Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Blogartikel nach dem AI Act und deutschem Lauterkeitsrecht
I. Einleitung
Die zunehmende Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz in der Unternehmenskommunikation wirft die praktisch bedeutsame Frage auf, ob KI-erzeugte Blogartikel als solche gekennzeichnet werden müssen. Die Antwort ist rechtlich differenziert. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Lauterkeitsrecht begründen nach derzeitiger Rechtslage eine pauschale, ausnahmslose Kennzeichnungspflicht für jeden mit KI erstellten Textbeitrag. Gleichwohl können sich Kennzeichnungs- oder Offenlegungspflichten aus dem AI Act, aus dem Irreführungsverbot des Lauterkeitsrechts, aus Transparenzanforderungen kommerzieller Kommunikation sowie aus besonderen Vertrauenskonstellationen ergeben.
Der folgende Beitrag untersucht die Rechtslage systematisch. Ausgangspunkt ist die Verordnung (EU) 2024/1689, der sogenannte AI Act. Daran anschließend ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsches Wettbewerbsrecht eine Offenlegung der KI-Erstellung verlangt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung geeignet ist, den Adressaten über Herkunft, Autorschaft, Charakter oder Zweck des Beitrags irrezuführen.
II. Problemaufriss und Begriffsbestimmung
Ein KI-erzeugter Blogartikel ist ein Textbeitrag, der ganz oder teilweise durch ein generatives KI-System erstellt wurde. Rechtlich ist zwischen mehreren Fallgruppen zu unterscheiden.
Erstens gibt es Beiträge, bei denen KI lediglich als Schreibassistenz eingesetzt wird, während Auswahl, Struktur, inhaltliche Verantwortung und Endredaktion beim Menschen verbleiben. Zweitens existieren vollautomatisch erzeugte Texte, die ohne nennenswerte menschliche Prüfung veröffentlicht werden. Drittens sind Konstellationen denkbar, in denen der Beitrag nicht nur KI-generiert ist, sondern zugleich den Eindruck persönlicher fachlicher Autorschaft, individueller Erfahrung oder redaktioneller Neutralität vermittelt. Viertens kann der Blogbeitrag Teil einer kommerziellen Kommunikation sein, deren Werbecharakter nicht hinreichend offengelegt wird.
Diese Differenzierung ist entscheidend. Die Rechtsfrage lautet nicht abstrakt, ob KI-Inhalte stets zu kennzeichnen sind, sondern konkret, ob die fehlende Offenlegung im jeweiligen Nutzungskontext gegen eine spezielle Transparenzpflicht verstößt oder eine relevante Irreführung begründet.
III. Der AI Act als unionsrechtlicher Ausgangspunkt
Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Regulierungsansatz. Er enthält Verbote bestimmter KI-Praktiken, besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzpflichten für bestimmte KI-Anwendungen sowie eigenständige Regeln für General-Purpose-AI-Modelle. Für die Frage der Kennzeichnung von Blogartikeln ist vor allem der Bereich der Transparenzpflichten einschlägig.
Der AI Act begründet jedoch nach seiner Systematik keine allgemeine Pflicht, jeden gewöhnlichen KI-generierten Textbeitrag im Internet mit einem pauschalen Hinweis wie „von KI erstellt“ zu versehen. Seine Transparenzmechanismen zielen vielmehr auf bestimmte Risikokonstellationen, insbesondere auf Interaktionen mit KI, auf synthetische oder manipulierte Inhalte mit Täuschungspotential sowie auf besonders sensible Anwendungsformen wie Deepfakes oder bestimmte biometrische Kontexte.
Für rein textliche Blogbeiträge bedeutet dies: Allein der Umstand, dass ein Text mit Hilfe generativer KI erstellt wurde, löst nicht automatisch eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nach dem AI Act aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Inhalt oder seine Präsentation in eine gesetzlich geregelte Transparenzkonstellation fällt.
IV. Keine pauschale Kennzeichnungspflicht für gewöhnliche KI-Texte
Für den typischen Unternehmensblog, in dem allgemeine Informationen, Marketinginhalte, Branchennews oder Suchmaschinenbeiträge veröffentlicht werden, lässt sich aus dem AI Act keine starre Pflicht ableiten, jeden Beitrag wegen seines KI-Einsatzes ausdrücklich zu labeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Text keine künstlich erzeugten oder manipulierten audiovisuellen Täuschungselemente enthält, keine Interaktion mit einem KI-System stattfindet und keine sonstige besondere Risikolage vorliegt.
Diese Einordnung entspricht auch dem Regelungszweck des AI Act. Die Verordnung will Transparenz dort erzwingen, wo Nutzer über die Natur einer Interaktion oder über die Echtheit eines Inhalts getäuscht werden könnten. Ein gewöhnlicher Textartikel ohne besondere Authentizitätsbehauptung ist insoweit anders zu behandeln als ein Deepfake-Video, eine synthetische Stimme oder ein täuschend echt simuliertes Interview.
Allerdings folgt daraus nicht, dass die Herkunft des Textes stets rechtlich irrelevant wäre. Vielmehr verlagert sich die Prüfung in solchen Fällen häufig vom AI Act auf das allgemeine Lauterkeits- und Medienrecht.
V. Lauterkeitsrechtliche Relevanz der fehlenden Offenlegung
Das deutsche Lauterkeitsrecht knüpft nicht spezifisch an KI an, sondern an Irreführung und Intransparenz im geschäftlichen Verkehr. Entscheidend ist daher, ob die fehlende Kennzeichnung des KI-Einsatzes geeignet ist, den angesprochenen Verkehr über eine wesentliche Tatsache zu täuschen oder den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern.
Besondere Bedeutung hat insoweit der Grundsatz, dass ein kommerzieller Zweck kenntlich zu machen ist, wenn er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dieser Transparenzgedanke ist in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt. „Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.“
Ebenso hat die Rechtsprechung hervorgehoben, dass eine gesonderte Kennzeichnung entbehrlich sein kann, wenn der kommerzielle Zweck für den Verbraucher auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist. „Der kommerzielle Zweck ergibt sich aus den Umständen, wenn für den Verbraucher auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist, dass der Handlung ein kommerzieller Zweck zugrunde liegt.“
Diese Grundsätze lassen sich auf KI-generierte Blogartikel nicht schematisch, wohl aber funktional übertragen. Ist ein Blogbeitrag erkennbar Teil der Unternehmenskommunikation, wird sein kommerzieller Zweck häufig bereits aus dem Kontext folgen. In solchen Fällen besteht regelmäßig keine zusätzliche Pflicht, gerade den KI-Einsatz offenzulegen, nur um den Werbecharakter kenntlich zu machen.
Anders kann es liegen, wenn die konkrete Gestaltung des Beitrags einen redaktionell-neutralen, persönlich-authentischen oder unabhängigen Eindruck erzeugt, obwohl tatsächlich eine automatisierte, interessengeleitete Kommunikation vorliegt. Dann stellt sich nicht primär die Frage nach KI oder Mensch, sondern nach der Irreführung über Charakter und Herkunft der Aussage.
VI. Irreführung über Autorschaft, Expertise und Authentizität
Rechtlich besonders sensibel sind Fälle, in denen ein KI-generierter Text als persönlicher Erfahrungsbericht, als individueller Expertenbeitrag oder als originäre Stellungnahme einer bestimmten Person präsentiert wird, obwohl diese Person den Inhalt tatsächlich nicht oder nicht in der suggerierten Weise erstellt hat.
Die fehlende Offenlegung kann hier deshalb relevant werden, weil der Verkehr nicht nur den Inhalt, sondern auch dessen Herkunft bewertet. Wer einen Beitrag unter dem Namen eines bestimmten Experten veröffentlicht, nimmt regelmäßig für sich in Anspruch, dass Auswahl, Gewichtung und Formulierung jedenfalls inhaltlich diesem Experten zuzurechnen sind. Wird diese Erwartung enttäuscht, kann eine Irreführung vorliegen.
Das gilt insbesondere in vertrauenssensiblen Bereichen wie Recht, Medizin, Finanzen, Gesundheit oder Wissenschaft. Je stärker die Glaubwürdigkeit des Beitrags an die persönliche Autorenschaft oder fachliche Eigenleistung anknüpft, desto eher kann die Information über den tatsächlichen Entstehungsprozess wesentlich sein.
Eine starre Regel, wonach jeder KI-unterstützte Expertenbeitrag zwingend zu kennzeichnen wäre, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Darstellung beim Publikum eine Fehlvorstellung über die tatsächliche Verantwortungsübernahme erzeugt. Wird der Text inhaltlich geprüft, freigegeben und verantwortet, kann die bloße technische Mitwirkung eines KI-Tools rechtlich anders zu bewerten sein als eine vollständig automatisierte Veröffentlichung ohne substanzielle menschliche Kontrolle.
VII. Kommerzielle Kommunikation und Schleichwerberisiken
Ein weiterer Prüfungsmaßstab betrifft die Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung. Wenn KI-generierte Blogartikel Produkte, Dienstleistungen oder Drittangebote fördern, ohne dass der kommerzielle Zweck hinreichend erkennbar ist, kann dies lauterkeitsrechtlich problematisch sein. Die Rechtsprechung betont gerade bei vermischten Kommunikationsformen die Gefahr spezifischer Intransparenz. „Es liegt damit in der Natur der Posts des Influencers, dass in ihnen Werbebotschaften zugunsten bestimmter dritter Unternehmen und Inhalte vermengt sind.“
Übertragen auf Blogartikel bedeutet dies: Wird ein scheinbar neutraler Fachbeitrag tatsächlich zur Absatzförderung eigener oder fremder Leistungen eingesetzt, ist der kommerzielle Zweck offenzulegen, soweit er sich nicht bereits eindeutig aus dem Kontext ergibt. Die Kennzeichnungspflicht betrifft dann allerdings den Werbecharakter des Beitrags, nicht notwendig den Umstand seiner KI-Erstellung.
Die KI-Nutzung kann in solchen Konstellationen gleichwohl mittelbar relevant werden. Denn automatisiert erzeugte Inhalte erhöhen praktisch das Risiko massenhafter, formal redaktionell wirkender Werbetexte. Je stärker ein Unternehmen KI nutzt, um werbliche Aussagen in redaktioneller Form zu skalieren, desto wichtiger werden klare Trennungs- und Kennzeichnungsstandards.
VIII. Besondere Bedeutung synthetischer oder manipulierter Inhalte
Anders als bei gewöhnlichen Textbeiträgen steigt die regulatorische Relevanz deutlich, wenn der Blogartikel mit synthetischen Bildern, Stimmen, Videos oder sonstigen täuschungsgeeigneten Darstellungen verbunden ist. Hier greifen die Transparenzgedanken des AI Act wesentlich schärfer. Das gilt insbesondere dann, wenn künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte den Eindruck realer Ereignisse, realer Personenäußerungen oder authentischer Dokumentation vermitteln.
In solchen Fällen kann eine Offenlegung nicht nur sinnvoll, sondern rechtlich geboten sein. Der Schwerpunkt liegt dann nicht auf der abstrakten Information, dass irgendwo KI verwendet wurde, sondern auf der Vermeidung einer Fehlvorstellung über Echtheit und Ursprung des konkreten Inhalts.
Für reine Textbeiträge ohne solche Elemente ist die Lage deutlich zurückhaltender. Ein normaler Blogtext ist typischerweise weniger geeignet, denselben Authentizitätsirrtum auszulösen wie ein täuschend echtes Video oder eine synthetische Sprachaufnahme.
IX. Redaktionelle Endkontrolle als haftungs- und transparenzrelevanter Faktor
Für die rechtliche Bewertung ist von erheblicher Bedeutung, ob eine menschliche Endkontrolle stattfindet. Wird ein KI-generierter Entwurf redaktionell geprüft, inhaltlich überarbeitet und verantwortet, spricht dies gegen die Annahme, der Verkehr werde über die Verantwortungszuordnung irregeführt. Die Veröffentlichung bleibt dann typischerweise ein menschlich verantworteter Kommunikationsakt unter Einsatz technischer Hilfsmittel.
Fehlt eine solche Kontrolle vollständig, steigen die Risiken. Dies betrifft nicht nur die inhaltliche Richtigkeit, sondern auch die Frage, ob der Beitrag in Wahrheit als automatisiertes Massenprodukt erscheint, während nach außen individuelle redaktionelle Leistung suggeriert wird. In solchen Fällen kann eine Offenlegung des Automatisierungsgrades rechtlich und reputationsbezogen an Gewicht gewinnen.
X. Praktische Fallgruppen
In der Praxis lassen sich u.a. folgende Maßstäbe anlegen
Bei einem gewöhnlichen Unternehmensblog, dessen Beiträge erkennbar vom Unternehmens stammen besteht regelmäßig keine allgemeine Pflicht, jeden KI-Einsatz ausdrücklich zu kennzeichnen. Dies kann anders sein, wenn bei Themen großen öffentlichen Interesses. Dies müssten dann entweder gekennzeichnet werden, oder reaktionell überarbeitet.
Wenn ein Beitrag als persönlicher Gastbeitrag, als individueller Erfahrungsbericht oder als originäre Expertenmeinung einer bestimmten Person erscheint, obwohl diese Person den Text tatsächlich nicht in der suggerierten Weise erstellt oder verantwortet hat, ist die Veröffentlichung irre führend-
Ebenfalls kritisch sind Konstellationen, in denen KI-generierte Inhalte in Wahrheit Werbung oder Absatzförderung darstellen, ohne dass der kommerzielle Zweck klar erkennbar ist. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation.
Besondere Vorsicht ist schließlich geboten, wenn der Blogbeitrag mit KI erzeugten Bildern, Stimmen, Videos oder sonstigen täuschungsgeeigneten Elementen arbeitet. In solchen Fällen ist für Transparenz zu sorgen.
XI. Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Kanzleien
Unternehmen sollten eine interne Klassifizierung, welche Inhalte lediglich KI-unterstützt und welche vollständig KI-generiert sind.
Zweitens sollte bei Beiträgen mit persönlicher Autorenzuschreibung sichergestellt werden, dass die benannte Person den Inhalt tatsächlich inhaltlich verantwortet.
Drittens sind Werbung und redaktionelle Kommunikation sauber zu trennen. Wo der kommerzielle Zweck nicht ohnehin eindeutig erkennbar ist, muss er offengelegt werden. „Die Gefährdungslage gebietet eine umfassende Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Drittunternehmen.“
Viertens empfiehlt sich bei sensiblen Fachthemen oder stark automatisierten Veröffentlichungsprozessen ein transparenter Hinweis, etwa dahin, dass der Beitrag unter Einsatz von KI erstellt und redaktionell geprüft wurde. Ein solcher Hinweis ist nicht stets zwingend, kann aber geeignet sein, Irreführungsrisiken zu reduzieren.
Fünftens sollten Unternehmen bei synthetischen Bild-, Audio- und Videoelementen deutlich strengere Prüfmaßstäbe anlegen als bei reinem Text.
Für Kanzleien gilt dies in besonderem Maße. Wegen Mandatsvertrauen, Berufsrecht, Vertraulichkeit und fachlicher Verantwortung ist bei KI-generierten Fachbeiträgen besondere Sorgfalt geboten. Eine anwaltliche Außendarstellung darf nicht den Eindruck individueller fachlicher Prüfung erwecken, wenn tatsächlich ungeprüfte KI-Ausgaben veröffentlicht werden.
XII. Ergebnis
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Eine allgemeine, ausnahmslose Kennzeichnungspflicht für jeden KI-erzeugten Blogartikel besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht. Der AI Act verlangt keine pauschale Offenlegung jedes KI-generierten Textes. Rechtlich relevant wird die fehlende Kennzeichnung vielmehr dort, wo besondere Transparenzpflichten eingreifen oder wo ohne Offenlegung eine relevante Irreführung über Charakter, Herkunft, Authentizität oder kommerziellen Zweck des Beitrags entsteht.
Für die Praxis bedeutet dies: Nicht jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden, wohl aber jede Kommunikation so gestaltet sein, dass sie den Adressaten nicht über ihren wesentlichen Charakter täuscht. Je stärker ein Beitrag auf persönliche Autorität, redaktionelle Neutralität, tatsächliche Echtheit oder verdeckte Absatzförderung angelegt ist, desto eher kann eine Offenlegung erforderlich oder jedenfalls dringend anzuraten sein.
Kai Jüdemann KI + readaktionelle Überarbeitung
