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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

EuGH vom 12.7.2012: Keine Unterscheidungskraft des Slogans „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“

Auch Slogans sind als Marken eintragungsfähig, soweit sie von den Verkehrskreise (auch) aus Herkunfshinweis verstanden werden, nicht dagegen, wenn der Slogan nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann.

Aktuell scheiterte die kanadische Smart Technologies ULC in einem Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH. Sie hatte zuvor den Versuch unternommen, den Slogan „Wir machen das besondere einfach“ als Marke einzutragen. Das HABM hatte die Eintragung mangels Unterscheidungskraft abgelehnt. Dem folgten das Gerichts der Europäischen Union und der EuGH.

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OLG Frankfurt am Main vom 15.05.2012: Schadenersatzpflicht des Anbieters vom File-Sharing Software bei Urheberrechtsverletzung; zur 1,5 Geschäftsgebühr (11 U 86/11)

Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main Anbieter eines Filesharing-Programms (hier Bear-Share) seinen Vertragspartner darauf hinweisen, dass die Software heruntergeladene Dateien automatisch Dritten im Internet zum Download zur Verfügung stellt.

Bezüglich der 1,5 Geschäftsgebühr folgt das OLG Frankfurt am Main dem BGH. Die Erhöhung der angemessenen Regelgebühr um 0,2 ist sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr innerhalb einer Rahmengebühr ein Spielraum zustehe (anders aktuell das OLG Celle).

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Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Rasch iAv. Universal Music: „Polarkreis 18 – The Colour Of Snow“

Die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte nimmt Anschlussinhaber im Auftrag der Universal Music GmbH auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Ein Dauerbrenner ist das seit 2008 im deutschen Handel erhältliche Musikalbum

„The Colour Of Snow“ der Dresdener Pop-Band Polarkreis 18.

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BPatG vom 20.3.2012: Imagine – nur entfernte Ähnlichkeit zwischen Bekleidungsstücken und Kosmetik (24 W (pat) 517/10)

Nach Art, Beschaffenheit, Verwendungszweck und Nutzung weisen ,,Jeans“ und ,,Shirts“ der Widerspruchsmarke ,,Kosmetik“ und ,,echten
Schmuckwaren“ keine hinreichenden Berührungspunkte auf. Die Waren stammen regelmäßig nicht aus denselben Herkunftsbetrieben – und werden gewöhnlich auch nicht unter der Qualitätskontrolle eines Unternehmens erzeugt. Auch lässt sich eine Warenähnlichkeit nicht mir Vermarktungsstrategien und Lizenzpraktiken begründen, wonach die Waren unter derselben Marke vertrieben werden können.

Hierzu stellte der Bundesgerichtshof mehrfach fest (vgl. BGH I ZR 172/01 Ferrari Pferd; BGH I ZR 96-03 tosca blu ) dass allein aus der Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz gilt, keine Anhaltspunkte für eine Warenähnlichkeit abgeleitet werden können.

Eine an sich bestehende (absolute) Warenunähnlichkeit – ann mit einer solchen Praxis, die auf der Erfahrung beruht, dass sich die positiven Assoziationen, welche bekannte, als exklusiv geltende Marken erwecken, auch für völlig andere Produkte nutzbar machen lassen, nicht überwunden werden.

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LG Bonn vom 11.7.2012: Vorwurf rechtsextremen Handels im Internet ist keine Schmähkritik (Az. 9 O 213/12)

Artikel 5 Grundgesetz schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung. Um dies zu Gewährleisten, muss man sich als Betroffener manchmal auf harter Kritik stellen. So in einem aktuellen Fall des LG Bonn zwischen zwei Burschenschaftler. Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung behauptete rechtsextreme Tätigkeiten des Antragstellers Dies, so das LG Bonn, seien Meinungsäußerung, die, da es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik handele, unter Art.5 GG fielen.

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Abmahnung durch Rechtsanwalt Sebastian iAv. Digirights: „German Top 100 Single Charts – diverse Titel“

Wie bereits berichtet, nimmt der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der Digirights Administration GmbH Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p) auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Gegenstand aktueller Abmahnungen sind diverse Titel, die auf dem ständig aktualisierten Chart-Container „German Top 100 Single Charts“ enthalten sind

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BGH vom 18.1.2012: Werbung mit ärztlichem „Zentrum“ kann irreführend sein (I ZR 104/10 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum)

Nach Ansicht des BGH ist die Werbung mit dem Begriff „Zentrum“ irreführend, wenn die von den angesprochenen Verkehrkreisen mit dem Begriff verbundenen Annahme, die medizinische Einrichtung habe eine besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem beworbenen Gebiet, sich nicht bestätigt.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Begriff ,,Zentrum“ von zahlreichen Krankenhäusern generell im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet werde und einen Bedeutungswandel erfahren habe.

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BGH vom 12.7.2012 zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen (I ZR 18/11 – Alone in the dark)

File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zwar erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Eine allgemeine Prüfpflicht der Dateien bestehe, so der BGH, nicht. Allerdings sei bei Rechtsverletzungen das technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um – ohne Gefährdung des Geschäftsmodells – zu verhindern, dass eine Dateii von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht habe der Sharehoster möglicherweise verletzt, weil er keinen Wortfilter“ zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte.

Weiterhin könnten sich Prüfungspflichten des Sharehosters grundsätzlich auch „Links“ erstrecken. Dafür sei aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthalte, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Dem Diensteanbieter sei es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

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