030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Wie bereits berichtet, nimmt der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der Digirights Administration GmbH Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p) auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Gegenstand aktueller Abmahnungen sind diverse Titel, die auf dem ständig aktualisierten Chart-Container „German Top 100 Single Charts“ enthalten sind

– unter anderem:

„Michel Teló – Ai Se Eu Te Pego“

„Mike Candys feat. Evelyn & Patrick Miller – 2012 (If The World Would End)“

„Mike Candys & Evelyn feat. Patrick Miller – One Night In Ibiza“

„Mike Candys & Jack Holiday – Insomnia“

„DJ Antoine feat. The Beat Shakers – Ma Chérie“

„DJ Antoine vs. Timati Feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez“

„Lucenzo feat. Don Omar – Danza Kuduro“

„Martin Solveig – The Night Out“

„Chris Brown & Benny Benassi – Beautiful People“.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der Digirights GmbH durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet. Die Höhe des Vergleichsbetrages richtet sich danach, ob die Titel einzeln oder im Zusammenschluss Gegenstand der Abmahnungen der Kanzlei Sebastian sind. So variiert die Summe von 680,00 EUR (ein Musiktitel) über 1.800,00 EUR bis hin zu 4.800,00 EUR.

Behauptet wird in jedem Fall, dass der Song bzw. die Songs über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde/n. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ob Sie im Falle einer solchen Abmahnung für den behaupteten Verstoß haften, sollte in einem persönlichen Telefonat geklärt werden. Wir bieten hierzu eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an, in denen wir über Risiken und Chancen einer Verteidigung aufklären.

Sie erreichen unsere Kanzlei unter: 030 / 69 04 1515.

 

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann