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BGH zur Bestimmung des objektiven Lizenzwertes bei Urheberrechtsverletzungen

Durch urheberrechtliche Verletzungen können den Betroffenen große wirtschaftliche Schäden entstehen. Doch über die Frage wie hoch der entstandene objektiv ist, darüber lässt sich sehr wohl streiten.

Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst in seinem Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 93/19 entschieden, dass eine Nachlizensierung nicht geeignet ist, den objektiven Wert der zukünftigen Nutzung zu belegen. Im damals vorliegenden Fall ging es um die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der Klägerin an Stadtplänen.

Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richte sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dafür seien die Entgelte einer Lizenzierung nach Verletzung nicht geeignet, da hierdurch regelmäßig ein „Mehrwert“ mit abgegolten werde für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung.

Maßgebliche Bedeutung käme hingegen der zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Für deren Nachweis reiche aber der bloße Verweis auf die Preisliste für Lizenzen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Darüber hinaus müsse noch ein Nachweis erbracht werden, dass diese Preise am Markt auch tatsächlich gezahlt werden. 

Durch die Entscheidung werden an die Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte qualifizierte Anforderungen für die gerichtliche Durchsetzung ihrer darauf beruhenden Schadensersatzansprüche bei Verletzungen gestellt.

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