehreren Bewertungen oder einer Ablehnung nach der internen Beschwerde, nicht bei der Meinung eines echten Kunden.
Häufige Fragen
Lässt sich eine Eins-Stern-Bewertung ohne Text löschen?
Eine Bewertung nur aus Sternen trägt die konkludente Tatsachenbehauptung, es habe einen geschäftlichen Kontakt gegeben. Kann dieser Umstand nicht nachgewiesen werden oder ist er nachweislich unwahr, besteht ein Anspruch auf Löschung. Der Weg beginnt mit der Rüge gegenüber der Plattform.
Wie lange dauert die Prüfung durch Google?
Die Überprüfung von Rezensionen, die Sie über das Unternehmensprofil melden, dauert in der Regel mehrere Tage. Für den rechtlichen Meldeweg nennt Google keine Frist. Der DSA verlangt zeitnahes, sorgfältiges und willkürfreies Entscheiden, ohne eine Zahl von Tagen festzulegen.
Muss ich Google den ganzen Vorgang schildern?
Nein. Solange sich die bewertende Person aus der Bewertung nicht ohne Weiteres identifizieren lässt, reicht die Rüge, es habe keinen Kundenkontakt gegeben. Eine nähere Begründung ist dann nicht erforderlich. Schildern Sie dem Portal nicht den Sachverhalt.
Kann ich gegen die bewertende Person vorgehen?
Der praktikable Weg führt in der Regel über die Plattform, weil sich die Identität oft nicht aus der Bewertung ergibt – genau deshalb greift die Rüge. Der Bewertende hat das Recht auf Meinungsäußerung; eine scharfe Meinung aus einem echten Kundenverhältnis bleibt stehen. Ob daneben Ansprüche gegen die Person selbst in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab und ist nicht der Gegenstand dieses Beitrags.
Senden Sie uns den Link oder einen Screenshot der Bewertung, wenn Sie eine erste Einschätzung wünschen.
Jüdemann Rechtsanwälte
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt
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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.
