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Anwalt Designrecht Berlin
KONTAKTTEAM

Anwalt für Designrecht in Berlin

Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Designrechts. Unsere Leistungen stehen sowohl freischaffenden Kreativen als auch Unternehmen offen. Kai Jüdemann und Moritz Ott sind beide u.a. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Moritz ist zudem im Vorstand des Werkbundes Berlin.

Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Designschutzes von der Prüfung des Schutzfähigkeit Ihres Designs, über dessen Anmeldung, bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.

Außerdem beraten wir Sie auch bei unberechtigten Abmahnungen und nehmen Ihre gerichtliche Interessenvertretung umfassend wahr.

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Gestalt, Form und Farbe als rechtliches Schutzgut

Das Designrecht (EU-Ebene: Geschmacksmusterrecht) schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich unter anderem durch seine Gestalt, Form und Farbe auszeichnet. Geschützt wird damit die individuell gestaltete Ästhetik von Objekten. Was zunächst wie eine schöngeistige oder philosophische Betrachtung anmutet, entspringt einem realen wirtschaftlichen Bedürfnis. Die Ästhetik von Erzeugnissen hat im wirtschaftlichen Wettbewerb eine mindestens ebenso große wirtschaftliche Bedeutung wie ihr Preis und ihre Funktionalität. So stellen Kunden durch Designs emotionale Bindungen zu Gegenständen her und drücken durch Designs bzw. die Verwendung einer spezifischen Ästhetik ihre Persönlichkeit aus.

Um neue, einzigartige Designs bzw. Geschmacksmuster vor der unbefugten Verwendung durch Dritte zu schützen, können ihre Schöpfer oder Inhaber von Rechten die Designs eintragen lassen. Ob ein Design schutzfähig ist, bestimmt sich wesentlich nach dem Designgesetz (DesignG) und der Designverordnung (DesignVO). Auch über das Markengesetzt können in bestimmten Fällen bestimmte zwei- oder dreidimensionale Formengestaltungen geschützt werden.

Bei der Eintragung eines Designs wird stets territorialer Schutz gewährt, der in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und auf internationaler Ebene über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt werden kann.

Unsere Leistungen

Im Rahmen unseres Mandats beraten wir Sie über die Schutzfähigkeit Ihres Designs bzw. Geschmacksmusters und unterstützen Sie maßgeblich bei seiner Eintragung oder ggf. Löschung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Auch vertreten wir Sie in Designnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatengericht für den Fall, dass ein Nichtigkeitseintrag durch Dritte gestellt werden sollte. Ebenso sind wir Ihnen behilflich bei der Gestaltung von Lizenzverträgen zur wirtschaftlichen Verwertung Ihres Designs.

Des Weiteren setzen wir Ihre Ansprüche im Falle von Designrechtsverletzungen für Sie durch. Wir mahnen die Verantwortlichen ab und setzen für Sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.

Grundlagen des
Designschutzes

Haftung im
Designrecht

Was ist
ein Design?

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Designrecht benötigen, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung an.

Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80

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Aktuelle Beiträge zum Designrecht

BPatG vom 14.4.11: Arctic nur beschränkt unterscheidungskräftig (25 W (pat) 16/11)

Das BPatG hat aktuelle eine Entscheidung des DPMA bestätigt, dass dem Kennzeichen „Arctic“ für die Klassen 9, 28 und 41 im Wesentlichen die Unterscheidungskraft abgesprochen hatte. Gerade im Bereich der Unterhaltug stehe Arctic für themenbezogene Spiele und werde daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Erfolgreich war die eingelegte Beschwerde nur, soweit es sich um die Dienstleistungen „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung von Lotterien; Dienstleistungen von Wettbüros“ handelt; hier bedürfe es mehrerer Gedankenschritte, um sachbezogene Hinweise zu erkennen.

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BPatG vom 24.3.2011: Wort/Bildmarke Volks.Tippschein hat auch Unterscheidungskraft für Spiele (29 W (pat) 195/10)

er Axe Springer Verlag hat in der Vergangenheit zahlreiche Volks.Marken eintragen lassen, insgesamt 54.

Aktuell auch das Zeichen „Volks.Tippschein“, als Wort/Bildmarke in den Farben der Bildzeitung. Das DPMA sah das Kennzeichen als nicht im in der Klasse 41 als nicht unterscheidungskräftig an. Das BPatG sah dies anders. Danach treffe das Kennzeichen in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 keine Sachaussage.

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BPatG vom 28.3.2011: Wort/Bildmarke Volkshähnchen ist unterscheidungskräftig (29 W (pat) 5/11)

Das Bundespatentgericht hat aktuell eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, die der Wort/Bildmarke

jeglich Unterscheidungskraft absprach. Das DPMA hatte findigerweise das Volkshähnchen als ein Hähnchen für das Volk definiert, insbesondere ein besonders preisgünstiges. Das BPatG fand dagegen richtigerweise keinen sinnvollen Aussagegehalt der Wortelemente des Anmeldezeichens für das angesprochene Publikum der Endverbraucher.

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BPatG vom 7.12.2010: Unterscheidungskraft der Wortmarke Oppenheim für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 kraft Verkehrsdurchsetzung (33 W (pat) 123/08)

Das BPatG hat aktuell eine Entscheidung einer Markenstelle des DPMA aufgehoben. Die Markenstelle vertrat die Ansicht, bei dem Kennzeichen „Oppenheim“ handele es sich um eine freihaltungsbedürftige geografische Angabe. Ohne Belang sei es, ob der Name „Oppenheim“ auch als Familienname vorkomme. Nachdem das beanspruchten Waren –und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde, hob das BPatG die Entscheidung auf.

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Jüdemann Rechtsanwälte