Anwalt für Designrecht in Berlin
Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Designrechts. Unsere Leistungen stehen sowohl freischaffenden Kreativen als auch Unternehmen offen. Kai Jüdemann und Moritz Ott sind beide u.a. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Moritz ist zudem im Vorstand des Werkbundes Berlin.
Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Designschutzes von der Prüfung des Schutzfähigkeit Ihres Designs, über dessen Anmeldung, bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.
Außerdem beraten wir Sie auch bei unberechtigten Abmahnungen und nehmen Ihre gerichtliche Interessenvertretung umfassend wahr.
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Anwalt für Designrecht in Berlin – Schutz, Anmeldung und Durchsetzung
Sie suchen einen Anwalt für Designrecht oder eine Kanzlei für Designrecht in Berlin? Jüdemann Rechtsanwälte beraten und vertreten Designer, Hersteller, Händler, Unternehmen, Start-ups und Agenturen in allen wichtigen Fragen des deutschen, europäischen und internationalen Designrechts.
Wir unterstützen beim Design anmelden, bei der Entwicklung einer passenden Designschutz-Strategie, bei der Verwaltung und Durchsetzung eingetragener Designs sowie bei der Verteidigung gegen Ansprüche wegen einer behaupteten Designverletzung. Dazu gehören auch Produktpiraterie, Nachahmungen, Designabmahnungen und Konflikte auf Amazon und anderen Online-Plattformen.
Sie möchten ein Design schützen, eine Produktkopie prüfen lassen oder auf eine Abmahnung reagieren? Nehmen Sie Kontakt zu Jüdemann Rechtsanwälte in Berlin-Charlottenburg auf und schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir klären, welche nächsten Schritte in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind.
Ihre Rechtsanwälte für Designrecht: Kai Jüdemann und DR. Moritz Ott
Rechtsanwalt Kai Jüdemann und Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht und als Anwälte im gewerblichen Rechtsschutz täglich tätig. Sie beraten seit vielen Jahren zum Schutz kreativer Leistungen und zu den rechtlichen Fragen, die sich aus der Gestaltung, Vermarktung und Nachahmung von Produkten ergeben.
Unsere Beratung im Designrecht umfasst insbesondere den Schutz von Produktdesigns, Möbeln, Leuchten, Verpackungen, Mode, Schmuck, grafischen Gestaltungen und digitalen Benutzeroberflächen. Dabei berücksichtigen wir auch die Schnittstellen zum Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht.
Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott ist zudem Mitglied im Vorstand des Werkbundes Berlin. Dadurch verbindet er die juristische Perspektive mit einem Verständnis für die Anliegen von Gestalterinnen und Gestaltern sowie für Fragen der Architektur und Produktkultur.
Mehr als 500 Bewertungen auf ProvenExpert geben Einblick in die Erfahrungen unserer Mandanten mit unserer anwaltlichen Tätigkeit.
Was ist Designrecht?
Das Designrecht schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Entscheidend sind beispielsweise Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur und die verwendeten Materialien. Der Designschutz betrifft damit die ästhetische Gestaltung eines Produkts, nicht seine technische Funktion als solche.
Der Begriff Geschmacksmusterrecht wurde früher für dieses Rechtsgebiet verwendet. Heute spricht man im deutschen Recht vom eingetragenen Design. Auf europäischer Ebene bestehen entsprechende Schutzmöglichkeiten für Designs innerhalb der Europäischen Union.
Designschutz kann unter anderem für folgende Gestaltungen relevant sein:
- Möbel, Leuchten und Einrichtungsgegenstände
- Produktverpackungen und Gebrauchsgegenstände
- Schmuck, Mode und Accessoires
- Haushaltsgeräte und technische Produkte
- Grafische Symbole und bestimmte Benutzeroberflächen
- Produktgestaltungen und industrielle Designs
Für Unternehmen und Kreative kann das äußere Erscheinungsbild einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben. Ein wirksamer Designschutz hilft, Nachahmungen zu verhindern, Investitionen in die Produktentwicklung abzusichern und eigene Gestaltungen rechtlich zu verwerten.
Wann ist ein Design schutzfähig?
Ein eingetragenes Design muss nach dem deutschen Designgesetz neu sein und Eigenart besitzen (§ 2 DesignG).
Neuheit: Vor dem maßgeblichen Anmeldetag darf grundsätzlich kein identisches Design öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Bereits veröffentlichte Gestaltungen können deshalb die Eintragung oder Durchsetzung eines Designs beeinträchtigen.
Eigenart: Ein Design besitzt Eigenart, wenn es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als bereits bekannte Designs. Dabei spielt auch der Gestaltungsspielraum eine Rolle, der dem Entwerfer bei der Entwicklung zur Verfügung stand.
Ob ein Produktdesign schutzfähig ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Recherche nach älteren Designs und eine rechtliche Bewertung können helfen, Risiken vor der Anmeldung oder Markteinführung zu erkennen.
Design bereits veröffentlicht? Die Neuheitsschonfrist beachten
Sie haben Ihren Entwurf bereits auf einer Messe, in einem Online-Shop, auf Ihrer Website oder bei Instagram veröffentlicht? Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine eigene Offenbarung innerhalb der zwölf Monate vor dem Anmeldetag bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart unberücksichtigt (§ 6 DesignG).
Diese Neuheitsschonfrist ist jedoch kein Ersatz für eine frühzeitige Schutzstrategie. Ob sie im konkreten Fall greift und welche Auswirkungen eine Veröffentlichung in verschiedenen Ländern hat, sollte rechtzeitig geprüft werden.
Welche Schutzrechte kommen neben dem Designrecht infrage?
Nicht jede Gestaltung lässt sich ausschließlich über das Designrecht schützen. Je nach Produkt und Sachverhalt können weitere Rechte wichtig sein:
- Urheberrecht: für entsprechend schöpferische Werke, deren Gestaltung die urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
- Markenrecht: beispielsweise für schutzfähige zwei- oder dreidimensionale Produkt- und Verpackungsformen.
- Wettbewerbsrecht: unter bestimmten Voraussetzungen gegen unlautere Nachahmungen.
- Vertraglicher Schutz: etwa durch Geheimhaltungsvereinbarungen, Lizenzverträge oder Vereinbarungen mit Designern und Auftragnehmern.
Wir prüfen, welche Schutzrechte für Ihr Produkt infrage kommen und wie sie sinnvoll miteinander kombiniert werden können.
Wie lange gilt der Designschutz?
Ein eingetragenes deutsches Design ist ab dem Anmeldetag für zunächst fünf Jahre geschützt. Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Aufrechterhaltung in Fünfjahresabschnitten auf maximal 25 Jahre verlängert werden (§§ 27, 28 DesignG).
Der Schutz gilt grundsätzlich nur für das jeweilige Schutzgebiet. Je nach wirtschaftlichen Zielen kann eine deutsche Anmeldung beim DPMA, eine Unionsanmeldung beim EUIPO oder eine internationale Anmeldung über die WIPO sinnvoll sein.
Welche Anmeldestrategie passt, hängt unter anderem davon ab, in welchen Ländern das Produkt vertrieben wird, welche Märkte erschlossen werden sollen und welche älteren Rechte möglicherweise entgegenstehen.
Unsere Leistungen als Anwälte für Designrecht
Jüdemann Rechtsanwälte beraten Sie bei der Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung und Durchsetzung von Designrechten.
Design anmelden und schützen
- Prüfung der Schutzfähigkeit, Neuheit und Eigenart eines Designs
- Recherche nach älteren Designs und Einschätzung möglicher Konflikte
- Entwicklung einer geeigneten Designschutzstrategie
- Anmeldung einzelner Designs und Sammelanmeldungen beim DPMA
- Beratung zu Unionsdesigns beim EUIPO
- Beratung zu internationalen Designanmeldungen über die WIPO
- Verwaltung eingetragener Designs und Überwachung von Aufrechterhaltungsfristen
Designrechte verteidigen und durchsetzen
- Prüfung und Abwehr von Ansprüchen wegen einer Designrechtsverletzung
- Abmahnung von Nachahmern und Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
- Durchsetzung von Auskunfts-, Schadensersatz- und weiteren gesetzlichen Ansprüchen
- Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen
- Prüfung und Vorbereitung von Anträgen auf Nichtigerklärung eingetragener Designs
- Vertretung in gerichtlichen Designverletzungsverfahren
- Beratung zu einstweiligen Verfügungen und weiteren Maßnahmen des Rechtsschutzes
- Prüfung möglicher Maßnahmen gegen die Einfuhr rechtsverletzender Waren
Verträge und wirtschaftliche Verwertung von Designs
- Gestaltung und Verhandlung von Designerverträgen
- Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen
- Vereinbarungen zur Übertragung von Designrechten
- Beratung zu Nutzungsrechten bei Auftragsgestaltung und Produktentwicklung
- Abstimmung von Designschutz, Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht
Designrechtsverletzung: Was können Sie tun?
Ein Wettbewerber bietet ein Produkt an, dessen Gestaltung Ihrem eingetragenen Design ähnelt? Oder Sie haben festgestellt, dass Ihr Design ohne Zustimmung übernommen und kommerziell genutzt wird?
In einem solchen Fall prüfen wir, ob eine Designrechtsverletzung vorliegt und welche Maßnahmen sinnvoll sind. Bei einer Verletzung eines eingetragenen Designs können nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz bestehen (§ 42 DesignG).
Je nach Situation kommen eine außergerichtliche Abmahnung, Verhandlungen, ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder ein gerichtliches Verfahren infrage. Wir bewerten die Erfolgsaussichten und Risiken und stimmen das weitere Vorgehen mit Ihnen ab.
Auch die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Designverletzung gehört zu unserer Tätigkeit. Dabei prüfen wir insbesondere den Schutzumfang des geltend gemachten Designs, den Gesamteindruck der verglichenen Gestaltungen und mögliche Einwände gegen die Wirksamkeit des Schutzrechts.
Abmahnung wegen Designverletzung erhalten?
Eine Abmahnung wegen einer angeblichen Designrechtsverletzung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend ist unter anderem, ob das geltend gemachte Design wirksam geschützt ist, welchen Schutzumfang es besitzt und ob das beanstandete Produkt tatsächlich in diesen Schutzbereich fällt.
Je nach Sachverhalt kann auch die Wirksamkeit des Designs angegriffen werden. Hierfür kommen die gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Nichtigerklärung sowie unter den jeweiligen Voraussetzungen Einwendungen im Verletzungsprozess infrage.
Unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Eine solche Erklärung kann langfristige Verpflichtungen und erhebliche finanzielle Risiken begründen.
Wir prüfen die Abmahnung, bewerten die geltend gemachten Ansprüche und entwickeln eine geeignete Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, unberechtigte Forderungen abzuwehren und die wirtschaftlichen Risiken für Sie möglichst gering zu halten.
Häufige Fragen zum Designrecht
Was kostet ein Anwalt für Designrecht in Berlin?
Die Kosten hängen davon ab, welche Beratung oder Vertretung erforderlich ist. Die Prüfung eines Designs und die Begleitung einer Anmeldung unterscheiden sich vom Aufwand einer Abmahnung, eines Nichtigkeitsverfahrens oder eines gerichtlichen Rechtsstreits. Die gesetzlichen Gebühren und gegebenenfalls eine Honorarvereinbarung sind im Einzelfall zu berücksichtigen. Wir informieren Sie vorab über die voraussichtlichen Kosten unserer Tätigkeit.
Was kostet eine Designanmeldung beim DPMA oder dem EUIPO ?
Die amtlichen Anmeldegebühren richten sich nach der Art der Anmeldung und der Anzahl der Designs. Bei einer anwaltlich begleiteten Anmeldung kommen gegebenenfalls Beratungskosten hinzu. Die jeweils geltenden Gebühren sollten vor Einreichung anhand der aktuellen Informationen des DPMA geprüft werden. So beginnen die Gebühren beim DPMA bei 60 EUR bei einer elektronischen Anmeldung. Die Anmeldung beim EUIPO beginnt bei 350,00 EUR für das erste Design – ab dem zweiten Design pro Design 125,00 EUR.
Prüft das DPMA, ob mein Design neu ist?
Nein – die Eintragung eines Designs setzt nicht dieselbe umfassende Prüfung der Neuheit und Eigenart voraus, die viele Anmelder von einem Prüfungsverfahren erwarten. Deshalb empfiehlt sich eine eigenständige Recherche und rechtliche Einschätzung. Die Schutzfähigkeit kann später in einem Streit über das Design relevant werden.
Kann ich ein Design schützen lassen, das ich bereits auf Instagram veröffentlicht habe?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anmeldung noch möglich. Das deutsche Designgesetz sieht eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist für bestimmte Offenbarungen vor (§ 6 DesignG). Ob sie im Einzelfall greift, hängt von den Umständen und dem vorgesehenen Schutzgebiet ab. Lassen Sie den Sachverhalt möglichst früh prüfen.
Wie lange ist ein eingetragenes Design geschützt?
Ein deutsches eingetragenes Design kann bei rechtzeitiger Aufrechterhaltung bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt sein. Die Verlängerungsgebühren müssen fristgerecht entrichtet werden. Die Grundlaufzeit beträgt 5 Jahre.
Kann ich gegen eine Designverletzung vorgehen?
Wenn ein Dritter ein geschütztes Design unberechtigt benutzt, kommen abhängig vom Sachverhalt insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche infrage. Vor einer Abmahnung sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Wir sind in der Vergangenheit erfolgreich gegen zahlreiche Rechtsverletzungen vorgegangen,
Vertreten Sie Mandanten nur in Berlin?
Nein. Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg berät Mandanten aus Berlin, Brandenburg, dem gesamten Bundesgebiet und dem Ausland. Die Tätigkeit umfasst außergerichtliche Beratung sowie die Vertretung in den jeweils zuständigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren.
Anwalt für Designrecht in Berlin kontaktieren
Sie möchten ein Design anmelden, Ihre Produktgestaltung schützen oder sich gegen eine Designrechtsverletzung verteidigen? Jüdemann Rechtsanwälte beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und zum weiteren Vorgehen.
Jüdemann Rechtsanwälte
Schlüterstraße 37
10629 Berlin-Charlottenburg
Telefon: 030 88 70 23 80
Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de
Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung im Designrecht. Wir besprechen mit Ihnen den Sachverhalt, die möglichen Schutz- oder Verteidigungsmaßnahmen und die nächsten Schritte.
lassen. Ob ein Design schutzfähig ist, bestimmt sich wesentlich nach dem Designgesetz (DesignG) und der Designverordnung (DesignVO). Auch über das Markengesetzt können in bestimmten Fällen bestimmte zwei- oder dreidimensionale Formengestaltungen geschützt werden.
Bei der Eintragung eines Designs wird stets territorialer Schutz gewährt, der in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und auf internationaler Ebene über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt werden kann.
Unsere Leistungen
Im Rahmen unseres Mandats beraten wir Sie über die Schutzfähigkeit Ihres Designs bzw. Geschmacksmusters und unterstützen Sie maßgeblich bei seiner Eintragung oder ggf. Löschung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Auch vertreten wir Sie in Designnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatengericht für den Fall, dass einerwertung Ihres Designs.
Des Weiteren setzen wir Ihre Ansprüche im Falle von Designrechtsverletzungen für Sie durch. Wir mahnen die Verantwortlichen ab und setzen für Sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.
Grundlagen des
Designschutzes
Haftung im
Designrecht
Was ist
ein Design?

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Designrecht benötigen, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80

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Aktuelle Beiträge zum Designrecht
BPatG vom 18.5.2011: Erfolgreiche Beschwerde der Henkell & Co. Sektkellerei KG – „Fürst von Metternich“ (29 W (pat) 158/10)
Das BPatG hob aktuell einen Beschluss des DMPA auf, welches der der Marke „Fürst von Metternich“ die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 46 absprach. Soweit Waren der Klasse 9 betroffen waren, wurde das Warenverzeichnis berichtigt.
Nach Ansicht des BPatG stand der Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.
BPatg vom 5.5.2011: Erfolglose Beschwerden gegen Bildmarke durch Inhaber der Marken Löwen-Kaffee und Lion Quality (25 W (pat) 43/10))
Die Inhaberin der Bildmarke Löwen Kaffee (s.u.) , die Franz Willick Kaffee-Großrösterei GmbH & Co KG aus Köln, sowie die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke
haben erfolglos der Eintragung der Bildmarke
widersprochen. Die Beschwerden wurden aktuell vom BPatG zurückgewiesen, hat keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.
BPatG vom 15.6.2011: Kein Schutz für „Frankfurt-Hahn“ (26 W (pat) 96/10)
Der Versuch, die Marke „Frankfurt-Hahn“ für den Betrieb eines Flughafens zu registrieren, ist vor dem BPatGgescheitert, da die die angemeldete Dienstleistung nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entspräche. Der Betrieb eines Flughafens umfasse eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen seien, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden könne.
BPatgG vom 12.5.2011: Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens „Dental Specialists“ (30 W (pat) 52/10)
Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortzeichen
“ Dental Specialists“
die Unterscheidungskraft für
für
„Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten im Bereich der Zahnmedizin;
wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten
im Bereich der Zahnheilkunde; Dienstleistungen eines
Zahnarztes, Dienstleistungen einer Zahnklinik“
abgesprochen und damit eine Entscheidung des DPMA bestätigt.
BPatG vom 30.3.2011: fehlende Unterscheidungskraft der Wort/Bildmarke „powered by Li-Ion technology“ (28 W (pat) 122/10)
Das BPatG hat der Bild/Wortmarke
die Eintragung versagt, da der Wortbestandteil der angemeldeten Marke mit seinem Bedeutungsgehalt„ angetrieben mit Lithium-Ionen-Technologie “ einen unmittelbar produktbeschreibenden und damit schutzunfähigen Sachhinweis auf leistungsfähige AkkuSysteme bzw. auf mit dieser Akku-Technik ausgestattete Geräte darstellt.
BPatG vom 14.4.11: Arctic nur beschränkt unterscheidungskräftig (25 W (pat) 16/11)
Das BPatG hat aktuelle eine Entscheidung des DPMA bestätigt, dass dem Kennzeichen „Arctic“ für die Klassen 9, 28 und 41 im Wesentlichen die Unterscheidungskraft abgesprochen hatte. Gerade im Bereich der Unterhaltug stehe Arctic für themenbezogene Spiele und werde daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Erfolgreich war die eingelegte Beschwerde nur, soweit es sich um die Dienstleistungen „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung von Lotterien; Dienstleistungen von Wettbüros“ handelt; hier bedürfe es mehrerer Gedankenschritte, um sachbezogene Hinweise zu erkennen.
BPatG vom 11.4.11: Urban Edition nicht unterscheidungskräftig für Möbel aber für Denkmäler(29 W (pat) 3/10
In einer aktuellen Entscheidung hat das BPatG Ausführungen zu den Fragen einer möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 3 GG gemacht. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn bei einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche...
BPatG vom 24.3.2011: Wort/Bildmarke Volks.Tippschein hat auch Unterscheidungskraft für Spiele (29 W (pat) 195/10)
er Axe Springer Verlag hat in der Vergangenheit zahlreiche Volks.Marken eintragen lassen, insgesamt 54.
Aktuell auch das Zeichen „Volks.Tippschein“, als Wort/Bildmarke in den Farben der Bildzeitung. Das DPMA sah das Kennzeichen als nicht im in der Klasse 41 als nicht unterscheidungskräftig an. Das BPatG sah dies anders. Danach treffe das Kennzeichen in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 keine Sachaussage.
BPatG vom 28.3.2011: Wort/Bildmarke Volkshähnchen ist unterscheidungskräftig (29 W (pat) 5/11)
Das Bundespatentgericht hat aktuell eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, die der Wort/Bildmarke
jeglich Unterscheidungskraft absprach. Das DPMA hatte findigerweise das Volkshähnchen als ein Hähnchen für das Volk definiert, insbesondere ein besonders preisgünstiges. Das BPatG fand dagegen richtigerweise keinen sinnvollen Aussagegehalt der Wortelemente des Anmeldezeichens für das angesprochene Publikum der Endverbraucher.
BGH vom 4.6.1987: Rufausbeutung: „Ein Champagner unter den Mineralwässern“ (I ZR 109/85)
Angesichts einer aktuellen Abmahnung einer Mandantin eine „Champagner-Entscheidung“ des BGH aus dem Jahr 1987
Die Organisation der französischen Champagnerwirtschaft, das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, achtet seit Jahren darauf, dass der geschützte Begriff nicht verletzt wird.
BPatG vom 7.12.2010: Unterscheidungskraft der Wortmarke Oppenheim für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 kraft Verkehrsdurchsetzung (33 W (pat) 123/08)
Das BPatG hat aktuell eine Entscheidung einer Markenstelle des DPMA aufgehoben. Die Markenstelle vertrat die Ansicht, bei dem Kennzeichen „Oppenheim“ handele es sich um eine freihaltungsbedürftige geografische Angabe. Ohne Belang sei es, ob der Name „Oppenheim“ auch als Familienname vorkomme. Nachdem das beanspruchten Waren –und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde, hob das BPatG die Entscheidung auf.
BPatG vom 7.12.2010: Keine Unterscheidungskraft der Wortmarke Optimum (33 W (pat) 131/09)
In einer aktuellen Entscheidung des BPatG hatte die Anmelderin der Wortmarke „Optimum“ Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung seiner Marke eingelegt.
