030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Seligmacher
Hauptfunktion der Marke ist es, auf den Ursprung der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Fehlende Unterscheidungskraft stellt ein Eintragungshindernis dar. Das DPMA und das BPatG recherchieren zur Feststellung des Bedeutungsgehaltes eines Zeichens u.a. im Internet. In der  Entscheidung zu „Seligmacher“ wird dies deutlich. Das DPMA hatte die Eintragung abgelehnt und dies u.a. damit begründet, dass das Wort  die Substantivierung oder auch Nominalisierung des Begriffes „selig machen“ sei, das im Sinne von „beglücken“ Verwendung  fände. Die Bezeichnung sei sprachüblich gebildet und als solche weder interpretationsbedürftig  noch fantasievoll, auch wenn sie lexikalisch nicht nachweisbar sei. In Bezug auf  die beanspruchten Waren sei die angemeldete Marke lediglich eine werbemäßige Anpreisung als Glücklichmacher. Die Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

Zum vollständigen Artikel und der Entscheidung

BPatG