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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, ist unzulässig. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.05.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Parteien, Versandhändler, vertreiben Spielgeräte über Online-Shops im Internet. Die Antragsgegnerin verwandte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz eine Klausel, wonach der Verbraucher dem Anbieter offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen hatte. Für die Verwendung dieser Klausel wurde sie von der Antragstellerin im Wege der Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Nach der Auffassung des 4. Zivilsenats zu Recht. Die Verwendung dieser Klausel verstoße, so die Senatsentscheidung, gegen § 475 Abs. 2 BGB. Zwar sei eine Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB nur dann unwirksam, wenn der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setze. Das bedeute aber nicht, dass auch beim Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln zulässig sei, weil eine solche Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweiche und die Mängelrechte damit zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt würden. Durch die Klausel entstehe beim Verbraucher – unzulässigerweise – der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er die Rügefrist versäume.

Da die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, hat der Senat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.05.2012 (I-4 U 48/12)

Quelle: Pressemeldung des OLG Hamm

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