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Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.

Wenn die Reichweite plötzlich einbricht

Ein plötzlicher Reichweitenverlust hat in der Regel eine von zwei Ursachen: das Empfehlungssystem – oder eine Einschränkung, die die Plattform tatsächlich verhängt hat. Nur die zweite Lage ist eine rechtliche Angelegenheit. Ein schwächerer Einstieg, ein Formatwechsel, saisonale Schwankungen oder eine veränderte Gewichtung im Feed erklären die meisten Einbrüche. Ob Sie in der einen oder der anderen Situation sind, zeigt sich daran, ob die Plattform eine Beschränkung ausgewiesen hat.

Was mit „Shadowban“ eigentlich gemeint ist

Mit „Shadowban“ meinen die meisten Creator, dass Beiträge sichtbar bleiben, aber deutlich weniger Menschen erreichen – etwa weil sie in Suche und Empfehlungen kaum noch auftauchen. Die Plattform löscht den Beitrag nicht und sperrt das Konto nicht; sie stuft die Verteilung herab. Meta veröffentlicht eine Seite unter dem Titel „Arten von Inhalten, die wir herabstufen“. Dieselbe Vokabel – Herabstufung von Inhalten – verwendet Art. 17 Abs. 1 DSA. Die Verordnung listet die Herabstufung bereits selbst auf.

Algorithmus oder Einschränkung? Der erste Blick in den Kontostatus

Ob Sie es mit einem Algorithmus-Effekt oder mit einer Einschränkung zu tun haben, sehen Sie auf Instagram im Kontostatus, den Sie über die Einstellungen Ihres Profils erreichen. Zeigt die Plattform dort Inhalte als eingeschränkt, entfernt oder für Empfehlungen ungeeignet, liegt eine Entscheidung vor, an die Sie die nächsten Schritte knüpfen können. Meldet der Kontostatus nichts, hat der rechtliche Weg vorerst keinen Anknüpfungspunkt. Dieselbe Unterscheidung gilt für TikTok und Facebook: Ohne ausgewiesene Beschränkung ist der DSA-Weg nicht eröffnet, auch wenn die Aufrufe nachgelassen haben.

Darf die Plattform meine Reichweite drosseln?

Ja, eine Plattform darf Reichweite beschränken – aber nicht willkürlich und, wenn sie es wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen tut, nicht ohne klare Begründung. Art. 14 Abs. 4 DSA verpflichtet Anbieter, bei der Anwendung und Durchsetzung „sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig“ vorzugehen und „die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer“ zu berücksichtigen. Eine bloße Vermutung reicht nicht. Ein Reichweitenverlust durch Algorithmus, Saison oder ausbleibende Interaktion ist kein Fall des Art. 17 DSA. Art. 27 DSA verlangt, dass die Plattform die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungssysteme und die Änderungsmöglichkeiten darlegt. Das System ist keine Blackbox; einen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung begründet das nicht.

Die Begründungspflicht: Art. 17 DSA

Art. 17 Abs. 1 DSA nennt die Herabstufung von Inhalten ausdrücklich und verpflichtet die Plattform zu einer klaren und spezifischen Begründung, wenn sie beschränkt, weil Inhalte rechtswidrig seien oder gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Die Verordnung erfasst „etwaige Beschränkungen der Anzeige bestimmter Einzelinformationen, die vom Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder Herabstufung von Inhalten“. Nach Art. 17 Abs. 3 DSA muss die Begründung unter anderem enthalten:

  1. welche Maßnahme ergriffen wurde und welchen geografischen Umfang sie hat, ausdrücklich einschließlich „die Herabstufung der Information oder die Einschränkung der Anzeige der Information“;
  2. „die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht“;
  3. ob automatisierte Mittel bei der Entscheidung eingesetzt wurden;
  4. die rechtliche Grundlage bei Rechtswidrigkeit oder die vertragliche Klausel bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen;
  5. „klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe“.

Eine Mitteilung ohne Tatsachen und ohne Grundlage erfüllt das nicht. Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden und auf welchen Tatsachen die Entscheidung beruht. Nach der EU-DSA-Transparenzdatenbank reicht Meta im EWR monatlich rund 2,6 Millionen Sichtbarkeitsbeschränkungen („demotions“) ein – etwa 2,2 Millionen bei Facebook und 365.000 bei Instagram. Das sind ganz überwiegend automatisierte, inhaltsbezogene Herabstufungen, keine kontoweiten Shadowbans; die Zahl gilt für den gesamten EWR, nicht für Deutschland allein. Sie zeigt, dass die Herabstufung eine förmliche Moderationsentscheidung ist. Die Datenbank unter transparency.dsa.ec.europa.eu ist öffentlich und englischsprachig.

Beschwerde bei der Plattform — sechs Monate Zeit

Für eine interne Beschwerde haben Sie nach der Entscheidung mindestens sechs Monate Zeit; eine gesetzliche Höchstdauer für einen Shadowban selbst gibt es nicht. Art. 20 Abs. 1 DSA nennt genau dieses Fenster. Die Beschwerde muss „zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür“ bearbeitet werden; ist die Maßnahme ungerechtfertigt, muss die Plattform sie zurücknehmen. Die Antwort muss begründet, ohne unangemessene Verzögerung mitgeteilt und auf die Streitbeilegung nach Art. 21 hingewiesen werden. Die Entscheidung über die Beschwerde darf „nicht allein mit automatisierten Mitteln“ ergehen. Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf.

Die außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA

Wenn die interne Beschwerde nicht weiterführt, können Sie eine zertifizierte Stelle nach Art. 21 DSA anrufen; deren Entscheidung ist nicht bindend. Die Stelle ist „nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen“. In Deutschland hat die Bundesnetzagentur zwei Stellen zertifiziert. Für Instagram, Facebook und TikTok ist die User Rights GmbH (Berlin) die zuständige Stelle; Platform Control (KLN information services UG) nimmt derzeit andere Plattformen an. Eine in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierte Stelle ist ebenfalls wählbar. Gewinnen Sie, trägt die Plattform die Kosten; unterliegen Sie, schulden Sie nichts zurück, es sei denn, Sie hätten bösgläubig gehandelt. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Die Kosten für die Streitbeilegung werden von der Online-Plattform getragen. Für die Nutzerinnen und Nutzer fällt nur eine geringe Schutzgebühr an.“ Die User Rights GmbH, die Fälle zu Instagram, Facebook und TikTok annimmt, erhebt nach eigenen Angaben derzeit gar keine Gebühr. Der Blogger Mark Steier hat nach einem Bericht auf wortfilter.de vom 8. April 2026 ein Art.-21-Verfahren gegen Meta bei der österreichischen RTR-GmbH geführt. Es dauerte rund fünf Monate und kostete ihn nichts; die Schlichtung fand Metas Entscheidung „nicht nachvollziehbar“. Meta nahm nicht teil.

Die Bundesnetzagentur als Aufsicht

Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland der Digital Services Coordinator und nimmt über www.dsc.bund.de Beschwerden entgegen; den Einzelfall entscheidet sie nicht selbst. Sie kann „Konten oder Inhalte nicht selbst entsperren oder sperren“, sondern beaufsichtigt die Plattformen. Erwartet wird die vollständige Korrespondenz mit der Plattform. Eine spezielle Aussage der Behörde zu Sichtbarkeitsbeschränkungen liegt insoweit nicht vor.

Was das BGH-Verfahrensprinzip dazu sagt

Der Bundesgerichtshof hat am 29. Juli 2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) für die Löschung von Beiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten entschieden, nicht für Reichweitenverkürzung: Facebooks Vorbehalte dazu hielt er gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. Die Bedingungen hätten vorsehen müssen, den Nutzer zu informieren, den Grund mitzuteilen, eine Gegenäußerung einzuräumen und neu zu bescheiden. Das ist das zivilrechtliche Gegenstück zu Art. 17 und Art. 20 DSA. Ein deutsches Urteil speziell zum Shadowban liegt nicht vor; die Richtung der Verfahrensanforderungen ist dennoch dieselbe.

Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt — und wann nicht

Anwaltliche Hilfe lohnt sich vor allem, wenn die Begründung fehlt und die Plattform auf die Beschwerde nicht reagiert – nicht aber, wenn der Kontostatus leer ist und sich nur die Zahlen bewegt haben. Sinnvoll kann sie außerdem sein, wenn ein gewerbliches Konto messbaren Schaden hat, der dokumentiert werden muss, wenn die Einschränkung auf einem angreifbaren Vorwurf beruht, oder wenn der nächste Schritt zwischen Art.-21-Stelle, Bundesnetzagentur und einem gerichtlichen Vorgehen zu wählen ist. Sollte es um den Gerichtsstand gehen, ist die frühere Annahme, man müsse ohne Weiteres nach Irland, in Bewegung geraten: Im Verfahren von M.M., an dem unsere Kanzlei mitgewirkt hat, hat das Kammergericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 4. März 2026 Metas irische Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch nach Art. 102 AEUV bewertet; Meta hat die Berufung zurückgenommen. Einheitlich ist die Rechtsprechung damit aber nicht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (15 W 13/26 Kart) einen beruflich genutzten Account auf die irische Klausel verwiesen und die deutschen Gerichte auch für kartellrechtliche Ansprüche für international unzuständig gehalten. Im Eilverfahren zählt daher die Rechtslage im jeweiligen Bezirk. Das betrifft ohnehin ein faires Forum, nicht die Reichweite selbst.

Häufige Fragen

Darf Instagram meine Reichweite drosseln?

Ja, innerhalb der Grenzen von Art. 14 Abs. 4 und Art. 17 DSA: sorgfältig, objektiv, verhältnismäßig und mit klarer Begründung, wenn die Plattform wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen handelt. Ein algorithmischer Verlust ohne solche Entscheidung gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung.

Wie lange dauert ein Shadowban bei TikTok?

Kein Gesetz setzt eine feste Dauer. Was der DSA festlegt, ist das interne Beschwerdefenster von mindestens sechs Monaten nach der Entscheidung (Art. 20 Abs. 1 DSA).

Was kann ich tun, wenn Instagram meine Beiträge nicht mehr anzeigt?

Prüfen Sie zuerst den Kontostatus. Liegt eine Einschränkung vor, verlangen Sie die Begründung nach Art. 17 und nutzen Sie innerhalb von sechs Monaten die interne Beschwerde; zeigt der Kontostatus nichts, spricht das gegen eine sanktionsartige Beschränkung.

Was kostet die Streitbeilegung nach Art. 21 DSA?

Die Kosten trägt die Plattform; nach Angabe der Bundesnetzagentur fällt für Sie allenfalls eine geringe Schutzgebühr an. Die für Instagram, Facebook und TikTok zuständige User Rights GmbH erhebt derzeit gar keine Gebühr. Die Feststellung der Stelle bindet keine der Seiten.

Brauche ich einen Anwalt beim Shadowban?

Nur wenn eine Begründung fehlt, die Beschwerde unbeantwortet bleibt, ein gewerbliches Konto spürbar Schaden nimmt oder der nächste Schritt gewählt werden muss. Bei einem reinen Algorithmus-Effekt ohne Eintrag im Kontostatus hilft das in der Regel nicht.

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Einschränkung vorliegt, können Sie uns den Kontostatus und die bisherige Korrespondenz zur ersten Einschätzung zukommen lassen.