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Seligmacher

Unterscheidungskräftige Marke : Hauptfunktion der Marke ist es, auf den Ursprung der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Fehlende Unterscheidungskraft stellt ein Eintragungshindernis dar. Das DPMA und das BPatG recherchieren zur Feststellung des Bedeutungsgehaltes eines Zeichens u.a. im Internet. In der  Entscheidung zu „Seligmacher“ wird dies deutlich. Das DPMA hatte die Eintragung abgelehnt und dies u.a. damit begründet, dass das Wort  die Substantivierung oder auch Nominalisierung des Begriffes „selig machen“ sei, das im Sinne von „beglücken“ Verwendung  fände. Die Bezeichnung sei sprachüblich gebildet und als solche weder interpretationsbedürftig  noch fantasievoll, auch wenn sie lexikalisch nicht nachweisbar sei. In Bezug auf  die beanspruchten Waren sei die angemeldete Marke lediglich eine werbemäßige Anpreisung als Glücklichmacher. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

 

Unterscheidungskräftige Marke

Das BpatG vertritt die Ansicht,  dass es sich bei der Bezeichnung Seligmacher nicht um eine rein werbemäßige Anpreisung, die nur einen Kaufanreiz geben soll und so verstanden wird, dass die Ware bzw. deren Erwerb „glücklich mache“. Gegen ein solches Verständnis des Verkehrs spräche, dass der Begriff
„selig“ als ein Begriff für einen religiösen Zustand oder ein rauschhaftes Glücksgefühl und noch mehr das Wort „Seligmacher“ im Zusammenhang mit diesen funktionellen Waren ungewöhnlich ist und dadurch originell und individualisierend wirke. Das gelte auch im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25, deren Bedeutung über den reinen Nutzen und funktionsmäßigen Gebrauch hinausgehen und deren Erwerb im Einzelfall den Käufer über die reine Funktion hinaus erfreuen könne. Anders als bei der Verwendung der Worte „Glück“ oder „glücklich“ sei die Bezeichnung von „selig“ auch im Zusammenhang mit Waren der Klasse 25 trotz der in der Werbung üblichen Übertreibungen ungewöhnlich und irritierend. Im Hinblick darauf, dass das sehr ähnliche Wort „Seligmann“ als Nachname existiere, sei auch in Bezug auf die angemeldete Bezeichnung ein namensmäßiges und damit kennzeichnendes Verständnis eher nahegelegt als ein Werbeversprechen.

Das BpatG kommt im Ergebnis dazu, in „Seligmacher“ eine im  konkreten Produkten ungewöhnliche Bezeichnung zu sehen, die weder beschreibend, noch anpreisend ist und ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft hat.

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BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 543/17

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 107 026.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. September 2016 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

Seligmacher

ist am 16. Oktober 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren angemeldet
worden:

Klasse 09: USB-Sticks;

Klasse 14: Schlüsselanhänger;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glas-
waren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in an-
deren Klassen enthalten sind; Weinkühler; Kühlman-
schetten; Korkenzieher;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Teile und Zubehöre für alle vorgenannten Waren, so-
weit in dieser Klasse enthalten.

Mit Beschluss vom 8. September 2016 hat die Markenstelle für Klasse 9 des
DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die unter der Nummer
30 2015 107 026.6 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Das angemeldete Wort „Seligmacher“ sei die Substantivierung oder auch Nomina-
lisierung des Begriffes „selig machen“, das im Sinne von „beglücken“ Verwendung
fände. „Seligmacher“ könne auf „selig machen“ zurückgeführt werden und werde
vom überwiegenden Verkehrskreis auch in diesem Sinne verstanden. Der Wort-
bestandteil „Macher“ sei nicht ungewöhnlich, vielmehr sei die angemeldete Be-
zeichnung sprachüblich gebildet und als solche weder interpretationsbedürftig
noch fantasievoll, auch wenn sie lexikalisch nicht nachweisbar sei. In Bezug auf
die beanspruchten Waren sei die angemeldete Marke lediglich eine werbemäßige
Anpreisung als Glücklichmacher. Denn diese Waren seien dazu gedacht, den
Verbraucher glücklich/selig zu machen, so dass die angemeldete Bezeichnung für
die von der Anmeldung erfassten Waren eine eindeutige, unmissverständliche,
unmittelbar beschreibende Angabe darstelle. Die angesprochenen Verkehrskreise
würden letztlich der Anmeldung nur einen allgemein gehaltenen, Werbeslogan
artigen Sachhinweis im Sinn von „diese Ware macht dich glücklich“ und damit ei-
nen Kaufanreiz entnehmen. Eine schutzbegründende Unbestimmtheit oder Un-
schärfe sei der Bezeichnung nicht zu entnehmen, auch handele es sich nicht um
eine originelle Kombination oder interpretationsbedürftige Angabe. Es sei mittler-
weile durchaus gängige Praxis, Waren und Dienstleistungen mit starken Emo-
tionsbekundungen anzupreisen, da auch Kaufentscheidungen immer mit Emotio-
nen verbunden seien.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmel-
derin. Sie ist der Auffassung, entgegen der Ansicht der Markenstelle handele es
sich bei der angemeldeten Bezeichnung weder um einen Werbeslogan noch um
ein Werbeschlagwort, sondern um das Wort „Seligmacher“, das von den ange-
sprochenen Verkehrskreisen weder analysiert, noch in die einzelnen Bestandteile
„selig“ und „machen“ zerlegt werde. Vielmehr werde die Marke in naheliegender
Weise schlicht als Firma oder Nachname des Anbieters der in Rede stehenden
Waren verstanden und eigne sich daher auch problemlos als Herkunftsangabe.
Bei den in Anspruch genommenen Waren handele es sich um Waren, die keinerlei

Einwirkungen auf das Befinden der Endverbraucher nehmen würden, geschweige
denn selig oder glücklich machten. Soweit die Markenstelle zu einer beschreiben-
den Sachaussage für die beanspruchten Waren gelange, sei diese das Ergebnis
von Spekulationen. Die Argumentation der Markenabteilung halte den strengen
Anforderungen an die Bejahung einer mangelnden Unterscheidungskraft nicht
stand. Bestenfalls für solche Waren wie etwa Arzneimittel (insbesondere Drogen)
könne die angemeldete Bezeichnung als beschreibend angesehen werden, nicht
aber in Bezug auf die beanspruchten Waren, bei denen nicht erkennbar sei, wie
sie auf den Gemütszustand oder das sonstige innere Empfinden der Verbraucher
einwirken könnten. In Bezug auf die angemeldeten Waren bleibe die angemeldete
Bezeichnung gänzlich vage und unbestimmt.

Auch seien die von Seiten der Markenstelle angeführten vergleichbaren Entschei-
dungen aus der Rechtsprechung – „FRESH MAKER“ für Tee, „SPIELEMACHER“
für Unterhaltungsautomaten sowie „FITMAKER“ für Sportartikel und Sportveran-
staltungen – ohne Relevanz für die vorliegende Fallkonstellation.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2016 auf-
zuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66
Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens Seligmacher als Marke stehen in
Bezug auf die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Deshalb war der angefochtene Beschluss auf-
zuheben.

1. Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgespro-
chen werden.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts-
hinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8
– Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL
WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im
Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu
bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565
Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich
auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei
dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder
Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten
und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im
Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006,
411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2;
GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL
WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR
2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10

– Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439
Rn. 41 – 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen-
dung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11
– Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt
die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen,
mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt
hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend weder festgestellt werden, dass das
Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, noch handelt es sich um eine
Angabe, durch die ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu den bean-
spruchten Waren hergestellt werden kann.

Das angemeldete Zeichen setzt sich für den angesprochenen allgemeinen Ver-
kehrskreis ersichtlich aus dem eher selten verwendeten Adjektiv „selig“ und dem
Substantiv „Macher“ zusammen. „Selig“ hat einmal die aus der Religion stammen-
de Bedeutung „von allen irdischen Übeln erlöst und des ewigen Lebens, der
himmlischen Wonnen teilhaftig zu sein“ (seligpreisen, seligsprechen; veraltet für
verstorben: mein seliger Mann) und zum anderen „von einem rauschhaften
Glücksgefühl erfüllt, überglücklich, wunschlos glücklich zu sein“ (selige Weih-
nachtszeit, selig lächelnd) oder umgangssprachlich auch „leicht betrunken“ zu sein
(vgl. www.duden.de/rechtschreibung; www.dwds.de/wb). Auch wenn das Substan-

tiv „Seligmacher“ selbst lexikalisch nicht nachweisbar sein mag, so ist das Verb
selig machen oder seligmachen im Sinn von beglücken und davon abgeleitet der
„Seligmacher“ als eine Person oder eine Sache, ein Gegenstand, der selig macht,
durchaus vereinzelt gebräuchlich und ohne weiteres Nachdenken für die Verbrau-
cher verständlich (vgl. im religiösen Sinn zur Bezeichnung von Jesus Christus als
„Jesus Christus Seligmacher“; Artikelüberschrift aus onetoone.de „Consultants:
Seligmacher oder Scharlatane“; Veranstaltung im Literaturhaus München im
April 2004: „McKinsey kommt: Bösewicht oder Seligmacher?“). Im Zusammen-
hang mit Produkten bzw. Produktwerbung ist die Bezeichnung „Seligmacher“ aber
ungewöhnlich. Lediglich im Kontext mit einzelnen Genussmitteln wird die ange-
meldete Bezeichnung beschreibend verwendet, wenn etwa Schokolade als „ein
Seligmacher durch Triptophan“ (vgl. www.kochform.de) oder „Der Klassiker unter
diesen essbaren Seligmachern ist zartschmelzend“ (vgl. diepresse.com/home/
leben/gesundheit), gehaltvolle Süßwaren wie eine Tarte als „ein Seligmacher für
alle!“ (vgl. valentinas-kochbuch.de) oder auch Alkohol mit „Alcopops, die süßen
„Seligmacher“ im bunten Gewand“ (vgl. www.local-power-for-peace) oder als „flüs-
sige Seligmacher“ (www.stupededia.org/stupi/Alkoholismus; vgl. auch das Adjektiv
„weinselig“ aus DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung 26. Auflage) angepriesen
und beschrieben werden. Im Zusammenhang mit diesen (ess- oder trinkbaren)
Produkten mag die angemeldete Bezeichnung mit der darin enthaltenen Aussage,
dass der Genuss der Waren selig macht, beschreibend sein bzw. als reine Werbe-
botschaft ohne kennzeichnenden Charakter verstanden werden.

Ein solcher Zusammenhang ist aber zwischen den vorliegend beanspruchten Wa-
ren und der angemeldeten Bezeichnung „Seligmacher“ nicht ersichtlich und unge-
wöhnlich. Denn bei diesen Waren handelt es sich um solche Gebrauchsgegen-
stände, die zu einem bestimmten (eher nüchternen) Zweck und Nutzen erworben
werden und bei deren Erwerb, der Inanspruchnahme, des Verbrauchs oder sons-
tiger Modalitäten im Zusammenhang mit den Waren es für den Durchschnitts-
verbraucher jedenfalls nicht naheliegt, davon zu sprechen, dass diese „selig
machen“ – auch wenn der Käufer sich an den Produkten durch eine beispiels

weise besondere dekorative Ausgestaltung des Produkts (z. B. besonders schö-
nes Porzellan) an diesen auch erfreuen kann. Für die angesprochenen Verbrau-
cher ist es im Kontext mit diesen Waren ungewöhnlich, von diesen als „Selig-
macher“ in dem Sinn, dass die Ware selig macht, zu sprechen und sie als solche
zu bezeichnen und zu beschreiben. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hin-
sicht die Waren „selig machen“ sollen.

Anders als die Markenstelle meint, handelt es sich bei der Bezeichnung Seligma-
cher auch nicht um eine rein werbemäßige Anpreisung, die nur einen Kaufanreiz
geben soll und so verstanden wird, dass die Ware bzw. deren Erwerb „glücklich
mache“. Gegen ein solches Verständnis des Verkehrs spricht, dass der Begriff
„selig“ als ein Begriff für einen religiösen Zustand oder ein rauschhaftes Glücks-
gefühl und noch mehr das Wort „Seligmacher“ im Zusammenhang mit diesen
funktionellen Waren ungewöhnlich ist und dadurch originell und individualisierend
wirkt. Das gilt auch im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25, deren Be-
deutung über den reinen Nutzen und funktionsmäßigen Gebrauch hinausgehen
kann und deren Erwerb im Einzelfall den Käufer über die reine Funktion hinaus
erfreuen kann. Anders als bei der Verwendung der Worte „Glück“ oder „glücklich“
ist die Bezeichnung von „selig“ auch im Zusammenhang mit Waren der Klasse 25
trotz der in der Werbung üblichen Übertreibungen ungewöhnlich und irritierend. Im
Hinblick darauf, dass das sehr ähnliche Wort „Seligmann“ als Nachname existiert,
ist auch in Bezug auf die angemeldete Bezeichnung ein namensmäßiges und da-
mit kennzeichnendes Verständnis eher nahegelegt als ein Werbeversprechen.

Damit handelt es sich aber bei der Bezeichnung „Seligmacher“ um eine in dem
Produktbereich der konkret beanspruchten Waren ungewöhnliche Bezeichnung,
der insgesamt keine sich so deutlich aufdrängende, ohne weiteres ersichtliche
beschreibende Bedeutung zukommt und die insoweit auch keine reine Werbebot-
schaft enthält. Ausgehend davon kann der angemeldeten Bezeichnung ein Min-
destmaß an Unterscheidungskraft im vorliegend maßgeblichen Produktzusam-

menhang nicht abgesprochen werden, auch wenn es sich um einen diskussions-
würdigen Grenzfall handeln mag.

2. Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Bezeichnung „Seligmacher“ zur
unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren unterliegt das Zeichen
auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Knoll

Kriener

Dr. Nielsen