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Nach Ansicht des BGH ist die Werbung mit dem Begriff „Zentrum“ irreführend, wenn die von den angesprochenen Verkehrkreisen mit dem Begriff verbundenen Annahme, die medizinische Einrichtung habe eine besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem beworbenen Gebiet, sich nicht bestätigt.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Begriff ,,Zentrum“ von zahlreichen Krankenhäusern generell im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet werde und einen Bedeutungswandel erfahren habe.

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Die Entscheidung des BGH:

BGH Urteil vom 18. Januar 2012
I ZR 104/10

Neurologisch/Vaskuläres Zentrum

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Ein Bedeutungswandel beim Begriff „Zentrum“ ist nicht im selben Maß wie beim
Begriff „Center“ festzustellen. Der Begriff „Zentrum“ weist im Grundsatz nach
wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin
oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückge-
führt.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 104/10 – OLG Rostock
LG Rostock

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Mai 2010 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 und
der darauf rückbezogenen Klageanträge zu II und III zum Nachteil
der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Rostock, 8. Zivilkammer als 3. Kam-
mer für Handelssachen, vom 11. Dezember 2009 zurückgewie-
sen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungs-
verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
trägt die Klägerin, die Gerichtskosten der Revision hat die Beklag-
te zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahrens und der Revision tragen die Klägerin zu 1/3 und die
Beklagte zu 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1         Die Parteien betreiben in Mecklenburg-Vorpommern Kliniken. Die Kläge-
rin nimmt die Beklagte wegen einer Werbung mit dem Begriff ,,Neurologisch/
Vaskuläres Zentrum“ auf Unterlassung in Anspruch.

2         Die von den Parteien betriebenen Kliniken, die ihre Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Krankenhausversorgung im Wesentlichen gegenüber demsel-
ben Personenkreis anbieten, liegen etwa 35 km voneinander entfernt. Sie wer-
den mit verschiedenen Fachabteilungen im Krankenhausplan des Landes
Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Für die von der Beklagten betriebene
Klinik ist eine neurologische Fachabteilung im Landeskrankenhausplan nicht
verzeichnet. Die Beklagte richtete im Herbst 2008 als Unterabteilung der Fach-
abteilungen für innere Medizin und für Frührehabilitation ein ,,Neurologisch/
Vaskuläres Zentrum“ ein, das von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wird.
Darauf wies sie in ihrem Internetauftritt und in einem Newsletter vom 21. Januar
2009 hin.

3         Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten mit der in Rede stehenden
Bezeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der angesprochene Ver-
kehr über den Zulassungs- und Befähigungsstatus der Beklagten getäuscht
werde. Darüber hinaus entstehe der unzutreffende Eindruck, die Abteilung der
Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung
sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung, weil der Be-
griff ,,Zentrum“ auf eine hochspezialisierte Abteilung hindeute, deren Fachkom-
petenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege.

4         Die Beklagte hat demgegenüber vor allem geltend gemacht, der ange-
sprochene Verkehr werde durch die Verwendung des Begriffs ,,Zentrum“ nicht

irregeführt. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Dienstleistungslokali-
tät habe der Begriff einen Bedeutungswandel erfahren. Er setze keine heraus-
ragende Qualität mehr voraus und unterscheide sich insoweit nicht von einer
fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis.

5         Das Landgericht hat die Beklagte – soweit für das Revisionsverfahren
von Bedeutung – unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem
Bestehen eines ,,Neurologisch/Vaskulären Zentrums“ an der Asklepios Klinik zu
werben.

6         Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und
die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Das Berufungsge-
richt hat die Klage abgewiesen.

7         Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin
die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8         I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbeaus-
sage sei nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irreführend, da sie
keine zur Täuschung geeigneten Angaben über die Person oder die Rechte der
Beklagten als Unternehmerin enthalte. Der Begriff ,,Zentrum“ habe – ähnlich wie
die mittlerweile modische Bezeichnung ,,Center“ – einen Bedeutungswandel er-
fahren. Der Sinn des Wortes beschränke sich nach heutigem Sprachgebrauch
auf die namentliche Bezeichnung einer Einrichtung, ohne dass daraus auf de-
ren Größe oder besondere Bedeutung geschlossen werden könne. Dies gelte
auch, wenn das Wort ,,Zentrum“ im Zusammenhang mit der stationären Kran-
kenhausversorgung gebraucht werde.

9          II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-
folg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem Um-
fang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

10         1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden die ange-
sprochenen Verkehrskreise durch die Verwendung der beanstandeten Be-
zeichnung ,,Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 UWG in erheblicher Weise irregeführt, weil die Beklagte damit eine für die
Nachfrageentscheidung der Werbeadressaten relevante unzutreffende Vorstel-
lung über die besondere Qualifikation ihrer Klinik hervorruft.

11         a) Eine Werbung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erhebli-
chen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Ange-
bot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich
relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem
Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als
eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3
UWG überflüssig macht (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 219/06,
GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 – Thermoroll, mwN; Bornkamm in
Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.20 f., Rn. 2.169).

12         Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist,
kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die bean-
standete Werbung versteht. Das vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrs-
verständnis der Bezeichnung ,,Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ entspricht
nicht der Lebenserfahrung, die im Revisionsverfahren uneingeschränkt über-
prüft werden kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts kann daher keinen
Bestand haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002,
182, 184 = WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen, mwN).

13         b) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen,
dass sich die beanstandete Werbung der Beklagten sowohl an Ärzte als auch
an potentielle Patienten richtet. Ein unterschiedliches Verkehrsverständnis ist
damit nicht verbunden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Kreise der Werbe-
aussage voneinander abweichende Sinngehalte beimessen. Es ist auch davon
auszugehen, dass die fachliche Ausrichtung oder Spezialisierung zu den we-
sentlichen Entscheidungsgesichtspunkten bei der Wahl eines Krankenhauses
gehören.

14         c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff
,,Zentrum“ in der beanstandeten Bezeichnung nicht als Hinweis auf eine beson-
dere Größe oder fachliche Qualifikation der von der Beklagten in ihrer Klinik
betriebenen Unterabteilung.

15         aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, in seinem ursprünglichen
Sinn sei der Begriff ,,Zentrum“ zwar als Hinweis auf die besondere Größe und
Bedeutung einer Einrichtung verstanden worden, die über den Durchschnitt
gleichartiger Betriebe hinausrage. Das Wort ,,Zentrum“ habe jedoch einen Be-
deutungswandel erfahren. Nach heutigem Sprachgebrauch werde der Begriff
,,Zentrum“ – insbesondere im Dienstleistungsbereich – für sich allein nicht mehr
als Hinweis auf die Größe und besondere Bedeutung einer Einrichtung verstan-
den. Dass die stationäre Krankenhausversorgung von diesem Bedeutungswan-
del ausgenommen sei, sei nicht erkennbar; dies belege unter anderem auch die
Verwendung des Begriffs ,,Medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Abs. 1
Satz 2 SGB V. Auch hier werde mit dem Wort ,,Zentrum“ nicht auf eine beson-
dere Größe oder eine überdurchschnittliche Fachkompetenz hingewiesen. Ein
,,Medizinisches Versorgungszentrum“ sei vielmehr lediglich eine fachübergrei-
fende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertrags-
ärzte tätig seien und die an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehme. In einem vergleichbaren Sinn sei auch die beanstandete Bezeichnung
,,Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ zu verstehen. Damit sei nur die institutiona-
lisierte Zusammenarbeit von Nervenärzten und Internisten gemeint.

16         bb) Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten. Bei der Fest-
stellung, wie der angesprochene Verkehr die Werbung mit der Bezeichnung
,,Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ versteht, ist auf den Gesamteindruck abzu-
stellen, den die werbliche Darstellung vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom
22. Oktober 2009 – I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 11 = WRP 2010, 636 –
Hier spiegelt sich Erfahrung). Hiervon ist im Grundsatz auch das Berufungsge-
richt ausgegangen.

17         Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet vor diesem Hinter-
grund jedoch eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsver-
ständnisses des Begriffs ,,Zentrum“ aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses
Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei
dem Begriff ,,Center“ vollzogen hat. Vielmehr wird der Begriff im Grundsatz als
Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden
oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurück-
geführt, wobei allerdings auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen ist
(vgl. OLG München, GRUR-RR 2005, 59; OLG Köln, MD 2008, 807; Bornkamm
in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.46; MünchKomm.UWG/Busche, § 5
Rn. 672; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 629; Fezer/
Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 390; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 2. Aufl., § 5 E
Rn. 137, Stichwort ,,Zentrum“; A. Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, § 5
Rn. 3.88; aA Lehmler, UWG, § 5 Rn. 265).

18         cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für die Verwendung
des Begriffs ,,Zentrum“ im Zusammenhang mit der Einrichtung einer (Unter-)Ab-
teilung in einem Krankenhaus ergebe sich nichts anderes, ist danach erfah-
rungswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sa-
che selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Werbung der Beklagten auch an potentielle
Patienten richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung unter Heranzie-
hung der Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der Senat abschließend
selbst beurteilen, wie die Werbung mit der Bezeichnung ,,Neurologisch/
Vaskuläres Zentrum“ von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufge-
fasst wird (vgl. BGH, GRUR 2002, 182, 184 – Das Beste jeden Morgen, mwN).

19         Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund
der verwendeten Bezeichnung ,,Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ annehmen,
die von der Beklagten eingerichtete Unterabteilung habe besondere Bedeutung
und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompe-
tenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem von der Beklagten genannten Gebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff ,,Zentrum“ von zahlreichen Krankenhäu-
sern generell im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen
verwendet wird.

20         dd) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts auch nicht aus dem Umstand, dass das Wort ,,Zentrum“ in
§ 95 SGB V als Bestandteil des zusammengesetzten Begriffs der ,,Medizini-
schen Versorgungszentren“ verwendet wird. Dabei handelt es sich um ,,fach-
übergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte … als Angestellte
-9-

oder Vertragsärzte tätig sind“ (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Vielmehr deutet die
Verwendung des Wortes ,,Zentrum“ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
die Leistungen eines medizinischen Zentrums über das Leistungsangebot eines
von den Krankenkassen zugelassenen niedergelassenen Arztes hinausgehen
müssen. Eine Einrichtung ist erst dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit
verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind (§ 95
Abs. 1 Satz 4 SGB V). Damit gehen die ärztlichen Leistungen eines Medizini-
schen Zentrums im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V erheblich über das
Leistungsangebot hinaus, das ein einzelner niedergelassener (Fach-)Arzt er-
bringen kann. Die enge fachliche Kooperation unterschiedlicher ärztlicher Fach-
richtungen bei niedergelassenen Ärzten untereinander sowie mit nichtärztlichen
Leistungserbringern war gerade ein Grund für die Möglichkeit der Einrichtung
von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V (vgl. die Be-
gründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der ge-
setzlichen Krankenversicherung – GKV-Modernisierungsgesetz -, BT-Drucks. 15/
1525, S. 108).

21         ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten verstehen die angesproche-
nen Verkehrskreise die Bezeichnung ,,Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ nicht
nur als bloßen internen Behandlungsschwerpunkt. Denn die Beklagte stellt die
aus ihrer Sicht besonderen Leistungen dieses ,,Zentrums“ im Rahmen eines
eigenständigen Fachbereichs dar. Eine derartige Hervorhebung unterstreicht
die besondere Bedeutung, die über eine einfache Organisationseinheit erheb-
lich hinausgeht.

22         Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine überdurchschnittliche Aus-
stattung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer Er-
krankungen.
– 10 –

d) Die Werbung mit der unzutreffenden Bezeichnung ,,Neurologisch/
23
Vaskuläres Zentrum“ hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, weil sie geeig-
net ist, das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflus-
sen. Diese werden, sofern Behandlungsbedarf wegen einer neurologischen
oder vaskulären Erkrankung besteht, aufgrund der Darstellung der Beklagten
auf ihrer Internetseite veranlasst, die Klinik der Beklagten aufzusuchen, um dort
eine Behandlung durchführen zu lassen.

24         2. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass auch
ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 9 Satz 1
UWG und auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß § 242 BGB besteht, weil
die Beklagte den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG jedenfalls fahr-
lässig begangen hat.

25         III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es den Klagean-
trag zu I 1 und die darauf rückbezogenen Anträge zu II und III auf Auskunftser-
teilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen hat. In diesem
Umfang ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu-
rückzuweisen.
– 11 –

26         Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                            Pokrant                        Schaffert

Kirchhoff                        Koch

Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 11.12.2009 – 8 O 86/09 –
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.05.2010 – 2 U 2/10 –